Mittwoch, 10. Mai 2017
Medienfonds

Wegweisender OLG-Beschluss zu geschlossenen Fonds

Kapitalanleger-Musterverfahren zu VIP 3: OLG München stellt Prospektverantwortlichkeit der früheren Dresdner Bank fest

Berlin, 10. Mai 2017. Mit einer Musterentscheidung vom 09.05.2017 hat das Oberlandesgericht München ein aus Sicht der Kanzlei Kälberer & Tittel absurdes Prozesschaos beendet und gleichzeitig die Tür für eine stärkere Haftung von Banken für Prospektfehler bei geschlossenen Fonds geöffnet. Im Kapitalanleger-Musterverfahren zum Medienfonds VIP 3 (Az. Kap 2/07) hat das OLG am Dienstag festgestellt, dass die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank als Garantin für einen fehlerhaften Fondsprospekt haften muss. Die frühere Dresdner Bank hatte in diesem angeblichen "Garantiefonds" als schuldübernehmende Bank fungiert.

"Egal, wie unseriös und falsch ein Prospekt war, Banken konnten sich bei einer Beteiligung an  fragwürdigen Anlagemodellen bislang relativ sicher fühlen, solange sie keine eigenen Erklärungen im Prospekt abgaben. Das hat sich mit diesem wegweisenden Beschluss nun geändert", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer (Kanzlei Kälberer & Tittel), der den Musterkläger in dem VIP 3-Verfahren vertritt. "Diese Rechtsprechung wird künftig auch in anderen, ähnlich gelagerten Verfahren eine wichtige Rolle spielen."

Fragwürdiges Prozessverhalten der Bank

VIP 3- und VIP 4-Medienfonds haben jahrelang in Tausenden von Verfahren die Gerichte beschäftigt. Der Hauptvertrieb - die Commerzbank - musste bereits Tausende von Anlegern wegen verschwiegener Rückvergütungen entschädigen. Gleichwohl hat sie in den Prozessen, die VIP 3 betrafen, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank jahrelang - zumeist wegen der Erstattung von ca. einem Drittel der Verfahrenskosten - weiter gestritten. Folglich türmen sich unbegreiflicherweise in Gerichten und Anwaltskanzleien immer noch zahlreiche unerledigte VIP-Akten.

Rechtsanwalt Kälberer hierzu: "Starrsinn wird selten belohnt. Im Sinne eines besseren Anlegerschutzes können wir der Commerzbank nur dankbar sein. Uns ist unverständlich, wie die Commerzbank als Vertriebsbank in einem wichtigen Verfahren Vergleiche anbieten kann, aber als Nachfolgerin der Dresdner Bank in demselben Prozess starrsinnig weiter streitet."

Vermeintlicher Garantiefonds war keiner

Ein grundlegendes Problem des Fonds war: In dem angeblichen "Garantiefonds" gab es gerade keine Garantie für die Rückerstattung der Anlegergelder, sondern nur eine Schuldübernahme der Dresdner Bank gegenüber dem Fonds. Im Juli 2014 hatte in diesem Musterverfahren der Bundesgerichtshof (BGH, Az. II ZB 30/12) bereits grundlegende Prospektmängel festgestellt. Zur wichtigen Frage der Prospektverantwortlichkeit der Bank hatte der BGH allerdings noch nicht entschieden und das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen, welches diese Verantwortlichkeit nun festgestellt hat.

Hintergrund:

Am Medienfonds VIP 3 hatten sich 4.923 Anleger mit Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 235 Mio. Euro beteiligt. Die Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (kurz VIP 3) sollte das Anlegerkapital für Filmproduktionen verwenden. Etwa 80 Prozent des angeblichen Produktionskapitals wurden über den Lizenznehmer aber an die sog. schuldübernehmende Bank – die Dresdner Bank AG – weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt. Dass die Bank das Anlegerkapital garantierte, war also gar nicht der Fall. „Aus unserer Sicht wurde schlicht ein Großteil der Anlegergelder nicht in Filmen angelegt, sondern angespart, um einen angeblichen Garantiefonds zu suggerieren; steuerliche Probleme waren die Folge“, erläutert Anwalt Kälberer.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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