Montag, 02. Mai 2016
Bank- und Kreditrecht

Wertpapierauftrag ohne Beratung: Informationspflicht des Wertpapierdienstleisters

Bei beratungsfreien bzw. so genannten "execution-only"-Aufträgen hat eine Bank in bestimmten Fällen eine Informations- oder Warnpflicht, wenn das vom Kunden gewünschte Finanzprodukt nicht in seine Risikoklasse passt bzw. deutlich von seiner zuvor erklärten Zielvorstellung abweicht.

LG Itzehoe: Discount-Broker muss Anleger warnen, wenn ein Finanzprodukt nicht in seine Risikoklasse passt

Berlin, 02.05.2016. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) haben nicht nur rein aufsichtsrechtlichen Charakter, sondern begründen in bestimmten Fällen für eine Bank eine "Nebenpflicht" zur Risiko-Aufklärung von Kunden, die keine Beratung in Anspruch genommen haben (sog. "execution-only"): So jedenfalls hat das Landgericht Itzehoe in einem interessanten Urteil entschieden. "Der Fall könnte noch bis zum Bundesgerichtshof gehen und für eine höchstrichterliche Klärung sorgen", erklärt Rechtsanwältin Ines Edling von der Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin, die den Anleger vertritt.

Verluste aus Spekulation mit Terminkontrakt

Der Anleger (Kläger) hatte 1999 bei der comdirect bank AG ein Depot im Rahmen des sog. Discount-Brokerage eröffnet und war dabei zu seinen Anlagekenntnissen und seiner Risikoeinstufung befragt und aufgrund dieser Angaben in die zweithöchste Risikoklasse "E" (Aktien, Aktienfonds) eingestuft worden. In den Jahren 2010 und 2011 erteilte er der Bank mehrfach Aufträge zum Kauf und Verkauf eines Terminkontrakts ("LBB Bund Future Bär Ind. O.E.") und verlor letztlich dabei rund 19.000 Euro. Er verlangte daraufhin diese Summe von der Bank als Schadensersatz, da ihm eine bestimmte hochspekulative Eigenschaft dieses Finanzderivats nicht klar gewesen sei und die Bank ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Produkt der höchsten Risikostufe "F" (z. B. Optionsscheine, sonstige Börsentermingeschäfte) gehandelt habe.

§ 31 Abs. 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) besagt, dass Wertpapierdienstleister – also beispielsweise eine Bank – einen Kunden vor dem Ausführen eines von diesem erteilten Wertpapierauftrags entsprechend informieren bzw. warnen muss, wenn dieses vom Kunden gewünschte Finanzinstrument für ihn eigentlich "nicht angemessen" ist – d. h. nicht in seine Risikoklasse passt, weil es z. B. hochspekulative Elemente enthält. Dies gilt auch im beratungsfreien Geschäft, wenn das gewünschte Produkt derivative Elemente aufweist und der Kunde diese Risikoklasse nicht für sich angegeben hat (vgl. § 31 Abs. 7 WpHG).

Eingruppierung nach bankeigenem Schema

Die Bank argumentierte, sie habe das Produkt aufgrund der Informationen, die  sie von der Emittentin erhalten habe, in die Risikoklasse "E" eingestuft. So hatte die Emittentin das Wertpapier als Inhaberschuldverschreibung bezeichnet, und dies habe sie übernehmen dürfen, ohne diese Eingruppierung zu hinterfragen, erklärte die Bank. Das Produkt sei nicht in die Kenntnisstufe "F" einzugruppieren. Bei dieser Bewertung ging die Bank eigenen Angaben zufolge nach ihrem üblichen Schema zur Ermittlung der Risikoklassen von Wertpapieren vor. Und: Selbst wenn es der Kenntnisstufe "F" zuzurechnen wäre, käme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da es sich bei den §§ 31 ff. WpHG lediglich um aufsichtsrechtliche Bestimmungen handele. Eine unzureichende Aufklärung des Anlegers habe nicht vorgelegen, so die Bank.

Produkt passte nicht ins Anleger- und Risikoprofil

Das Landgericht Itzehoe folgte dieser Argumentation nicht und entschied zugunsten des Anlegers (Urteil vom 22.03.2016, Az. 7 O 233/13). Die Bank hätte sich vor der Ausführung der Wertpapieraufträge zwar auf die Angaben der Emittentin verlassen dürfen und sei zu einer gesonderten Prüfung nicht verpflichtet gewesen. In dem vorliegenden Fall aber habe die Bank nicht einfach nur Informationen der Emittentin weitergegeben, sondern diese dazu verwendet, um das Wertpapier in eine Risikoklasse einzustufen. Aufgrund eines vom Gericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens sei das Wertpapier aber in Risikoklasse "F" einzuordnen. Es habe somit nicht in das Anleger- und Risikoprofil des Klägers gepasst. Die fehlerhafte Einstufung durch die Bank – und in deren Folge das Unterlassen eines Warnhinweises an den Kunden – begründe einen Schadensersatzanspruch.

Das Gericht verwies dabei auf eine Warnpflicht als Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB je nach den Umständen des Einzelfalls dann, wenn erkennbar sei, dass die Aufträge des Kunden von dessen zuvor erklärter Zielvorstellung deutlich abweichen bzw. für den Discount-Broker klar erkennbar ist, dass Tragweite und Risiko des Auftrags falsch eingeschätzt werden. "Das Urteil zeigt, dass Anleger auch aus beratungsfreien "execution-only"-Geschäften Schadensersatzansprüche gegenüber ihrer Bank wegen unterlassener Hinweispflicht erfolgreich geltend machen können", so Rechtsanwältin Edling.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

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