Donnerstag, 27. Februar 2014

Geschädigte Fondsanleger: BGH fällt Grundsatzurteil zur Schadensersatzberechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zur Berechnung des Schadensersatzes, den geschädigte Anleger geschlossener Fonds zugesprochen bekommen, gefällt. Viele Kläger können aufatmen, das Urteil - hier zum Medienfonds VIP 2 - hat weitreichende Bedeutung.

Keine Anrechnung von Steuervorteilen – BGH beseitigt Berechnungs-Chaos – Kläger können aufatmen

Berlin, 27.02.2014. Anleger geschlossener Fonds haben trotz erfolgreich geführter Schadensersatzklagen oft nur einen Teil der Schadenssumme ersetzt bekommen. Die wegen Falschberatung verklagten Banken hatten geltend gemacht, dass sich der Anleger anfängliche Steuervorteile von der Schadenssumme abziehen lassen muss, und verschiedene Oberlandesgerichte gaben ihnen Recht. Für den Anleger bedeutete dies bis zu 50% Abzug von seinen Schadensersatzansprüchen und ein jahrelanges Steuermartyrium, wenn er sich diese "Kosten" später von der Bank wieder ersetzen lassen wollte. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt: Der Anleger muss sich anfängliche (vermeintliche) Steuervorteile bei seinen Schadensersatzansprüchen nicht anrechnen lassen, so der BGH in einem aktuellen Urteil, das somit wegweisende Bedeutung für sehr viele ähnlich gelagerte Fälle hat.

Dieses nun mit Bezug zum Medienfonds VIP 2 gefällte Urteil betrifft die meisten geschlossenen Fonds – und damit Hunderttausende Anleger.

Schadensersatz der Kläger in voller Höhe bestätigt

Im konkreten Fall hatten drei Kläger, vertreten von der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel, vom Landgericht Berlin Schadensersatz bezüglich ihrer Beteiligung am Medienfonds VIP 2 zugesprochen bekommen. Die beklagten Banken – die Commerzbank sowie das Bankhaus Löbbecke – waren gegen das Urteil in Berufung gegangen und hatten zudem eine anspruchsmindernde Anrechnung von Steuervorteilen gefordert. Das Kammergericht Berlin gab den Banken teilweise Recht und minderte in der Berufung den Schadensersatz um die vermeintlichen Steuervorteile. Dies hat der BGH nun aber abgewiesen und die Schadensersatzansprüche der Kläger in voller Höhe bestätigt (Urteil vom 28.01.2014, Az. II ZR 42/13, 49/13, 495/13). In den drei Fällen handelt es sich um Schadenssummen zwischen 14.500 und 66.000 Euro.

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen

"Dies hat Auswirkungen über den VIP 2 hinaus auf sehr viele andere geschlossene Fonds und entsprechende Anlegerklagen, bei denen sich die Problemlage ähnlich darstellt", sagt Rechtsanwalt Paul Naacke, der das Verfahren für die drei Kläger geführt hat. "Das BGH-Urteil setzt dem bisherigen Steuermartyrium vieler Kläger endlich ein Ende, Anleger in einer Vielzahl von laufenden Verfahren werden nun aufatmen. Aber das Urteil gilt natürlich auch für künftige Verfahren."

Am VIP2-Medienfonds waren rund 1.400 Anleger beteiligt. Obwohl die Filme des Fonds - u. a. "Die sieben Zwerge" (mit Otto Waalkes) und "Monster" (mit Charlize Theron) - teilweise durchaus erfolgreich waren, kamen bei den Anlegern keine Gewinne an, sondern Verluste.

Früheres Urteil des BGH

Der Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils stellt sich wegen der steuerlichen Zusammenhänge etwas kompliziert dar. Grundsätzlich hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass Steuervorteile nicht anrechenbar sind, wenn die Schadensersatzleistung ebenfalls wieder zu besteuern ist. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wirklich außerordentliche Steuervorteile beim Anleger verbleiben – z. B. wenn die Verlustzuweisung die Einlageleistung des Fondsanlegers übersteigt. Da aber die Renditen von Fonds zunehmend über Fremdkapital "gehebelt" wurden, war häufig die anfängliche Verlustzuweisung höher als die Bareinlage (sog. Steuerverschiebemodelle). Deshalb hatten viele Oberlandesgerichte (OLG) in solchen Fällen Steuervorteile angerechnet – die vom BGH vorgesehene Ausnahme wurde somit fast zur Regel. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass auch bei solchen Steuerverschiebemodellen regelmäßig Steuervorteile>nicht anzurechnen sind.

"Steuermartyrium" beendet

Beispiel: Einem Anleger steht normalerweise der volle Schadensersatz zu, er müsste diesen aber komplett versteuern (§15 EStG). Diverse OLGs haben nun die anfänglichen (vorläufigen) Steuervorteile gleich bei der Schadenssumme abgezogen und dafür den Kläger von (künftigen) steuerlichen Nachteilen freigestellt. Konsequenz: Der Anleger bekam nur einen Teil seiner eingeklagten Summe und musste dann etwas später die Steuern, die er auf die Schadenersatzleistung zahlen musste, bei der Bank wieder einklagen. Wenn diese ihm dann diesen (Steuer-)Schaden wieder ersetzte, musste der Anleger diese Schadensersatzleistung wiederum versteuern und diese Steuersumme wieder bei der Bank einfordern, um letztlich die ihm vom Gericht zugesprochene Freistellung von steuerlichen Nachteilen auch umzusetzen. So ging das in einer "Endlosschleife" weiter, mit teils aufwändiger Nachweisführung durch den Anleger, da die Ersatzzahlungen der Bank jedes Mal wieder von ihm zu versteuern waren. Die vom Gericht gut gemeinte Freistellung von steuerlichen Nachteilen führte so quasi zu einem fast endlosen "Steuermartyrium" für den Anleger. Diese Praxis hat der BGH mit seinem Urteil nun beendet.

OLG Düsseldorf entschied ebenfalls gegen Anrechnung

In einem ähnlichen Fall hat es gerade erst im November 2013 ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 116-12 vom 18.11.2013) zum VIP 2 gegeben, das ebenfalls von Rechtsanwalt Naacke erstritten wurde – und zwar zugunsten des Anlegers. Der Kläger hatte sich im Jahr 2002 mit 100.000 Euro am VIP 2 beteiligt. Er klagte wegen Falschberatung durch die Commerzbank und siegte vor dem Landgericht Düsseldorf. Die dagegen eingelegte Berufung der Commerzbank wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Das OLG erklärte, auf den Schadensersatzanspruch seien die vom Anleger aus der Beteiligung erzielten Steuervorteile nicht anspruchsmindernd anzurechnen. "Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs dem Geschädigten die Steuervorteile wieder nimmt." Da dies nicht exakt vorhersehbar sei, müsse bzw. könne keine Feststellung getroffen werden, in welcher Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach diesen Grundsätzen komme die Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

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