LF 87 Best of Shipping | Aktuelle Rechtsfälle

Urteile zum Lloyd LF 87 "Best of Shipping I"

Uns liegen mehrere Urteile der Landgerichte Berlin, Braunschweig und Würzburg vor, mit welchen den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern in den Best of Shipping I Schadensersatzansprüche gegen die jeweilige Vertriebsbank zugesprochen wurden.

Versprechungen nicht gehalten

"Erstklassige Vielfalt" und eine "breit gestreute Investition in wachstumsstarke Segmente der Schifffahrt" wurden im Prospekt zum Best of Shipping I versprochen. Bis auf eine Ausschüttung in Höhe von 1,5% der Beteiligungssumme im Jahr 2008 haben die Anleger des LF 87 jedoch noch keine Ausschüttungen erhalten. Nur diejenigen, die sich im Jahr 2012 oder 2013 dazu entschlossen hatten, sich an einem Restrukturierungskonzept zu beteiligen, d. h. weiteres Geld nachgeschossen haben, konnten im Jahr 2015 eine Ausschüttung in Höhe von 5% bezogen auf das von ihnen geleistete Vorzugskapital verzeichnen. Nach wie vor besteht jedoch die Gefahr eines Verlusts des eingesetzten Kapitals. Heute stehen die Anleger des 2008 aufgelegten "Best of Shipping I" (Lloyd LF 87) vor der Gefahr eines Totalverlusts.

Dies wird so auch in der letzten Zwischeninformation der Fondsgesellschaft vom 15.07.2016 dargestellt. In dieser wird darauf hingewiesen, dass "die Schifffahrtsmärkte in schwerem Fahrwasser bleiben".

Weiterhin wird berichtet, dass in den vergangenen Jahren für insgesamt 34 Schiffe aus dem Portfolio des Best of Shipping I Insolvenzanträge gestellt werden mussten. Fünf der zuständigen Insolvenzverwalter sind bereits im Geschäftsjahr 2015 an die Fondsgesellschaft herangetreten und haben aufgrund der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung auf Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung von nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Entnahmen in Höhe von insgesamt rund 332.000 Euro aufgefordert. Es wird weiter darauf hingewisen, dass diese Thematik den zukünftigen Verlauf des Fonds wesentlich beeinflussen wird. Im Falle weiterer Insolvenzen von Zielgesellschaften wäre zudem auch eine Insolvenz des Best of Shipping I nicht gänzlich auszuschließen.

Wie konnte es dazu kommen?

Die Fondsgesellschaft Erste Lloyd TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG sollte nicht direkt in ein Schiff, sondern in etwa 100 Anteile von diversen Schiffsfonds investieren, die als sog. "gebrauchte" Fondsbeteiligungen über den Zweitmarkt von anderen Anlegern erworben werden sollten. Im Prospekt wurden insoweit eine breite Diversifikation, weniger Risiken als bei einer "Erstinvestition" und eine boomende Handelsschifffahrt versprochen. Die Gesamtinvestition belief sich auf rd. 21,8 Mio. Euro.

Wir sind der Überzeugung: Eine länger anhaltende Krise in der Handelsschifffahrt war bereits im Jahr  2008 klar zu erkennen. Angesichts der nach wie vor schwierigen Marktlage, insbesondere auf dem Containerschiffmarkt, und der oben dargestellten Umstände ist möglicherweise ein Totalverlust zu befürchten!

Es ist unter Umständen sogar denkbar, dass der Anleger mit seinem gesamten Vermögen haftet, indem er von Dritten im Ausland in Regress genommen werden kann und die Kommanditistenhaftung nicht anerkannt wird. Auf dieses Risiko wird im Prospekt zum Best of Shipping I hingewiesen.

Prospektfehler und Kreditfinanzierung

Die Fehler begannen nach unserer Auffassung bereits im Fondsprospekt, in welchem die Risiken dieser Anlage verharmlost wurden. Aus Sicht der Anleger entstand - auch bei der Beratung durch die Bank - das Bild einer guten Anlage mit eher geringen Risiken. Es sollten nur Anteile an solchen Schifffahrtsgesellschaften erworben werden, die zum Investitionszeitpunkt seit mindestens drei Jahren  bestehen und durch Tilgungsleistungen ihre Kreditlasten bereits reduziert haben. Diese Sicherheitskomponente (im Vergleich zu Erstmarktfonds) mag auf den ersten Blick sehr positiv klingen. Wir meinen, dass gerade diese Sicherheitskomponente irreführend war und daher Schadensersatzansprüche rechtfertigt. Tatsächlich beabsichtigte der Fonds nämlich selbst eine Kreditierung von über 25%. Aus unserer Sicht wurde damit nicht nur  die angebliche "Sicherheitskomponente" beim Zielfonds konterkariert, sondern eine Anlage geschaffen, die gefährlicher als ein Direktinvestment war.

Die über unsere Kanzlei geführten Schadensersatzklagen wurden weiterhin darauf gestützt, dass der Prospekt des Lloyd LF 87 "Best of Shipping I" einen funktionierenden Zweitmarkt suggeriert, den es aber tatsächlich in dieser Form (entsprechende Nachfrage und faire Preisbildung) nicht gibt.

Kick-Back wurde verschwiegen

Hinzu kommt, dass den Anlegern – wie so oft - auch in diesem Fall verschwiegen wurde, dass die beratenden Banken für den Vertrieb des Fonds eine Provision (Rückvergütung oder "Kick-Back") erhielten. Ein weiterer Mangel: Der Emissionsprospekt wurde in vielen Fällen den Anlegern erst am Tag der Zeichnung, und damit nicht rechtzeitig, ausgehändigt! Auch diese Punkte wurden in für unsere Mandanten geführten Klagen vor verschiedenen Landgerichten gerügt.

Aktuelle Rechtsprechung zum Best of Shipping I:

Von unserer Kanzlei wurden erfolgreich Klagen auf Schadensersatz gegen verschiedene Vertriebsbanken geführt.

Mit einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01.03.2016 (Az. 5 O 2575/14) wurde die beklagte Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 30.000 Euro verurteilt. In diesem Urteil wird festgestellt, dass der von unserer Kanzlei vertretene Anleger weder über den Anfall noch über die Höhe der von der Bank vereinnahmten Rückvergütung aufgeklärt worden war.

Zudem liegen verschiedene Urteile des Landgerichts Berlin vor, mit denen die Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Anleger vollumfänglich zugesprochen wurden. Diese Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig, da aktuell noch Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin laufen.

Mit einem weiteren, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30.08.2016 wurden unserem Mandanten 51.750 Euro Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme, in welcher der Bankberater als Zeuge angehört wurde, davon überzeugt, dass dieser nicht in ausreichendem Maße auf das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen hatte. Als zweite Aufklärungspflichtverletzung stellte das Gericht das Verschweigen von Rückvergütungen fest.

Mehrere Ansatzpunkte für Schadensersatzklagen

Die über unsere Kanzlei geführten Klagen beruhen auf mehreren Punkten, u. a. einer Falschberatung mit der Verharmlosung der Risiken, fehlenden Hinweisen auf eine Rückvergütung für die Vertriebsbank und Prospektfehlern.

Wie gut die Chancen eines Rechtsstreits sind, muss individuell geprüft werden. Hierzu können Sie sich gern durch uns beraten lassen. Bitte nemen Sie zeitnah Kontakt mit uns auf!

22.09.2016, von Mario Poberzin

Dietmar Kälberer

Rechtsanwalt

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