BGH zu Kreditgebühren

BGH: Kunden können Kreditgebühren nach Jahren noch zurückverlangen

Viele Banken und Sparkassen haben ihren Kunden in der Vergangenheit bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt berechnet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 Jahres für unzulässig erklärt – und nun ein weiteres Urteil zugunsten der Verbraucher nachgelegt: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Darlehensnehmer bewusst Kenntnis davon erlangt hat, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank leistete. Dies geschah, wie der BGH jetzt entschied, erst mit der gefestigten Rechtsprechung durch mehrere Oberlandesgerichte im Jahr 2011.

Betroffene Kunden müssen sich beeilen – Verjährung droht

Viele anhängige Verfahren können nun nach diesem lange erwarteten Grundsatzurteil (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zugunsten der Bankkunden entschieden werden. Das Urteil bedeutet, dass auch für Kreditverträge, die vor 2011 abgeschlossen wurden, ein Anspruch auf Rückzahlung unrechtmäßig berechneter  Bearbeitungsgebühren besteht. Es bedeutet gleichzeitig aber auch, dass für Vertragsabschlüsse von 2004 bis einschließlich 2011 schon bald die Verjährung droht. Betroffene Kunden müssen bis Ende 2014 Klage einreichen, um noch rechtzeitig Erstattungsansprüche geltend zu machen!

Der BGH präzisierte noch, dass die grundsätzliche zehnjährige Verjährung taggenau gilt. Demnach wären Forderungen zu Verträgen verjährt, die vor dem 29.10.2004 abgeschlossen wurden. Für einen Kreditvertrag z. B. vom 22.11.2004 verjähren Ansprüche am 22.11.2014.

Zuvor war die Frage nach der Kenntnis des Bankkunden und somit nach dem Beginn der Verjährungsfrist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Banken hatten argumentiert, die Verjährungsfrist beginne automatisch schon am Ende des Jahres, in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Auch nach dem BGH-Urteil vom Mai haben Banken ihren Kunden noch häufig die Erstattung der Gebühren verweigert.

Flut von Rückforderungen an die Banken

Die Gebühr der Kreditinstitute lag meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Oftmals handelte es sich um geringere Beträge von etwa 200 bis 600 Euro. Es gibt aber auch viele Fälle, in denen es beispielsweise bei Immobiliendarlehen oder bei Autofinanzierungen um deutlich höhere Beträge geht.

Viele Gerichte – auch Oberlandesgerichte – hatten in den vergangenen Jahren bereits das Bearbeitungsentgelt als unzulässig bezeichnet. Die Bearbeitung eines Kreditantrags – wie insbesondere die Prüfung der Kundenbonität – sei keine Leistung für den Kunden, sondern erfolge im Interesse der Bank. Die Kosten dürften dementsprechend auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

 

28.10.2014/sq

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