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Hohe Risiken bei Swap-Geschäften

Swaps sind ganz besondere Finanzprodukte. Im Grunde sind sie Tauschgeschäfte, von denen sich beide Vertragsseiten Vorteile für künftige Zahlungsströme erhoffen. Teilweise werden sie - oft von Unternehmen bzw. Geschäftsleuten -  zur Absicherung von Geschäften, zum Beispiel gegen das Risiko schwankender Zinsen oder Wechselkurse, genutzt. Wenn Investoren damit Geld verdienen bzw. eine Rendite erzielen wollen, dann liegt das Risiko von entsprechenden Kurs- oder Zinsänderungen in der Regel auf ihrer Seite.

Mit Swap-Geschäften gehen Anleger oft so etwas wie eine „Wette“ auf künftige Änderungen am Kapitalmarkt ein, die Einfluss auf ihre eigenen, in der Zukunft zu vereinnahmenden Zahlungsströme haben. Verläuft die Zins- oder Kurs- oder Indexänderung während der Laufzeit des Swaps zu ihren Gunsten, können sie eine gute Rendite erzielen; im anderen Falle - wenn es gegen sie läuft - kann dies aber auch zu herben Verlusten führen. Mit Swap-Geschäften geht man also häufig ein hohes Risiko ein.

Swaps zur Alterssicherung nicht geeignet

Für eine „sichere Anlage“ oder zur Altersvorsorge bzw. Zukunftssicherung sind sie somit nicht geeignet. Dennoch haben Banken in den vergangenen Jahren teilweise zu solchen Swap-Geschäften geraten bzw. solche mit Anlegern abgeschlossen, ohne ausreichend auf die Verlustrisiken hinzuweisen. Dies war teilweise sogar dann der Fall, wenn Anleger als ihr Anlageziel die Alterssicherung angaben. Und teilweise hat die Bank selbst an den entsprechenden Veränderungen des Basiswerts (z. B. Zinssatz, Wechselkurs, Aktien- oder Rohstoffindex, etc.) verdient.

Da eine anlage- und anlegergerechte Beratung gewisse Mindeststandards erfüllen muss, haben Anleger, die falsch beraten wurden, gute Chancen auf Schadensersatz. Sie können sich dabei auch auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen. Wer nicht ausreichend über Risiken und/oder über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt wurde, sollte sich im Schadensfalle konkret beraten lassen.

Deutsche Bank wegen Falschberatung bei Swap-Geschäften verurteilt

Es gibt bereits etliche Urteile. So hat beispielsweise das Landgericht Köln die Deutsche Bank Ende Januar 2013 in einem von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Fall zu Schadensersatz verurteilt. Der Gesamtschaden des Klägers aus diesen Geschäften belief sich auf mehr als EUR 450.000,00. 

Der Kläger hatte im Jahr 2008 mit der Deutschen Bank zwei strukturierte Euro-Zinsswap-Verträge über Bezugsbeträge von je einer Million Euro abgeschlossen. Es handelte sich dabei eindeutig um spekulative Anlagen.

Mangelnde Information zu Risiken und Kosten

Anlageziel war nach Angaben des Klägers die Zukunftssicherung fürs Alter. Die Bank informierte ihn aber, so heißt es im Urteil, weder ausreichend über die tatsächlichen Risiken der beiden Swap-Geschäfte noch über deren Kosten und ihre eigene Gewinnmarge.

Die Beratung war dem Urteil zufolge „nicht anlagegerecht“ – auch, weil in den Konditionen der Swap-Geschäfte jeweils ein negativer Marktwert einkalkuliert war, über den die Bank hätte informieren müssen. Diese Kalkulation führte zu einem erheblich vergrößerten Verlustrisiko für den Kläger im Verhältnis zur Bank.

Verjährungsfristen beachten!

Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch das Timing sehr wichtig. Bei Geschäften, die vor August 2009 getätigt wurden, gilt meist eine dreijährige Verjährungsfrist. Ab August 2009 änderte der Gesetzgeber die Rechtslage – für neue Kapitalanlagen begann dann die Dreijahresfrist erst, wenn Anleger erfahren haben, dass etwas schief läuft. Aber auch für frühere Fälle bestehen Chancen auf Schadensersatz – nämlich dann, wenn die Bank vorsätzlich falsch beraten hat. Dann hat auch hier die Verjährungsfrist erst dann begonnen, wenn Anleger von den Problemen erfahren haben.

Die Deutsche Bank hatte im oben genannten Fall  u.a. Verjährung nach § 37a WpHG eingewandt. Das Landgericht hat in seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31.01.2013 jedoch festgestellt, dass die Deutsche Bank wegen vermuteter vorsätzlicher Pflichtverletzung haftet, auch wenn eine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG bereits verjährt sei.

Vergleichbares hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem weiteren von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Fall mit Urteil aus Juli 2012 festgestellt. Auch hier wurde vorsätzliches Handeln der Bank bejaht (vgl. Artikel „Schlechter Tausch“ von Daniel Schönwitz vom 29.11.2012 in der Wochenzeitung DIE ZEIT).

04.07.2013, von Daniela Gutermuth

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