Bearbeitungsgebühren für Privatkredite | Aktuelle Rechtsfälle

BGH: Klausel für Zinscap-Prämie ist unwirksam

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die eine so genannte Zinscap-Prämie beinhalten, unwirksam. Es geht dabei um Gebühren, die zum Beispiel eine Bank ihren Kunden bei variabel verzinslichen Krediten in Rechnung stellt. Im vorliegenden Fall klagte die "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" – eine Verbraucherschutzvereinigung - in einem Musterverfahren gegen die Apo-Bank. Die Vorinstanzen waren zu verschiedenen Urteilen gekommen. Das OLG Düsseldorf verwarf die Entscheidung des Landgerichts, welches noch zugunsten der Bank entschieden hatte. Am Ende wies der BGH als oberste Instanz eine Revision der beklagten Bank gegen das OLG-Urteil zurück: Solche Gebührenklauseln seien unwirksam (Urteil vom 05.06.2018; Az. XI ZR 790/16).

Der Hintergrund:

Kreditverträge mit variablem Zinssatz bergen – aus Sicht des Darlehensnehmers - das Risiko eines deutlichen Zinsanstiegs während der Laufzeit des Kredits. Dagegen hilft ein so genannter Zinscap: Er begrenzt die Schwankung der Kreditzinsen sowohl nach oben als auch nach unten (er bildet sozusagen einen "Zinskorridor"). Für diese Absicherung verlangte die Apo-Bank eine Gebühr; diese musste von den Kunden jeweils sofort gezahlt werden.

Die "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" argumentierte in dem Rechtsstreit, bei vorzeitiger Vertragskündigung seitens des Kunden bzw. vorzeitiger Kreditrückzahlung werde die Zinssicherungsgebühr nicht anteilsmäßig zurückgezahlt – nämlich für die nicht in Anspruch genommene restliche Laufzeit. Laut BGH bedeutet die Zinscap-Klausel eine formularmäßige – im Gegensatz zu einer individuell ausgehandelten - Vereinbarung bzw. Gebühr. Des Weiteren stellte der BGH fest: Die Bank erhalte mit dieser Gebühr ein "zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt" – ohne dass diese Vertragsklauseln eine anteilige Erstattung im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vorsehen. Den obersten Richtern zufolge bedeutet dies eine "unangemessene Benachteiligung" des Darlehenskunden. Im Übrigen bemängelte der BGH eine Intransparenz, denn der Kunde sei nicht ausreichend über diesen Nachteil informiert worden.

18.06.2018 Mario Poberzin

Bank zieht Revision zurück und verhindert wegweisenden BGH-Entscheid zu Gebühren bei Verbraucherdarlehen

Ist bei einem Verbraucherdarlehen ein von der Bank berechneter „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ berechtigt oder nicht? Darüber sollte der Bundesgerichtshof (BGH) eigentlich am 22. November 2016 entscheiden (Az. XI ZR 450/15). Doch daraus wird nichts: Die beklagte Bank hat ihre Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zurückgezogen. Erneut hat so die Bankenseite ein höchstrichterliches Urteil verhindert, das für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Sinne der Bankkunden hätte stehen können!

Die klagenden Darlehensnehmer verlangten die Rückzahlung eines „Individualbeitrags“ in Höhe von 1.866,08 Euro, den die Bank bei Abschluss eines sog. „Individual-Kreditvertrags“ über rund 62.700 Euro berechnet hatte. Die vertragliche Bestimmung über den Individualbeitrag stelle eine „kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung“ dar – sie verstoße als solche gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und benachteilige sie unangemessen, weil es sich um eine Bearbeitungsgebühr handle, der keine für sie vorteilhafte Leistung gegenüberstünde.

Nachdem zunächst das zuständige Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Landgericht Mönchengladbach der Klage – nach Berufung der Kläger – statt (Urteil v. 9.9.2015, Az. 2 S29/15). Begründung: Die Bestimmung über den Individualbeitrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 3 unwirksam. Bei ihr handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die von der Bank vielfach verwendet werde. Die Bestimmung sei nicht transparent, weil nicht hinreichend klar sei, wofür die Kläger den Individualbeitrag konkret zu zahlen hätten. Die Kläger könnten auch nicht abschließend vergleichen, ob für sie der von der Bank alternativ angebotene „Basis-Kredit“ oder der „Individual-Kredit“ günstiger sei. Das Berufungsurteil des Landgerichts Mönchengladbach ist nun rechtskräftig.

10.11.2016, von Mario Poberzin

"Wie es euch gefällt" – Targobank argumentiert widersprüchlich bei Zusatzkosten für Kreditvergabe

Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren

Die Targobank muss einem Kreditkunden "individuell" erhobene Zusatzkosten zurückerstatten, da sie nicht konkret begründen konnte, welche Zusatzleistungen diesen Kosten gegenüberstanden. Das hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 08.03.2016, Az. 101 C 249/15).

Zwischen 2006 und 2013 hatte der Kläger vier Darlehensverträge bei der Targobank abgeschlossen. In drei der vier Fälle hatte die Bank nach Erhalt der Klageschrift den Kundenanspruch anerkannt. Gegenstand des verbliebenen Verfahrens war ein Darlehensvertrag vom August 2013. Neben dem Gesamtkreditbetrag von rund 61.500 Euro und den laufzeitabhängigen Zinsen in Höhe von rund 17.700 Euro enthielt der Vertrag eine Position namens "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" in Höhe von rund 1.230 Euro.

Der Kläger forderte diesen Betrag von der Targobank zurück und verwies dabei auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs in einem anderen Fall, in dem der BGH die Erhebung solcher Kreditbearbeitungsgebühren mittels AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für unwirksam  erklärt hatte (Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13).  Das Amtsgericht Pankow/Weißensee folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Bank den "Individualbeitrag" an den Kläger zurückzahlen muss.

Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und eine Preisnebenabrede; zudem sei sie  intransparent. Es sei nämlich unklar, welche konkrete Gegenleistung dem Individualbeitrag gegenüberstehe bzw. wofür dieser Betrag genau geschuldet werde. Die Beklagte selbst gehe in ihrer Argumentation davon aus, dass der Individualbeitrag Bestandteil des Gesamtentgelts der Darlehenshingabe ist, also nicht allein für darüber hinausgehende Zusatzleistungen geschuldet wird. Die Bank habe selbst in einer schriftlichen Stellungnahme vom 13. April 2015 festgestellt: "Dabei ist der Individualbeitrag nicht der konkrete Preis für die Zusatzleistungen und kann es auch nicht sein."

Individualbeitrag – für welche konkreten Leistungen?

In früheren Urteilen hatte die Bank mehrfach Recht bekommen, obwohl sie auch dort nicht in der Lage war, die Leistungen für die Zusatzkosten konkret zu benennen. Dies und der Widerspruch in der Argumentation der Bank ist aber auch dem Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgefallen, das in der Folge dem Kläger Recht gegeben hat. Die entsprechende Vereinbarung sei intransparent und somit - gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - unwirksam!

Besonders interessant dabei: Die Targobank hatte im Juli 2015 bereits in einem gleichgelagerten Verfahren gegen einen Verbraucherschutzverband verloren. Auch in diesem Fall hatte die Bank ihren Kunden Verbraucherkredite angeboten, darunter ebenfalls den sog. "Individual"- und einen "Basiskreditvertrag". Beim Individualkredit wurde ein "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" berechnet. Im Zusammenhang mit den darin von der Bank offerierten zusätzlichen Leistungen bemängelten die Verbraucherschützer, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn durch die Bezeichnung "Individualbeitrag" werde suggeriert, dass ein individuell verhandelbarer Betrag vorliege, obwohl es sich um einen vorformulierten Vertragstext handele. Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt (Urteil vom 08.07.2015, Az. 12 O 341/14).

18.03.2016 von Mario Poberzin

Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig

BGH-Urteil: Verbraucher können Kreditgebühren auch nach Jahren noch zurückverlangen

Viele Banken und Sparkassen haben ihren Kunden in der Vergangenheit bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt berechnet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai dieses Jahres für unzulässig erklärt – und nun ein weiteres Urteil zugunsten der Verbraucher nachgelegt: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Darlehensnehmer bewusst Kenntnis davon erlangt hat, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank leistete. Dies geschah, wie der BGH jetzt entschied, erst mit der gefestigten Rechtsprechung durch mehrere Oberlandesgerichte im Jahr 2011.

Betroffene Kunden müssen sich beeilen – Verjährung droht

Viele anhängige Verfahren können nun nach diesem lange erwarteten Grundsatzurteil (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zugunsten der Bankkunden entschieden werden. Das Urteil bedeutet, dass auch für Kreditverträge, die vor 2011 abgeschlossen wurden, ein Anspruch auf Rückzahlung unrechtmäßig berechneter  Bearbeitungsgebühren besteht. Es bedeutet gleichzeitig aber auch, dass für Vertragsabschlüsse von 2004 bis einschließlich 2011 schon bald die Verjährung droht. Betroffene Kunden müssen bis Ende dieses Jahres Klage einreichen, um noch rechtzeitig Erstattungsansprüche geltend zu machen!

Der BGH präzisierte noch, dass die grundsätzliche zehnjährige Verjährung taggenau gilt. Demnach wären Forderungen zu Verträgen verjährt, die vor dem 29.10.2004 abgeschlossen wurden. Für einen Kreditvertrag z. B. vom 22.11.2004 verjähren Ansprüche am 22.11.2014.

Bislang war die Frage nach der Kenntnis des Bankkunden und somit nach dem Beginn der Verjährungsfrist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Banken hatten argumentiert, die Verjährungsfrist beginne automatisch schon am Ende des Jahres, in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Auch nach dem BGH-Urteil vom Mai haben Banken ihren Kunden noch häufig die Erstattung der Gebühren verweigert.

Flut von Rückforderungen an die Banken

Die Gebühr der Kreditinstitute lag meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Oftmals handelte es sich um geringere Beträge von etwa 200 bis 600 Euro. Es gibt aber auch viele Fälle, in denen es beispielsweise bei Immobiliendarlehen oder bei Autofinanzierungen um deutlich höhere Beträge geht.

Viele Gerichte – auch Oberlandesgerichte – hatten in den vergangenen Jahren bereits das Bearbeitungsentgelt als unzulässig bezeichnet. Die Bearbeitung eines Kreditantrags – wie insbesondere die Prüfung der Kundenbonität – sei keine Leistung für den Kunden, sondern erfolge im Interesse der Bank. Die Kosten dürften dementsprechend auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

In Fällen, bei denen der Kredit noch nicht vollständig getilgt worden ist, empfiehlt sich aus unserer Sicht statt der Gebührenerstattung eine Neuberechnung des gesamten Kreditvertrages. Denn in den meisten Fällen werde die Bearbeitungsgebühr auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen. Die Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich jedoch auf den Gesamtkreditbetrag. Der Bankkunde zahlt in diesen Fällen also zusätzlich Zinsen auf die unzulässige Bearbeitungsgebühr.

28.10.2014

BGH-Urteil: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Viele Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt. Nachdem bereits zahlreiche Gerichte dies für unzulässig erklärt hatten, entschied nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil: Bearbeitungsgebühren für Kredite sind nicht zulässig. Nach diesem Urteil können nun viele tausend Kreditnehmer auf die Rückerstattung bereits gezahlter Bearbeitungsentgelte hoffen.

Die Gebühr der Kreditinstitute liegt meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Die Bearbeitungsgebühr ist regelmäßig in den Musterkreditverträgen bereits prozentual eingestellt, so dass der Kunde selbst keinen Einfluss auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat. Da die Gebühr in diesen Fällen nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als sogenannte "Preisnebenabrede" unterliegt die Bearbeitungsgebühr der gerichtlichen Kontrolle.

Immer mehr Gerichte waren in der Vergangenheit der Ansicht, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist. Der Bearbeitungsaufwand dient dem Sicherheitsbedürfnis der Bank und damit ihren Vermögensinteressen. Diese Kosten dürfen nicht auf den Bankkunden abgewälzt werden. Anders ausgedrückt: Die Bearbeitung eines Kreditantrags – wie insbesondere die Prüfung der Kundenbonität - sei keine Leistung für den Kunden, sondern erfolge im Interesse der Bank.

Gute Klagechancen – Verjährungsfrist beachten

Dass der BGH als höchstrichterliche Instanz nun gegen die Zulässigkeit solcher Bearbeitungsentgelte entschieden hat, dürfte nun bei vielen betroffenen Bankkunden dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren durchsetzen werden. Viele Banken hatten sich bislang gegen die Rückerstattung der Gebühren gewehrt. Allerdings ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kreditnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt.

Das heißt: Bei im Laufe des Jahres 2011 (oder später) abgeschlossenen Kreditverträgen sind Ansprüche noch durchsetzbar. Bei vor 2011 abgeschlossenen Verträgen könnte die Verjährungsfrist abgelaufen sein. Aber: Während auf der Seite der Banken die Ansicht vertreten wird, dass der Kreditnehmer bereits mit Abschluss des Kreditvertrages Kenntnis erlangt hat, sagen Bankkunden und ihre Vertreter, dass der Kunde erst dann Kenntnis erlangt hat, wenn ihm bewusst wird, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank leistete. Damit würde die dreijährige Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres beginnen, in dem der Bankkunde erkannt hat, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist.

Nach dieser Ansicht wären auch Bearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2011 vereinbart worden sind, noch erstattungsfähig. Die Frage nach der Kenntnis des Bankkunden und somit nach dem Beginn der Verjährungsfrist ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Bislang hatten viele betroffene Bankkunden keine Klage eingereicht, denn oftmals handelte es sich um geringere Beträge von etwa 200 bis 600 Euro und die rechtslage war noch nicht abschließend geklärt. Nach dem BGH-Urteil dürften nun aber etliche Bankkunden aktiv werden, die sich bislang mit einer Klage noch zurückgehalten haben. Es gibt zudem auch viele Fälle, in denen es beispielsweise bei Immobiliendarlehen oder bei Autofinanzierungen um deutlich höhere Beträge geht.

In Fällen, bei denen der Kredit noch nicht vollständig getilgt worden ist, ist unserer Ansicht nach nicht die Erstattung der Gebühr sinnvoll, sondern eine Neuberechnung des gesamten Kreditvertrages. Denn in den meisten Fällen wird die Bearbeitungsgebühr auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen. Die Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich jedoch auf den Gesamtkreditbetrag. Der Bankkunde zahlt in diesen Fällen also zusätzlich Zinsen auf die unzulässige Bearbeitungsgebühr!

Wenn Sie Ihren Einzelfall prüfen bzw. sich beraten lassen möchten, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen weiter.

14.05.2014 Mario Poberzin

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