Immobilienkredit: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Geld sparen per "Umschuldung"
10.11.2014. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Banken in früheren Jahren ermöglichen auch heute noch zahlreichen Kreditnehmern, ihre Kreditverträge zu widerrufen – und so zu den heute sehr niedrigen Zinsen quasi günstig umzuschulden. Viele Banken aber stellen sich quer. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Köln hat in diesem Zusammenhang nun die Rechte von Bankkunden erneut gestärkt. Das Gericht untersagte der DSL Bank, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu einem Immobilienkredit als hinreichend und nicht irreführend zu bezeichnen. Die Bank hatte im Juli 2014 einem Kunden mitgeteilt, er dürfe seinen Kreditvertrag nicht widerrufen. Daraufhin hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden beantragt, der Bank falsche Aussagen in ihrem Schreiben zu untersagen.
Der Kunde hatte bei der DSL-Bank im Jahr 2007 einen Immobilienkredit über 95.000 Euro aufgenommen. Die Widerrufsbelehrung damals (Formulierung: Die Frist beginnt frühestens …) war fehlerhaft, was der Kunde aber erst im Juli 2014 erfuhr. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt aber erst bei vollständiger und korrekter Belehrung, und so wandte sich der Kunde an die Bank, da er damals eben nicht korrekt belehrt worden war. Die Bank aber behauptete schlicht, die Belehrung sei hinreichend und nicht irreführend gewesen; das Widerrufsrecht sei nach Jahren anstandsloser Ratenzahlungen verwirkt.
Dem trat das LG Köln mit seinem – noch nicht rechtskräftigen - Beschluss vom 16.10.2014 nun entgegen (Az. 31 O 425/14). Dies ist kein Einzelfall – in vielen Fällen verweigern Banken den Widerruf trotz damals falscher Belehrungen. Für die Kunden hat das Ganze einen klaren monetären Hintergrund: Wenn jemand seinen Kreditvertrag auch heute noch widerrufen kann, so kann er zu den aktuell sehr günstigen Kreditzinsen einen neuen Vertrag abschließen und viel Geld sparen. In dem in Köln verhandelten Fall beträgt der Kreditzins 5,24 Prozent. Aktuell liegt er für einen vergleichbaren Kredit bei 1,5-1,7 Prozent.