EuGH erleichtert Widerruf von Verbraucherkrediten

Ohrfeige für deutsche Gerichte

Der Europäische Gerichtshof hat Miilionen von Verbrauchern den Weg zum Widerruf ihrer Kreditverträge geebnet. In einem bahnbrechenden Urteil vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) rügt er die gängigen Vertragsbedingungen fast aller deutschen Banken. Entgegen der Europäischen Verbraucherkreditrichtlinie informieren die meisten Kreditinstitute unter anderem nicht ausreichend über die Höhe von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung. Das Urteil betraf konkret Autofinanzierungen der Volkswagen Bank, der Skoda Bank und der BMW Bank, lässt sich aber auf fast alle Konsumentenkredite übertragen. Nur Immobilienfinanzierungen fallen nicht darunter.

Wer einen teuren Kredit abgeschlossen hat, kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes auch Jahre nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, und so viel Geld sparen.

Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist auch ein Schlag in Gesicht des XI. Senats des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in der Vergangenheit immer wieder bankenfreundlich geurteilt und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verweigert. Damit dürfte nun Schluss sein.

Die Ausübung des Widerrufsrechtes will allerdings gut überlegt sein. Ist das Darlehen widerrufen und akzeptiert die Bank den Widerruf, müssen sowohl die Bank aber auch der Verbraucher ihre Rückgewährverpflichtung fristgerecht erfüllen. Deshalb ist es ratsam, vor einem Widerruf die Beratung eines spezialisierten Anwaltes oder der Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen.

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Vor dem Widerruf eines Kredites ist einiges zu beachten.
Unsere auf Kreditrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne.

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