Mittwoch, 19. Februar 2014

Falsche Bankgarantie und Beratungsfehler

Das OLG Frankfurt/Main hat mehreren Anlegern der Filmfonds Delfi 2003 und Delfi 2004 vollen Schadensersatz durch ihre Bank zugesprochen. Viele andere Anleger, die früher bereits einem außergerichtlichen Vergleich der Bank zugestimmt hatten, dürften sich nun benachteiligt fühlen.

Anleger von Delfi-Filmfonds erhalten Schadensersatz – OLG Frankfurt revidiert mehrere Landgerichtsurteile

Berlin, 19.02.2014. Die beiden Delfi-Filmfonds, an denen sich in den Jahren 2003 und 2004 rund 1.200 Kapitalanleger beteiligt hatten, erwiesen sich später als Flops für die Investoren. Den Anlegern waren drei Dinge versprochen worden: erstens eine 100-prozentige Absicherung ihrer Einlage durch eine Garantie der ABN AMRO Bank, zweitens eine Rückzahlung über die sieben Jahre Fondslaufzeit von insgesamt rund 150 % und drittens sichere steuerliche Verlustzuweisungen.

Versprechungen wurden nicht erfüllt – "Billig-Vergleich" mit der Bank

Keines der Versprechen wurde eingehalten. Es gab keine Garantie zugunsten der Anleger. Tatsächlich erhielten die Anleger am Ende der Laufzeit nur 95 % ihrer 100 % Einlage zurück. Auch das 5-prozentige Agio war verloren. Rendite: Fehlanzeige. Und die vermeintlich sicheren steuerlichen Verlustzuweisungen wurden von den Finanzbehörden vollständig aberkannt. Deshalb klagten zahlreiche Anleger gegen ihre Bank wegen Falschberatung. Hunderte ließen sich stattdessen auf einen außergerichtlichen Vergleich ein, den die Bank angeboten hatte – und kamen dabei mehr schlecht als recht weg. Andere hielten mit ihrer Klage durch und wurden nun belohnt: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sprach jetzt  in drei Berufungsverfahren den Klägern vollen Schadensersatz zu. Diejenigen, die sich auf den Vergleich eingelassen hatten, werden sich wohl ärgern: Denn sie dürfen nicht mehr den Rechtsweg einschlagen.

Voller Schadensersatz zugesprochen - Prospektfehler

In allen drei aktuellen Fällen stellte eine angebliche Garantie der ABN AMRO Bank für die Rückzahlung der Kommanditeinlage einen wesentlichen Streitpunkt dar. Die Anleger gingen dabei – nach Auffassung des Gerichts völlig zurecht – von einer Absicherung ihrer Einlage aus. Diese gab es aber in Wirklichkeit nicht. Insofern waren dahingehende Aussagen der Bankberater und entsprechende Angaben in einem Flyer sowie im Fondsprospekt unwahr, wie das OLG Frankfurt feststellte. Es sprach den von der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Klägern jeweils vollen Schadensersatz zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

"Dass das OLG hier auch auf Prospektfehler abstellte, ist eine gute Nachricht für viele andere Kläger, die sich auf Fehler in den Prospekten der Delfi-Fonds 2003 und 2004 berufen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring, der die Anleger in den drei Verfahren vertreten hat. Das OLG erklärte, der Bankberater hätte im Gespräch mit dem Kunden auf entsprechende Fehler in den schriftlichen Unterlagen hinweisen bzw. die entsprechenden Aussagen richtig stellen müssen.

Vermittlung durch ABN AMRO Bank

Im aktuellsten der drei Fälle (Urteil vom 5.02.2014, Az. 1 U 259/11) hatte ein Anleger aus Wuppertal gegen die Bethmann Bank AG geklagt. Diese muss dem Kläger rund 4.500 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen zahlen und ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellen. Der Kläger hatte sich mit nominal 25.000 Euro (plus 5% Agio) an dem Medienfonds MHF Delbrück Filmproduktion 2003 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2003) beteiligt, und zwar auf Vermittlung der ABN AMRO Bank N.V. Niederlassung Deutschland, die später in der Bethmann Bank AG aufging.

Seine Klage stützte sich auf den Vorwurf der Falschberatung sowie auf verschiedene Prospektfehler. Unter anderem ging es um einen Passus, demgemäß die ABN AMRO nach sieben Jahren Fondslaufzeit mindestens die Rückzahlung der geleisteten Kommanditeinlage garantierte. Im Fondsprospekt heißt es: "Die Rückzahlung des Kommanditkapitals ist vollständig durch die Mindestkapitalgarantie der ABN AMRO Bank N.V. gesichert." Die Aussage stand auch in einem Flyer sowie in einem Schreiben der Bankberaterin.

Beratungsfehler der Bank: "Falsche" Garantie

Der Anleger ging nun davon aus, dass zumindest seine Kommanditeinlage abgesichert sei. Dies war aber keineswegs der Fall; eine solche Absicherung bzw. Garantie durch die ABN AMRO Bank sei auch nicht vorgesehen gewesen und insofern die Aussage unwahr, urteilte das OLG Frankfurt/Main. Den Einwand der Bank, die beiden Kurzinformationen seien zu einer umfassenden Unterrichtung des Anlegers weder geeignet noch gedacht gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Kurzinformationen durften zwar zusammenfassen und unvollständig sein, "nicht aber falsch oder missverständlich".

Von der Fondsgesellschaft hatte der Kläger im Januar 2011 eine Ausschüttung in Höhe von 23.315 Euro erhalten. Deshalb lag der ihm jetzt zugesprochene Schadensersatzbetrag (inkl. entgangenem Gewinn) "nur" bei rd. 4.500 Euro.

Klage in erster Instanz abgewiesen

Ein anderer klagender Anleger des Delfi 2003 bekam vom OLG Frankfurt ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen (Urteil vom 19.11.2013, Az. 3 U 133/11). Er hatte sich mit nominal 40.000 Euro an dem Fonds beteiligt.

Das Frankfurter Landgericht hatte die Klage in erster Instanz noch vollständig abgewiesen. Im Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht jedoch der Argumentation der Rechtsanwälte des Klägers und stellte zwischen den Parteien einen Beratungsvertrag fest. Für den Abschluss eines solchen Vertrages sei es ohne Bedeutung, ob der Anlageinteressent von sich aus bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen wollte oder ob der Bankberater den Kunden – persönlich oder in einem Telefonat – zur Geldanlage aufgefordert hat. Es genüge, so das OLG, dass der Anlageberater dem Kunden das Anlageprogramm der Bank vorgestellt und diesen bei seiner Anlageentscheidung unterstützt hat. Das OLG verwies dabei auf die vorherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die "sehr geringen Anforderungen an einen Beratungsvertrag" würden bereits dadurch erfüllt, dass ein Bankberater dem Kunden eine Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vorgestellt und dabei angegeben hat, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen. Im Ergebnis haftet auch hier die Bank wegen einer "falschen" Darstellung der Garantie in der Beratung.

51.700 Euro Schadensersatz bei Delfi 2004

In einem weiteren Fall muss die Bethmann Bank AG einem Kläger rd. 51.700 Euro (zzgl. Zinsen) Schadensersatz zahlen (OLG Frankfurt v. 22.01.2014, Az. 17 U 106/12). Der Kläger, ein Bonner Unternehmer, hatte sich im Dezember 2004 auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters mit nominal 200.000 Euro an dem Nachfolgerfonds MHF Delbrück Film Produktion 2004 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2004) beteiligt. Wie schon beim Delfi 2003 sollten auch hier die Anleger an der Verwertung von Filmrechten aus Hollywood partizipieren.

Steuerliche Verlustzuweisungen aberkannt

Nach einer Betriebsprüfung beim Delfi 2004 erkannten die Finanzbehörden die ursprünglich angesetzten Verluste nicht mehr an. Die Steuerbehörden gelangten zu der Auffassung, dass tatsächlich nur ein geringer Teil der Fondsgelder in Filmproduktionen investiert wurde. Dieses Geld prägte in Hollywood den Begriff des "Stupid German Money".

Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage auf Schadensersatz abgewiesen hatte, gab das OLG dem Anleger im Berufungsverfahren nun Recht. Auch in diesem Fall sei die Aussage im Zusammenhang mit der Garantie unzutreffend gewesen; die beratende Bank habe deshalb ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

Top Ansprechpartner