Montag, 10. November 2014

Erstes erfolgreiches Kapitalanleger-Musterverfahren in einem echten Massenfall

Künftig ist in der Gerichtspraxis mit deutlich mehr Kapitalanleger-Musterverfahren zu rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer positiven Musterentscheidung zum Medienfonds VIP 3 den Weg geebnet.

BGH-Beschluss hat weitreichende Wirkung für Anleger und Banken – Sprunghafter Anstieg von Musterverfahren zu erwarten

Berlin, 10.11.2014. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterverfahren zum Medienfonds VIP 3 grundlegende Prospektmängel festgestellt; im Prospekt fehlten wichtige Hinweise für die Anleger im Zusammenhang mit einer angeblichen Bankgarantie. Der BGH-Beschluss hat weitreichende Folgen über den VIP 3-Fonds hinaus auch für andere geschlossene Fonds mit ähnlichen Strukturen – und für die künftige Gerichtspraxis. "Dies ist das erste wirklich große Massenverfahren, das erfolgreich abgeschlossen wurde",  sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der Kanzlei Kälberer & Tittel, der den Musterkläger in Sachen VIP 3 vor dem OLG München vertreten hat.

Am Medienfonds VIP 3 hatten sich 4.923 Anleger mit Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 235 Mio. Euro beteiligt. "Der BGH hat bewiesen, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren – trotz einiger Kritik – auch bei wirklichen Massenverfahren funktioniert."

Ausweitung auf die Beraterhaftung

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zudem  die größten Schwächen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG) ausgemerzt. Geschätzt 95% der Anlegerprozesse vor deutschen Gerichten betreffen nämlich die Beraterhaftung, die früher im Rahmen des Musterverfahrens  gar nicht überprüft werden konnte. Seit Ende 2012 ist das KapMuG nicht nur bei der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch bei der Beraterhaftung zulässig, sofern diese auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird. Damit wurde der Anwendungsbereich extrem ausgeweitet. Zudem wurde durch die Reform die Verfahrensdauer verkürzt und eine kostengünstige Möglichkeit geschaffen, Ansprüche bei dem Verfahren anzumelden und damit die Verjährung zu hemmen. Gleichwohl waren die Anlegeranwälte auch noch 2013 und 2014 mit KapMuG-Anträgen sehr zurückhaltend. Angesichts fehlender positiver Musterentscheidungen bestand eine hohe Skepsis.

Was lange währt … - Meilenstein für den Anlegerschutz

"Das ist damit einer der wichtigsten Gerichtsentscheide zu geschlossenen Fonds und geschädigten Anlegern der letzten Jahre", sagt Rechtsanwalt Kälberer. "Mit dieser BGH-Entscheidung ist das KapMuG in der Praxis angekommen. Die Zahl der Musterverfahren wird ab jetzt sprunghaft ansteigen." Auch die Kanzlei Kälberer & Tittel plant, im Jahr 2015 mindestens 15 weitere Musterverfahren einzureichen.

Anleger finanzierten die 'Bankgarantie' quasi selbst

Der Fall war wie folgt: Die Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (kurz: VIP 3) sollte das Anlegerkapital für Filmproduktionen verwenden. Etwa vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals waren aber an die sog. schuldübernehmende Bank – die Dresdner Bank AG – weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt worden. "Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben somit die Anleger die 'Bankgarantie', die die Dresdner Bank für den VIP 3 abgegeben hatte, selbst finanziert", erläutert Anwalt Kälberer. Im Fondsprospekt, auf dessen Grundlage die vermittelnden Banken beraten haben, fehlt aber ein hinreichender Hinweis darauf, wie der BGH jetzt festgestellt hat.

Zudem führte der BGH aus, dass der Prospekt auch keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltete, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden - sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

Andreas Schmid und Dresdner Bank AG als Musterbeklagte

Musterbeklagte im VIP 3-Musterverfahren waren der Fonds-Initiator und damalige Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung München GmbH, Andreas Schmid, sowie die Dresdner Bank AG, die in der Zwischenzeit von der Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin übernommen wurde. Die Musterbeklagten hatten gegen einen Musterentscheid des OLG München (Beschluss vom 8.5.2012) Rechtsbeschwerde eingelegt, woraufhin das Verfahren beim BGH als höchstrichterliche Instanz landete.

Hintergrund: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. In Musterverfahren können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich durch das Gericht – mit Bindungswirkung für alle Kläger – entschieden werden. Das KapMuG-Verfahren hat für die Kläger große Kostenvorteile und erspart ihnen den Weg durch die Instanzen.

Verweis auf Scholz-Urteil

"Einzig schade an dem Beschluss des BGH ist, dass er die Prospektverantwortlichkeit der Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank noch nicht bestätigt hat; insoweit wurde das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen", erklärt Anlegeranwalt Kälberer. "Allerdings hat der BGH dem OLG quasi als 'Wink mit dem Zaunpfahl' den Lösungsweg schon vorgegeben. Er hat nämlich auf ein Grundsatzurteil des 3. Zivilsenats verwiesen, in dem seinerzeit eine Prospektverantwortlichkeit des früheren Verteidigungsministers Rupert Scholz als Garant bejaht wurde."

"Durch die Bestätigung des Prospektmangels durch den BGH nun wird eine grundlegende Haftungsvoraussetzung für die Commerzbank AG und andere beratende Finanzdienstleister, die diesen Prospekt bei ihren Beratungen verwendet haben, bejaht", so Kälberer. Damit hat diese Entscheidung auch für alle noch laufenden Beratungshaftungsverfahren der VIP 3-Medienfonds zumindest eine mittelbare Wirkung; die Gerichte werden regelmäßig die Auffassung des BGH bei den Verfahren zugrunde legen.

Prospekthaftung verschärft

Nebenbei hat der BGH auch die Prospekthaftung durch einen Halbsatz noch verschärft: "Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen", so der BGH in seinem KapMuG-Beschluss vom 29. Juli 2014 (Az. II ZB 30/12 – OLG München, LG München I), der nun in voller Länge (inkl. ausführlicher Begründung) der Kanzlei Kälberer & Tittel zugegangen ist.

Hintergrund: VIP-Skandal

Der VIP-Skandal hatte insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 für großes Aufsehen und medial für Schlagzeilen gesorgt. Hintergrund ist, dass bei den Fonds VIP 3 und VIP 4 von den eingezahlten 100% Nominalkapital nach Abzug "weicher" Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtung rund 70% gar nicht in die Produktion von Filmen investiert, sondern an die HypoVereinsbank AG und die Dresdner Bank AG als sog. "Barwert" für die Schuldübernahmen (angebliche Bankgarantien) weitergeleitet wurden. Damit hatten die Anleger die "Garantie" selbst finanziert! Die Konstruktion hatte schon im Jahr 2008 dazu geführt, dass der Fonds-Initiator Andreas Schmid vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
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