Mittwoch, 22. Juni 2016
Sonstige Anlagen

VW-Dieselaffäre: Anleger müssen auf Verjährung achten

Für einen Teil der Anleger, die VW auf Schadensersatz verklagen wollen, besteht Zeitdruck.

Berlin, 22.06.2016. Durch die Abgasmanipulationen geschädigte VW-Anleger müssen bei ihren Klagen den Zeitfaktor im Auge behalten – konkret den 20. September 2016, wenn man die einjährige Verjährungsfrist seit Aufdeckung des Skandals beachten will. Den Weg für ein Kapitalanleger-Musterverfahren in der VW-Dieselaffäre hat das Landgericht Braunschweig durch die Veröffentlichung der Feststellungsanträge kürzlich zwar geebnet. Aber die Ankündigung des Gerichts, dass erst frühestens im August der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht Braunschweig erfolgen soll, setzt die vielen geschädigten Kapitalanleger unter einen gewissen Zeitdruck. "Durch diese Zeitplanung erscheint es kaum möglich, dass das Oberlandesgericht das Kapitalanleger-Musterverfahren dann noch bis zum 19. September eröffnen wird", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin. "Dadurch droht zigtausenden VW-Anlegern zu diesem Zeitpunkt die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche."

Ansprüche ergeben sich aus den Veröffentlichungspflichten

Die Abgasmanipulationen an Dieselmotoren waren am 20. September 2015 der Öffentlichkeit bekannt geworden, woraufhin die Kurse von VW-Stamm- und Vorzugsaktien an der Börse einbrachen und Aktionäre hohe Kursverluste erlitten. "Der Autokonzern hätte spätestens im Mai 2014 Aktionäre und Öffentlichkeit über die Abgasmanipulationen und die Untersuchungen der US-Umweltbehörden informieren müssen. Mit dem Unterlassen einer Pflicht-Veröffentlichung hat der Konzern gegen die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach § 37 b Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen", sagt Anwalt Kälberer. Er vertritt viele klagende Investoren; sein Musterverfahrensantrag (Az. 5 O 2075/15) ist vom Landgericht Braunschweig als einer von zehn Klage-Anträgen ausgewählt und veröffentlicht worden. Um eine drohende Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, sollten Anleger, die dies bislang noch nicht getan haben, schon bald Klage einreichen, erklärt Kälberer.

Stichtag 19. September 2016

Für die Geltendmachung von Ansprüchen müssen Anleger verschiedene Verjährungsfristen beachten. In § 37 b Abs. 4 WpHG war bis zum 10. Juli 2015 (alte WpHG-Fassung) eine kurze Verjährung von einem Jahr ab Kenntnis des Anlegers und spätestens drei Jahre ab Unterlassung der Pflichtmitteilung geregelt. „Durch Artikel 3 Nummer 9 des Kleinanlegerschutzgesetzes wurde diese Verjährung zwar ab dem 10. Juli 2015 aufgehoben, aber es gab keine klare Übergangsvorschrift“, erklärt Anwalt Kälberer. Deshalb sei nicht ganz klar, wann Käufe aus der Zeit vor dem 10. Juli 2015 verjähren. "Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten betroffene Aktionäre von einer einjährigen Frist ab Veröffentlichung durch VW ausgehen und somit also bis spätestens 19. September Klage einreichen." Anleger, die nach dem 10.07.2015 VW-Aktien gekauft haben, haben i. d. R. keine akuten Verjährungsprobleme.

VW wusste spätestens im Frühjahr 2014 Bescheid

Schadensersatzansprüche ergeben sich aufgrund der Ad-hoc-Informationspflicht aus dem  Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Kälberer: „Der Vorstand hat spätestens im Frühjahr 2014 aufgrund von Prüfungen US-amerikanischer Umweltbehörden von den Manipulationen Kenntnis erlangt und hätte sofort Aktionäre und Öffentlichkeit informieren müssen. Dann wären vielen Anlegern hohe Verluste erspart geblieben.“

Dass die Finanzaufsicht BaFin nach monatelangen Ermittlungen nun ebenfalls eine Ad-hoc-Pflichtverletzung sieht und den Vorwurf der vorsätzlichen Marktmanipulation erhebt, stärkt die Position der Kläger!

Nach Einschätzung der Kanzlei Kälberer & Tittel ist es Sache der Beklagten, nachzuweisen, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die von der Kanzlei vertretene Klägerin in dem Kapitalanleger-Musterverfahren hatte zwischen März und Juli 2015 Aktien erworben. "Hätte sie von den Manipulationen gewusst, dann hätte sie die Aktien nicht erworben", so Kälberer.

Musterverfahren - Effizient und kostengünstig

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erleichtert Anlegern die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Autokonzern. Insbesondere für viele Kleinanleger ist es vorteilhaft, sich für das Musterverfahren - eine Art Sammelklage - anzumelden, da es für sie weniger Aufwand und Kosten bedeutet als eine eigenständige Klage. Das KapMuG-Verfahren ist bekannt bereits von anderen großen Prozessen wie etwa dem von Anlegern gegen die Deutsche Telekom oder gegen die Bank HRE.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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