Dienstag, 25. Juli 2017
Bank- und Kreditrecht

BGH weist Geldinstitute bei Gebührenerhebung erneut in die Schranken

Banken und Sparkassen: Eine Gebühr für die Versendung von SMS-TAN aufs Handy ist nur dann zulässig, wenn die Transaktionsnummer vom Kunden auch tatsächlich für einen Zahlungsvorgang verwendet wird. Dies hat der BGH entschieden.

Pauschale Gebühr für SMS-TAN aufs Handy unzulässig

Berlin, 25.07.2017. Für die reine Versendung von Transaktionsnummern (TAN) per SMS auf das Handy eines Kunden dürfen Banken oder Sparkassen keine Gebühr erheben. Eine Gebühr sei erst dann zulässig, wenn diese Transaktionsnummer auch tatsächlich vom Kunden für eine Überweisung oder ähnliches verwendet werde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem viel beachteten Urteil (Az. XI ZR 260/15).

In dem konkreten Fall hatten die Verbraucherzentralen gegen eine Kreissparkasse geklagt, die bei  Online-Konten für jede versendete SMS-TAN nach Aussage der Verbraucherschützer zehn Cent berechnete. Laut Kläger verwendete die Sparkasse in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit dem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)". Eine solche Preisklausel ist laut BGH aber unwirksam, weil die Gebühr unabhängig vom Einsatz der TAN erhoben werde bzw. "ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird" und vom Kunden z. B. aufgrund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird.

Mehrere BGH-Entscheidungen in jüngerer Zeit

„Banken und Sparkassen versuchen seit Jahren immer wieder, ihren Kunden mit allen möglichen offenen oder versteckten Gebühren in die Tasche zu greifen. Oft geschieht dies auf unzulässige Weise. Wir haben dies schon beispielsweise bei den so genannten Bearbeitungsentgelten für Verbraucher- und für Geschäftskredite gesehen. In beiden Fällen hatte der BGH – ebenso wie in dem jetzigen aktuellen Urteil – bereits zugunsten der Kunden entschieden“, sagt der Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. "Es ist nur zu begrüßen, wenn Kunden oder Verbraucherschützer sich dagegen wehren und am Ende der BGH als höchstrichterliche Instanz die Geldinstitute in die Schranken weist."

"Wir brauchen effektiven Verbraucherschutz für Massenfälle"

Allerdings habe die aktuelle Entscheidung leider wenig praktische Konsequenzen für die Banken: Wegen der geringen Summen im Einzelfall dürften Verbraucher wohl kaum konsequent unzulässige Beträge zurückfordern. "Die Banken lachen eher darüber, sie kommen letztlich ungestraft davon", so Kälberer. "Wir benötigenein strikteres System von Sanktionen gegen mißbräuchliche Praktiken der Banken. Damit diese gar nicht erst immer wieder von Neuem versuchen, offen oder verdeckt die Kunden zu übervorteilen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert: Wir brauchen einen effektiven Verbraucherschutz für solche Massenfälle, in denen es in Einzelfällen zwar um wenig, in der Summe wegen der Masse an Geschädigten aber um viel Geld geht."

Ombudsmann kann helfen  

Tipp: In vielen Fällen können Kunden zuviel gezahlte Gebühren von ihrer Bank zurückfordern. Bei eher geringen Schadenssummen kann man sich an den für solche Streitigkeiten zuständigen Ombudsmann wenden, rät Rechtsanwalt Kälberer. Der Schlichtungsspruch ist bei einer Streitsumme bis 10.000 Euro für die Bank bindend. Dies gilt jedoch nicht für den Kunden: Ist er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Laut der Zeitschrift "Finanztip" gingen von den rund 2.400 bearbeiteten Schlichtungen im Jahr 2016 mehr als 50 Prozent mindestens teilweise für den Kunden gut aus.

Bei den Bearbeitungsgebühren für Unternehmer- bzw. Geschäftskredite allerdings, zu denen der BGH erst kürzlich zugunsten der Kreditnehmer entschieden hatte, geht es oft um hohe Summen, die von den Banken zurückgefordert werden können. Anwalt Kälberer: "Hier ist der normale Klageweg angezeigt; aufgrund des jüngsten Urteils des BGH stehen die Chancen für eine Gebührenrückerstattung gut."

OLG Frankfurt muss nochmal genau prüfen

Vollständig entschieden ist der aktuelle Fall mit der Kreissparkasse allerdings noch nicht, denn sie streitet ab, die Preisklausel genau so formuliert zu haben, wie sie in der Klage dargestellt ist. Nun muss sich das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt/Main dies noch einmal genauer anschauen.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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