Mittwoch, 07. Oktober 2015
Sonstige Anlagen

Aktionärs-Klage gegen VW - Musterverfahren beantragt

VW-Skandal: Anleger fordert Schadensersatz für Kursverluste mit seinen VW-Aktien im Zusammenhang mit der Abgas-Affäre.

Berlin, 07.10.2015. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel (Berlin) hat im Zusammenhang mit der VW-Abgasaffäre eine erste Klage für einen VW-Aktionär eingereicht und ein Kapitalanleger-Musterverfahren beim Landgericht Braunschweig beantragt. Der Anleger fordert von dem Autokonzern Schadensersatz wegen erlittener Kursverluste mit VW-Aktien in Höhe von rund 157.000 Euro. "Mit dieser und weiteren Klagen, die folgen werden, wollen wir ein Kapitalanleger-Musterverfahren herbeiführen", sagt Rechtsanwalt Mario Poberzin von der Kanzlei Kälberer & Tittel. Dabei geht es um den Vorwurf unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen.

"Das Unternehmen bzw. der Vorstand hätten Aktionäre und Öffentlichkeit frühzeitig über die Abgas-Manipulationen bzw. die Ermittlungen der US-Behörden informieren müssen", so Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. "Das ist aber offensichtlich nicht geschehen." Maßgeblich bezüglich der Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen sind die §§ 13 und 15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). "Die Unterlassung einer gesetzlich vorgeschriebenen, unverzüglichen Bekanntmachung begründet Schadensersatzansprüche von VW-Aktionären", erklärt Anwalt Poberzin.

Klagesummen im Milliardenbereich

"Angesichts des enormen Wertverlusts von VW an der Börse nach Bekanntwerden der Abgas-Affäre  wird das VW-Musterverfahren betragsmäßig höchstwahrscheinlich in den Milliardenbereich vorstoßen und damit zu einem der größten dieser Art in Deutschland werden", so Anwalt Kälberer.

Die Kernfrage sei nun, wann genau das Unternehmen seine Informationspflichten verletzt hat, sagen Poberzin und Kälberer. Welche Informationen hätte die Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt veröffentlichen müssen? Nach bisheriger Kenntnis gehe es um den Zeitraum zwischen 2009 – in dem Jahr begannen laut VW-Angaben die Manipulationen – und dem September 2015. "Anlegerklagen machen natürlich nur dann Sinn, wenn die Aktien zu höheren Kursen gekauft als jetzt verkauft wurden. Und Vorsicht: Wer jetzt seine Aktien noch weiterhin hält, riskiert, dass ein Gericht einen Schadensersatz wegen fehlender Kausalität ablehnt", erklärt Kälberer. "Außerdem sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten, die teilweise zur Eile mahnen. Anleger, die bis zum 9.7.2015 VW-Aktien gekauft haben, müssen beachten, dass gemäß § 37b Abs. 4 WpHG alter Fassung die Ansprüche binnen eines Jahres ab Kenntnis von der Unterlassung verjähren. Dieser Absatz wurde mit Wirkung vom 9.7.2015 gestrichen."

Laut Medienberichten hat die VW AG seit dem Jahr 2009 bei den Abgastests manipulative Software eingesetzt. Kenntnis über die Ermittlungen der US-Behörden erlangte VW, wie es hieß, spätestens im Mai 2014. In der Folge kam es seitens VW zu einer Rückrufaktion im letzten Quartal 2014, die aber nicht zur Klärung des Falles bzw. der von den US-Behörden bemängelten Abgasergebnisse führte. Und am 3. September 2015 haben laut Presseberichten VW-Ingenieure die Manipulationen  gegenüber den US-Behörden zugegeben.

Rechtstipp: Was können geschädigte Anleger tun, wer kann auf Schadensersatz hoffen?

Beim Kapitalanleger-Musterverfahren klagt ein Musterkläger stellvertretend für alle Anleger, die sich dem Verfahren anschließen. Diese erhalten dadurch eine rechtliche Klärung, ohne selbst durch alle drei Instanzen klagen zu müssen. Sie sparen sich dadurch nicht nur viel Zeit und Mühen, sondern senken auch erheblich die Kosten. Voraussetzung sind mindestens zehn gleichgerichtete Klagen von Aktionären. Danach wird eine (Muster-)Klage herausgegriffen, die dann am zuständigen OLG (hier: Braunschweig) verhandelt wird.

Wie kann man sich am Musterverfahren beteiligen? Erstens per eigener Klage, zweitens schlicht per Anmeldung (letztere hat den Vorteil, dass sie noch kostengünstiger ist; aber den Nachteil, dass ein Musterentscheid keine ausdrückliche rechtliche, sondern nur eine faktische Bindungswirkung für den Anmelder hat). Auf jeden Fall hemmt die Anmeldung zum Musterverfahren die Verjährung.

Wichtig: Kauf- und Verkaufsbelege aufheben, um die Beträge sowie die Zeitpunkte der Transaktionen nachvollziehen – und damit auch den einklagbaren Schaden - berechnen zu können.

Betroffen sind VW-Aktien (Vorzugs- und Stammaktien), aber auch andere Wertpapiere von VW wie Anleihen und Derivate (z. B. Optionen). "Geschädigt sind nach unserer Einschätzung auch Porsche-Aktionäre, die ebenfalls Kursverluste erlitten haben. Ob man hier einen Schadensersatzanspruch begründen kann, ist allerdings im Moment fraglich", so Anwalt Kälberer.

Pressekontakt:
Dietmar Kälberer

Tel. 030 / 887178-0
Kaelberer@kaelberer-tittel.de

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