BGH-Urteil zu Zinswetten

Zinswetten: Bank muss bei Zinsswaps über negativen Marktwert aufklären

Grundsatzbedeutung für viele Kommunen und Unternehmen, aber auch für zahlreiche Privatanleger

BGH-Urteil vom 28.04.2015

Eine Bank, die zu einem eigenen Zinsswap-Vertrag rät und gleichzeitig Vertragspartner des Swaps ist, ist unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts verpflichtet, den Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil bekräftigt (Az. XI ZR 378/13 vom 28.04.2015) und damit an seine frühere Rechtsprechung angeknüpft. Im vorliegenden Fall hatte die nordrhein-westfälische Gemeinde Ennepetal in den Jahren 2006 bis 2008 mehrere Zinsswap-Verträge bei der WestLB abgeschlossen.

"Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für solche Swap-Geschäfte", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. "Das bereits in diese Richtung zielende CMS Ladder Swap-Urteil von 2011 wurde von den Banken bisher als Ausnahme angesehen. Der BGH hat mit dem neuesten Urteil nun klargestellt, dass bei allen Swaps über den negativen Marktwert aufzuklären ist, wenn die beratende Bank selbst Vertragspartner des Swap-Geschäfts ist."

Viele Kommunen, Unternehmen und zahlreiche Privatanleger haben ähnliche Geschäfte vereinbart. Auch für sie hat dieses Urteil nun große Bedeutung mit entsprechenden Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzklagen.

Erstes Urteil bereits 2008

Unsere Kanzlei hatte bereits 2008 bundesweit die erste Entscheidung in einem Fall erstritten, in dem über den negativen Marktwert aufzuklären war. Das Urteil damals erging durch das Landgericht Frankfurt/Main gegen die Deutsche Bank; Kläger war der Geschäftsführer des mittelständischen Unternehmens Dr. F. Köhler Chemie. "Es ist erfreulich, dass das, was wir 2008 begonnen haben, nun zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist", so Kälberer.

Anknüpfung an CMS Spread Ladder Swap-Urteil

Mit seiner Entscheidung knüpft der BGH an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag an. "Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwerts kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen", so der BGH in seinem aktuellen Urteil. "Das gilt unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages." Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasse auch die Verpflichtung zur Information über seine Höhe, so der BGH.

28.04.2014/Ka

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