Mittwoch, 04. Mai 2016
Bank- und Kreditrecht

BGH erschwert Verjährungseinrede der Banken bei Rückvergütungen

Bundesgerichtshof bestätigt OLG-Urteil gegen die Commerzbank. Auswirkung auf hunderttausende Verfahren aktuell und in den nächsten Jahren zum Thema Kick-Backs.

OLG-Urteil gegen die Commerzbank bestätigt – "Fortschritt für den Anlegerschutz"

Berlin, 04.05.2016. Banken erhalten beim Verkauf von Fondsprodukten oft hohe Provisionen von den Produktanbietern, die letztlich vom Anleger bezahlt werden und über die sie ihre Anlagekunden im Beratungsgespräch auch aufklären müssen. Tun sie dies nicht, stellt dies einen Beratungsfehler dar, der die Banken in einem möglichen späteren Rechtsstreit zur Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verpflichtet. Dennoch kamen Banken bisher vor vielen Gerichten mit dem Hinweis auf eine angebliche Aufklärung der Kunden und einer dadurch ausgelösten "kenntnisabhängigen Verjährung von Ansprüchen" nach drei Jahren durch. Dieser Prozesstaktik hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung einen weiteren Riegel vorgeschoben, indem er die Pflichten der Banken weiter konkretisierte (Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14).

"Die Taktik der Banken, mit der so genannten kenntnisabhängigen Verjährung den Anleger ins Leere laufen zu lassen, ist vom BGH erheblich beschnitten worden", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin. "Ein Fortschritt für den Anlegerschutz: Das BGH-Urteil betrifft aktuell und in den nächsten Jahren hunderttausende Verfahren zu den so genannten Kick-backs bzw. Rückvergütungen."

"Eine Bank muss Anleger in der Beratung über ihre Provisionen und deren konkrete Höhe aufklären und trägt dafür in einem Rechtsstreit auch die Beweislast", so Anwalt Kälberer. "Banken wird es in Zukunft schwerer fallen, mit dem Verjährungsargument aufgrund einer angeblichen Aufklärung um Schadensersatz herumzukommen."

Beteiligung an geschlossenem Medienfonds

In dem vorliegenden Schadensersatzprozess gegen die Commerzbank AG wies der BGH die Revision der Bank gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 29.01.2014, Az. 7 U 175/12) zurück. Das OLG hatte dem Anleger eines geschlossenen Fonds 104.400 Euro Schadensersatz (Rückzahlung des investierten Kapitals plus 5.400 Euro Agio) zugesprochen. Der Kläger hatte sich im Dezember 2002 mit nominal 180.000 Euro an dem Medienfonds VIP 2 (Film & Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG) beteiligt, wovon er gemäß dem Fondskonzept nur 55% - also 99.000 Euro - einzahlte, die restliche Einlage sollte durch die Gewinne des Fonds finanziert werden.

Diese Kapitalanlage war dem Anleger von einem Commerzbank-Mitarbeiter empfohlen worden. Aufgrund einer Vertriebsvereinbarung flossen der Commerzbank für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds 8,25% der Zeichnungssumme zu. Dies ergab sich aber weder aus dem Emissionsprospekt noch wurde dies dem Anleger von der Bank mitgeteilt.

Keine kenntnisabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Der BGH bestätigte das OLG-Urteil zugunsten einer Rückabwicklung der VIP2-Beteiligung: Die Bank habe ihre beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision (Rückvergütung) schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch sei nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Bank hatte auf Verjährung gepocht. Aber, so der BGH: Von einer positiven Kenntnis des Anlegers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei "nicht schon deshalb auszugehen, weil er … annehme, die vermittelnde Bank werde eine Provision erhalten, dies aber nicht sicher wisse".

Es genüge eben nicht, wenn der Anleger nur "angenommen" oder "sich gedacht" habe, dass die Bank eine Provision erhält, urteilte der BGH. Für eine positive Kenntnis des Anlegers trage die Bank die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis sei sie in dem Verfahren schuldig geblieben. Den Anleger treffe auch kein Verschulden, wenn er die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für möglich hält oder vermutet, diesbezüglich aber nicht nachfragt. Denn der Berater müsse ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären!

Rückblick: Grundsatzurteile

Seit 2009 mussten Banken aufgrund eines damaligen Grundsatzurteils des BGH Zigtausende Anleger von geschlossenen Fonds entschädigen, da sie ihnen vor 2009 regelmäßig verschwiegen hatten, dass die Banken hohe Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen) von den Fondsanbietern vereinnahmten. Ab Februar 2013 wurde es für Anleger vor Gericht aber schlagartig schwieriger: Der BGH entschied, dass die sog. kenntnisabhängige dreijährige Verjährung von Ansprüchen schon dann anfängt zu laufen, wenn der Kunde weiß, dass es Rückvergütungen gab (dem Grunde nach) und ihm bewusst ist, dass er die Höhe nicht kennt.

Nunmehr wird vor Gericht in Tausenden von Prozessen wieder eifrig gestritten, ob eine Verjährung eingetreten ist oder nicht. Der BGH hat aber jetzt mit diesem neuen Urteil (Az. XI ZR 122/14 vom  15.03.2016) zumindest in einem großen Teil dieser Prozesse für mehr Klarheit gesorgt und festgestellt:

-          Die Darlegungs- und Beweislast für die Verjährung trifft die Bank

-          Ahnungen und Vermutungen des Anlegers reichen nicht aus, es muss eine echte Kenntnis bewiesen werden

-          Eine teilweise Agio-Erstattung allein beweist keine Kenntnis

Prozesstaktik mancher Banken

Früher hatten sich die Banken gerne damit verteidigt, dass sie kein Verschulden treffe, da sie eine Rechtsprechung des BGH wie im Jahr 2009 nicht ahnen konnten. Deshalb hätten sie ihre Kunden seinerzeit auch nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. "Mit dieser Argumentation ist insbesondere die Commerzbank bei den VIP-Medienfonds-Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen und gescheitert", sagt Rechtsanwalt Kälberer.

Aufgrund der Verjährungsentscheidung des BGH aus 2013 ist es aber seitdem für Banken wegen der kenntnisabhängigen Verjährung rechtlich sehr vorteilhaft, wenn vor Gericht eine Aufklärung über Rückvergütungen zumindest dem Grunde nach vorgetragen wird. "Dumm nur, wenn eine Bank zuvor über Jahre hinweg in den VIP-Verfahren vorgetragen hat, dass derartige Aufklärungen unterlassen wurden, weil man solche Pflichten nicht ahnen konnte", so Kälberer. "Derartige Widersprüche stören aber zumindest die Commerzbank wohl wenig. Im Gegenteil: Die Commerzbank geht in Hunderten von IVG 14-Verfahren (Londoner Büroimmobilie "The Gherkin") noch weiter: Es wird eine Aufklärung über Rückvergütungen in 2007 nicht nur dem Grunde nach, sondern der Höhe nach vorgetragen. Gut nur, dass die meisten Gerichte noch wissen, wie früher vorgetragen wurde und der BGH die Beweislast für derartige Behauptungen im Rahmen der Verjährung den Banken auferlegt hat." Nebenbei vergraulen sich Banken mit derartigen Prozesstaktiken Tausende von Kunden, meint der Anwalt und fügt hinzu: "Leider haben auch da viele Banken nichts gelernt. Dauerhafte und vertrauensvolle Kundenbeziehungen sind heute wohl nicht mehr viel wert."

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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