Montag, 30. Mai 2016
Bank- und Kreditrecht

Banken verhindern BGH-Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf

Noch bis zum 21. Juni 2016 können Darlehensnehmer den so genannten "Widerrufsjoker" bei Altverträgen ziehen. Jetzt hat eine Bank erneut verhindert, dass höchstrichterlich Recht gesprochen wurde.

Erneut hat eine Bank ihre Revision gegen ein OLG-Urteil kurz vor dem BGH-Termin zurückgezogen

Berlin, 30.05.2016. Das Thema Darlehenswiderruf infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung beschäftigt nach wie vor viele Kreditnehmer und auch die Gerichte. Doch es fehlen richtungsweisende Urteile von höchstrichterlicher Stelle, dem Bundesgerichtshof (BGH). "Schuld daran sind die Banken", sagt Rechtsanwalt André Tittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin. Jetzt hat erneut eine Bank ihre Revision kurz vor einem Entscheidungstermin beim BGH, der für den 31. Mai vorgesehen war, zurückgezogen, wie der BGH in einer Pressemitteilung am Montag (30.05.) mitteilte. Ähnliche Fälle eines Rückzugs der Revision kurz vor dem BGH-Termin hat es in diesem und im letzten Jahr immer wieder gegeben. "Mit dieser  Prozesstaktik, zunächst Revision gegen ein Oberlandesgerichtsurteil einzulegen und dann, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, diese dann zurückzuziehen, verhindern Banken eine klärende und weitreichende Rechtsprechung durch den BGH", erklärt Rechtsanwalt Tittel. "Oder im anderen Fall, wenn Kreditnehmer Revision eingelegt haben und Banken dann ein für sie selbst ungünstiges BGH-Urteil erwarten, kommen Banken oft den Klägern mit einem großzügigen außergerichtlichen Vergleich entgegen. Das Ziel ist immer, bloß kein für sie - also die Banken - ungünstiges Urteil zuzulassen."

Auf ein solches BGH-Urteil könnten sich dann schließlich zahlreiche andere Kreditnehmer mit ihren Darlehenswiderrufen berufen. Nach Schätzungen sind bis zu etwa drei Millionen Darlehensverträge bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen betroffen. Zuletzt hatte eine Bank Anfang April eine BGH-Entscheidung mit ihrer Prozesstaktik verhindert.

Rund drei von vier Verträgen fehlerhaft - Zeit nur noch bis 21. Juni

Das Recht zum Darlehenswiderruf auch bei alten Verträgen, die zum Beispiel vor fünf oder zehn Jahren abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten, besteht nur noch kurze Zeit. Es endet aufgrund einer kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesnovelle am 21. Juni 2016. Nur noch bis dahin ist Zeit, den so genannten "Widerrufsjoker" zu ziehen und einen Widerruf bei der kreditgebenden Bank einzureichen. Insbesondere in den Jahren 2003 bis 2010 enthielt ein Großteil – etwa drei Viertel – der Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Immobilienkredite waren häufig betroffen, und hier können Bankkunden mit einem erfolgreichen Widerruf viel Geld sparen: Wenn sie per Widerruf aus einem Altvertrag (mit hohen Zinsen) aussteigen und einen Neuvertrag (zu den heute sehr niedrigen Zinsen) abschließen, kann das häufig mehr als 10.000 Euro Zinsersparnis ausmachen.

OLG Hamburg entschied zugunsten des Bankkunden

Viele Banken aber reagieren erst einmal ablehnend auf einen Widerruf, auch wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Schaltet der Kreditnehmer dann einen Anwalt ein, bröckelt meist über kurz oder lang die Abwehrhaltung. Immer wieder kommt es auch zu Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen wie im aktuellen Fall, der beim BGH landete (Az. XI ZR 511/15). Dabei ging es diesmal nicht um ein Immobiliendarlehen, sondern um ein Darlehen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Der Kläger hatte im Oktober 2004 eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gezeichnet, die er zur Hälfte mittels eines Kredits der beklagten Bank finanzierte. Im Jahr 2014 widerrief er den Darlehensvertrag, weil dieser eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt und insofern die üblicherweise 14tägige Widerrufsfrist nie begonnen hatte. Der Fall ging bis zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg, welches zugunsten des Klägers entschied und woraufhin die beklagte Bank Revision einlegte. Der Verhandlungstermin vor dem BGH war für den 31. Mai 2016 vorgesehen.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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