Aktuelle Rechtsfälle: Rechtsschutzversicherung

Keine Vertragsänderung "durch die Hintertür"

Rechtsschutzversicherungen für Kapitalanlagen dürfen ihre Vertragsbedingungen nicht stillschweigend zu Ungunsten von Kunden ändern! Dies hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 7 O 46/15), wie das Webportal "Fonds Professionell Online" berichtet. In dem betreffenden Fall wollte eine Kundin für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen; sie war seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemannes aus dem Jahr 1992 mitversichert.

Die Bank verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass seit 2008 Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Mit der Übersendung mehrerer Versicherungsnachträge, denen die neueren, ungünstigeren Bedingungen beigefügt waren, sei der Altvertrag entsprechend geändert worden. Gegen diese Entscheidung klagte die Kundin

Das Landgericht Berlin erteilte der Vertragsänderung des Versicherers "durch die Hintertür" eine klare Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne der Anbieter seine bislang geltenden Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte die Versicherung ihrer Kundin die sich aus der Änderung ergebenden Nachteile klar vor Augen führen müssen.

Fazit: Kunden müssen Änderungen der Versicherungsbedingungen nicht immer einfach hinnehmen – die Versicherung muss sie transparent machen und sich an gewisse "Spielregeln" halten. Unsere Kanzlei hatte im vergangenen Jahr für einen Mandanten beim Landgericht Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall einen erfolgreichen Vergleich erzielt.

08.08.2016, von Anna Marx

Wichtige Hinweise für Rechtsschutzversicherte

Kostenschutz von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt?

Viele Anleger setzen sich vor der Beauftragung eines Anwaltes wegen der Kosten zunächst mit ihrer Rechtsschutzversicherung auseinander. Leider blieben diese Bemühungen oft erfolglos. Denn in zahlreichen Fällen lehnten die Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme ab. Gegenüber den Anlegern beriefen sich die Versicherungen auf die folgende Klausel in den Versicherungsverträgen der Anleger:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

"Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" sind laut BGH unwirksam!

Denn eine Vertragsklausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennen lassen. Beide Klauseln erfüllen die Voraussetzungen des Transparenzgebotes nicht. In seinem Urteil vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 – führt der Bundesgerichtshof aus:

„Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.”

Die oben genannte Klausel in den Versicherungsbedingungen vieler Anleger ist folglich unzulässig. Die jeweilige Rechtsschutzversicherung kann sich daher nicht mehr erfolgreich auf die vermeintliche Ausschlussklausel berufen und muss die Kosten für ein Verfahren übernehmen, soweit nicht andere Ausschlussgründe vorliegen.

In seinem Urteil begründet der BGH seine Entscheidung damit, dass nach herkömmlichem Sprachgebrauch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die von den Rechtsschutzversicherungen benutzte Klausel nicht ausreichend verständlich ist. Es komme "auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Sprachkenntnisse" an. Dies sei - bezogen auf den allgemeinen Sprachgebrauch - weder bei dem Begriff "Effekten" noch bei dem Begriff "Prospekt" erfüllt.

Zudem müssten solche Klauseln für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar machen, welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen ihm daraus erwachsen bzw. welche "Reichweite" oder "Geltungsbereich" der Versicherungsausschluss bei Kapitalanlagegeschäften habe.

Beide Klauseln verstoßen daher gegen das Transparenzgebot.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, die unter anderem auf Versicherungsrecht spezialisiert ist.

05.09.2013, von Anna Marx

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