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Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter zu befürchten
Anlegern in die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Lombardium, „Schroeder-Lombard“, „Lombard Classic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardPlus“ droht eine Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung in Dresden.
Hintergrund dieser Zahlungsaufforderung ist ein vermeintlicher Insolvenzanfechtungsanspruch gemäß § 134 InsO, §§ 139 ff. InsO.
Mit Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 02.01.2017 wurde über das Vermögen der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet, (Az.: 15 IN 840/16). Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte wurde in diesem zum Insolvenzverwalter ernannt.
Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Chemnitz droht nun (neuer) Ungemach. Sie müssen damit rechnen, in den nächsten Tagen oder Wochen Post vom Insolvenzverwalter zu erhalten.
Dies betrifft vor allem diejenigen Anleger, deren stille Beteiligungen schon vor der Insolvenz geendet und die ihre eingezahlten Gelder nebst Zinsen zurückerhalten hatten. Genau diese Anleger, welche bislang von einer erfolgreichen Kapitalanlage ausgegangen waren und auch ausgehen durften, müssen nun mit einer Insolvenzanfechtung auf Grundlage von § 134 InsO rechnen.
Was ist der Hintergrund?
An der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG konnten sich Anleger still beteiligen. Von der benannten Gesellschaft wurden verschiedene Anlagemodelle oder Tranchen angeboten. Diese trugen Namen wie „Schroeder-Lombard“, „Lombard Classic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardPlus“.
Das Anlagemodell sah vor, dass die von den stillen Beteiligten eingeworbenen Gelder als Kredite an das Luxus-Pfandhaus Lombardium Hamburg vergeben werden. Dieses Pfandhaus sollte im Gegenzug der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zur Sicherheit die Forderungen aus den Pfandkrediten abtreten.
Das Hamburger Edel-Pfandhaus Lombardium entpuppte sich jedoch als eine Geldvernichtungsmaschine. Viele Anleger konnten nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche anmelden.
Diejenigen Anleger, welche noch Auszahlungen erhalten haben, müssen nun mit Rückforderungsansprüchen rechnen.
Aus welchen Gründen könnte der Insolvenzverwalter Rückforderungsansprüche geltend machen?
Der Insolvenzverwalter, Herr Frank-Rüdiger Scheffler, hatte zu Beginn des Jahres 2019 folgendes mitgeteilt: Der Jahresabschluss der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für das Jahr 2013 sei neu erstellt worden. Infolge der teilweise gefälschten, teilweise bereits nicht werthaltigen oder auch schlichtweg nicht vorhandenen Pfandgüter hätte dies zu einem Wertberichtigungsbedarf in Höhe von ca. 68.932.000 € geführt. Hieraus würden sich nach der Auffassung des Insolvenzverwalters entsprechende Verlustzuweisungen für die Anleger ergeben.
Aus diesem Grund müssten zunächst zugunsten der Anleger verbuchte Ergebnisanteile eliminiert werden. Dies hätte zur Folge, dass aus positiven Kapitalkonten der stillen Gesellschafter nunmehr negative Kapitalkonten geworden wären.
Diese negativen Kapitalkonten, sollen nun wohl mit der Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen „wieder aufgefüllt“ werden. Dies auf Grundlage von § 134 InsO, nach welchem eine unentgeltliche Leistung des Schuldners (hier der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG), welche früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, anfechtbar ist.
Auszahlungen ab 2012 an Anleger könnten daher möglicherweise wieder zurück gefordert werden.
Unsere Einschätzung, Ihre Handlungsmöglichkeiten
Sollten Sie ein Schreiben des Insolvenzverwalters Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler erhalten haben, raten wir Ihnen dringend an, die geltend gemachten Rückforderungsansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Sie als Anleger in „Schroeder-Lombard“, „Lombard Classic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardPlus“ hatten, wenn Sie bereits eine Rückzahlung erhalten haben, möglicherweise nicht einmal Kenntnis von dem über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahren. Ihnen waren und sind auch die Hintergründe für diese Insolvenz schlichtweg nicht bekannt.
Eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung ist kann Ihnen daher nur schlichtweg unverständlich sein.
Dies wird umso mehr der Fall sein, falls Sie im nicht einmal eine Rückzahlung aus einem dieser Investments erhalten haben. Denkbar ist dies in Fällen, in welchen die aus einem ausgelaufenen Investment bei der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft frei gewordenen Gelder umgehend in eine weitere Anlage, wie beispielsweise „Lombard Classic 3“, erfolgt ist. Wegen der eingetretenen Insolvenz wird keine Rückzahlung erfolgen. Der Insolvenzverwalter wir ggf. die „erste Auszahlung“, welche jedoch sogleich wieder investiert wurde, trotz allem auf Grundlage von § 134 InsO anfechten.
Für uns stellt sich jedoch die grundsätzliche Frage, ob der Insolvenzverwalter zu einer Insolvenzanfechtung auf Grundlage des § 134 InsO überhaupt berechtigt ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllt sind.
In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die in den vier Jahren vor der Insolvenz von der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft an die jeweiligen Anleger geleisteten Auszahlungen überhaupt als unentgeltliche Leistungen zu qualifizieren. Zu dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor. Diese befasst sich unter anderem mit sogenannten Scheingewinnen. Wenn der Insolvenzverwalter auf Grundlage von § 134 InsO anficht, müssten die Auszahlungen tatsächlich als solche Scheingewinne einzuordnen sein.
Der Insolvenzverwalter muss bei Vornahme einer Anfechtung auf Grundlage von § 134 InsO die „Unentgeltlichkeit“ der an Sie erfolgten Auszahlung und die durch die Auszahlung eingetretene Gläubigerbenachteiligung darlegen und beweisen.
Ein Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters würde bei einer „Entreicherung“ des jeweils in Anspruch genommenen Anlegers gemäß § 143 Abs. 2 InsO vollumfänglich entfallen.
Zudem könnten Anleger Schadensersatzansprüche auf Freistellung haben. Dies und auch die Frage einer „Entreicherung“ müssten in jedem Einzelfall geprüft werden.
Die dargestellten Punkte zeigen auf, einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter sollte keinesfalls ungeprüft nachgekommen werden. Es gibt viele Ansatzpunkte, wie man sich gegen eine solche erfolgreich wehren kann.
Keinesfalls sollten Sie sich als in Anspruch genommene Anleger durch kurze Fristsetzungen des Insolvenzverwalters unter Druck setzen lassen. Sie sollten in jedem Fall zunächst durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die bei Ihnen geltend gemachte Forderung überhaupt berechtigt ist.
Was wir für Sie tun können:
Für den Fall, dass Sie einen Brief vom Insolvenzverwalter Herrn Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte erhalten, nehmen wir gerne eine Prüfung für sie vor, ob die bei Ihnen geltend gemachten Rückforderungsansprüche berechtigt sind.
Da eine Einzelfallbewertung unerlässlich ist, bieten wir Ihnen als betroffenen Anlegern eine Ersberatung an. Die Kosten für eine solche und weitere offene Fragen klären wir gerne telefonisch mit Ihnen ab. Zögern Sie daher nicht sich bei uns zu melden, falls Sie sich mit einem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters konfrontiert sehen.
Wir sind für Sie unter der Telefonnummer 030-887 178-0 erreichbar. Gerne können Sie uns auch eine E-Mailnachricht unter folgender E-Mail Adresse zukommen lassen: kanzlei(at)kaelberer-tittel.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Lombard-Fonds und eine BaFin-Warnung
Fondsbeteiligungen der Fidentum GmbH
Die Fidentum GmbH in Hamburg hat mehrere Beteiligungsanlagen bzw. Fonds emittiert, die mit dem Namensbestandteil Lombard aufgelegt wurden: SchroederLombard, LombardPlus, LombardClassic, LombardClassic2 und zuletzt LombardClassic3. Die Anleger konnten sich dabei an einer Anlagegesellschaft beteiligen, die das Geld wiederum als Darlehen an eine weitere Gesellschaft weiterreichte. Die Vermögensanlage bei den genannten Fonds erfolgt in Form von Stillen Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die das eingeworbene Kapital jeweils in Form von Darlehen an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg, weiterreichte. Mit der Ausnahme des Fonds LombardClassic3: Hier erfolgt die Stille Beteiligung direkt an der Beteiligungsgesellschaft LombardClassic 3 GmbH & Co. KG.
Die Emissionsvolumina der einzelnen Fonds lagen laut Angaben der Initiatorin zwischen 12,4 Mio. und 79,2 Mio. Euro. Die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ist ein Pfandleihhaus, das aus den Darlehensmitteln selbst Lombardkredite (bzw. Kredite gegen Pfand) vergibt und von seinen Kunden dafür angeblich "hochwertige" Pfandgegenstände erhält. Aus diesem Geschäft sollte eine Rendite erwirtschaftet werden, aus der sich auch die Rendite der Anleger speisen soll.
Die Anleger investierten demgemäß indirekt in das Lombardkreditgeschäft eines Hamburger Pfandleihhauses. Die prognostizierten Gewinnbeteiligungen (Renditen) wurden von der Initiatorin mit Werten zwischen 7,00 und 8,75 Prozent p.a. angegeben.
Keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin
Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 4.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln. Denn das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh (auch) Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien, was ihm laut BaFin aber nicht erlaubt war. "Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin", schrieb die Finanzaufsicht.
Problematische Konstruktion/Verflechtung
Aus unserer Sicht ergeben sich hier verschiedene Problematiken für die Anleger. Erstens sind durch die Verflechtungen der verschiedenen Gesellschaften - als Kreditgeber und Kreditnehmer - Interessenkonflikte nicht auszuschließen. Nach unserer Einschätzung besteht hier eine erhebliche Intransparenz. Zweitens bestehen für Anleger hier die generellen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung – gleichzeitig aber haben sie durch die Form der Stillen Beteiligung nur sehr eingeschränkte Rechte. Der Hinweis der BaFin von Anfang Dezember lässt zusätzlich aufhorchen. Da wir bereits von verschiedenen Anlegern erfahren haben, dass sich die Rückzahlung ihrer Stillen Beteiligung verzögert hat: Handelt es sich möglicherweise gar um ein Schneeballsystem? Dies können wir in einem derart frühen Stadium noch nicht sicher einschätzen. Wir sehen allerdings doch einige Alarmzeichen.
Aus unserer Sicht scheint hier erhöhte Vorsicht geboten. Anleger, die geschädigt wurden oder mit einem Schaden rechnen, können sich gerne an uns wenden. Haftungsansprüche können gegebenenfalls nicht nur gegen die Fidentum GmbH als Anbieterin bzw. Prospektverantwortliche geltend gemacht werden; als Anspruchsgegner kommen evtl. auch die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG sowie die Treuhänderin – die HIT Hanseatische Service Treuhand GmbH – und die Isetreuhand GmbH sowie nicht zuletzt auch der jeweilige Anlageberater selbst in Betracht.