LF 76 Schiffsportfolio II | Aktuelle Rechtsfälle

Magere Restausschüttung des LLOYD Fonds Schiffsportfolio II nach Verkauf des Fondsschiffes MS "LLOYD DON CARLOS"

Anfang April wurden die Anleger des LLOYD Fonds Schiffsportfolio II informiert, dass sie nach dem Verkauf des Fondsschiffes MS "LLOYD DON CARLOS" am 16.04.2018 eine Restauszahlung der Liquidität der MS "LLOYD DON CARLOS" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (= einer der 6 Gesellschaften des LLOYD Fonds Schiffsportfolio II) erhalten.

Am Kommanditkapital dieses in Liquidation befindlichen Schiffsfonds sind die Fondsanleger in Höhe von 18,15 Prozent beteiligt. Die angekündigte Auszahlung beträgt lediglich 4,88 Prozent bezogen auf dieses Kommanditkapital.

Bezogen auf das gesamte Kommanditkapital des LLOYD Fonds Schiffsportfolio II heißt dies, dass die Anleger lediglich 0,88572 Prozent ihrer gesamten Nominalbeteiligung erhalten!

10.04.2018, von Mario Poberzin

 

Landgericht Dresden: Darstellung der Bank unglaubhaft

Anleger des Fonds Lloyd Schiffsportfolio II erhält Schadensersatz

Schon einmal hat ein Landgericht die Darstellung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, wann der Emissionsprospekt an den Kunden übergeben wurde, sehr kritisch gesehen. Über das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.12.2017, Az. Bi 6 O 154/17 (nicht rechtskräftig) haben wir bereits berichtet.

In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch auf die Feststellungen des Landgerichts Dresden im aktuellen Urteil vom 05.03.2018 zum Aktenzeichen 9 O 677/17 Bezug zu nehmen, welches zu der Wertung gekommen ist, dass der Vortrag der Beklagten - hier der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG - zum Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts mehrfach variierte und insgesamt unglaubhaft erscheint. Das Landgericht ist auch aus diesem Grund der Darstellung des Klägers, unseres Mandanten, dass der Prospekt ihm erst am Tage seines Beitrittes übergeben wurde, gefolgt.

Da die Bank den ausgeurteilten Betrag bereits an den Kläger (Anleger des Lloyd Schiffsportfolio II) gezahlt hat, wird das Urteil wohl auch rechtskräftig werden.

Konkret hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Das Gericht hegt keinen Zweifel an dieser Darstellung (Anmerkung: derjenigen des Klägers, dass der Prospekt erst am Tage der Zeichnung an diesen übergeben wurde), zumal der Vortrag der Beklagten, dass und wann sie dem Kläger den Fondsprospekt übergeben haben will, mehrfach variierte und insgesamt unglaubhaft erscheint.

Zunächst hat die Beklagte vortragen lassen, der Fondsprospekt sei dem Kläger anlässlich eines Erstgesprächs am 01.02.2007 übergeben worden. Als der - richtige - Einwand des Klägers erfolgte, der Fondsprospekt sei erst am 05.02.2007 erstellt worden und habe somit unmöglich bereits am 01.02.2007 übergeben werden können, benannte die Beklagte nunmehr eine Prospektübergabe für den Zeitraum Anfang März 2007. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge ……., hat anlässlich seiner Vernehmung gleichfalls dargelegt, den Prospekt Anfang März 2007 an den Kläger übergeben zu haben. Der Kläger hat bereits mit Anwaltsschriftsatz vom September 2017 vortragen lassen, dass ausweislich einer Mitteilung der Potsdamer Filiale der Beklagten der streitbefangene Fondsprospekt zum 15.03.2007 erst "nach seiner Veröffentlichung" zur Verfügung gestellt werden könne. Das heißt, die Einlassungen der Beklagten, wann sie den Prospekt an den Kläger ausgehändigt haben will, sind widersprüchlich und mit erheblichen Zweifeln behaftet."

Diese Wertung des Landgerichts Dresden zeigt nach unserer Einschätzung an einem weiteren von unserer Kanzlei betreuten Rechtsstreit auf, dass sich die beklagte Bank in diesen beiden Zivilprozessen jeweils so zum Sachverhalt einlässt, wie es für sie günstig ist. Da eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers über ein bestimmtes Anlageprodukt auch durch die rechtzeitige Übergabe von schriftlichem Informationsmaterial erfüllen kann (BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 9, vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 aE und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 f. mwN), wäre es für die Bank vorteilhaft, wenn der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Dies hat die Bank auch in beiden Rechtsstreitigkeiten genauso vorgetragen und für diesen Vortrag jeweils die damalige Bankberaterin oder den damaligen Berater als Zeugen hierfür benannt. In beiden Rechtsstreitigkeiten konnte die Beklagte mit ihrem Vortrag jedoch nicht durchdringen. Wie bereits dargestellt, hat das Landgericht Heilbronn den Vortrag der Bank als versuchten Prozessbetrug gewertet und das Landgericht Dresden diesen als "widersprüchlich" und mit "erheblichen Zweifeln" behaftet angesehen.

Im Endeffekt ist das Landgericht Dresden daher zu dem Ergebnis gekommen, dass der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von rund 11.500 Euro hat, er die Beteiligung an die Bank zurückgeben kann und diese auch noch dazu verpflichtet ist, ihren Kunden von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen daraus freizustellen. Darüber hinaus wurde die Bank auch noch dazu verpflichtet, unserem Mandanten die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Dresden aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung der verschwiegenen Rückvergütungen und dem Verharmlosen des tatsächlich vorhandenen Totalverlustrisikos bei diesem Schiffsfonds gekommen. In der Begründung heißt es:

"Denn auch bei Aufklärung über die Risiken einer Anlage kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Berater im Beratungsgespräch eine abweichende oder verharmlosende Risikodarstellung vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das den Risikohinweis entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl.. BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 71/11; Rnr. 21; juris). Dies war hier der Fall. Der Bankmitarbeiter hat im Beratungsgespräch mit dem Kläger das Totalverlustrisiko unzulässig verharmlost. Eine solche verharmlosende Darstellung des Totalverlustrisikos des Fonds durch die Aussage des Beraters ……… kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden. Der Zeuge ……. hat ausgeführt, er sei zum damaligen Zeitpunkt aber nicht davon ausgegangen, dass das Totalverlustrisiko ein "reales Risiko" darstelle. Dies habe er dem Kunden auch so gesagt. Weiter hat der Zeuge dargelegt, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass ein solches reales Totalverlustrisiko nicht zu erwarten sei.

Mit diesen Äußerungen hat der Zeuge …. das bestehende Totalverlustrisiko entwertet, indem er ein solches Risiko quasi gänzlich verneint hat.

Diese Begründung zeigt auf, dass durchaus auch mit der Aussage eines Bankberaters, der als Zeuge angehört wird, der Beweis geführt werden kann, dass keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Letzten Endes hat auch der von der Bank benannte Zeuge bestätigt, dass unser Mandant fehlerhaft beraten wurde.

21.03.2018, von Mario Poberzin

 

Lloyd Schiffsportfolio II: Jetzt handeln, denn es droht die absolute Verjährung!

Beim Lloyd Schiffsportfolio II ist für Anleger, die ihren Kapitaleinsatz noch retten wollen, Eile geboten. Denn es droht die absolute Verjährung von Schadensersatzansprüchen – nämlich taggenau zehn Jahre nach der Zeichnung des Investments. Beispiel: Sie haben die Fondsbeteiligung am 28. April 2007 gezeichnet. Dann verjähren Ihre Ansprüche auf Schadensersatz am 28. April 2017.

Nach unserer Auffassung versucht man den Fonds nun bis zur endgültigen Verjährung noch "über Wasser" zu halten. Der Markt der Containerschifffahrt ist aber nach wie vor am Boden.   

Nur darauf zu hoffen, dass sich dieser Schiffsfonds aufgrund einer Marktbesserung noch nachhaltig erholt, ist aus unserer Sicht also nicht zu empfehlen. Als reale Möglichkeit, Ihr Geld noch zu retten, sehen wir eine Schadensersatzklage gegen die beratende Bank. Doch dazu müssten Sie schnell handeln, da genau zehn Jahre nach der Zeichnung des Investments Ihre Ansprüche verjähren – also schon sehr bald.

Die Deutsche Bank als Vertriebsbank kann – wie das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Hamburg beweist – erfolgreich in Regress genommen werden. Wir haben nunmehr in zahlreichen Prozessen bereits Anträge auf ein Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Bank gestellt. Ein erster Antrag wurde vom Landgericht Braunschweig bereits im Klageregister veröffentlicht.

Fondsgesellschaft mit Interessenskonflikt

Anstatt nun Hunderte oder gar Tausende von Gerichtsverfahren zu verlieren, wäre es für die Deutsche Bank günstiger, den Schiffsfonds langfristig zu sanieren. Warum wurde hier aber bislang nichts unternommen? Ein Problem ist aus unserer Sicht: Die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH gehört mittelbar der Deutschen Bank. Die Deutsche Bank muss nach Eintritt der Verjährung aber keine Schadensersatzansprüche mehr befürchten. Wir fragen uns daher, ob die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH ihren Auftrag überhaupt noch gewissenhaft und ohne Interessenskonflikte ausführen kann.

Was tun?

Anleger könnten z. B. die Deutsche Bank auffordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und sich an einer Fondssanierung aktiv zu beteiligen. Würde diese Aufforderung sehr kurzfristig und breitflächig erfolgen, könnte dies durchaus eine erhebliche Wirkung haben.

Kapitalanleger-Musterverfahren – gemeinsam sind wir stark!

Wenn dies mangels breitflächiger Beteiligung nicht hilft, muss letztlich geklagt werden. Damit nicht jeder Anleger einzeln durch die Instanzen klagen muss, ist ein Kapitalanleger-Musterverfahren ein gangbarer und kostengünstiger Weg. Je mehr Anleger sich hier organisieren, umso eher sind auch vergleichsweise gute Lösungen zu erwarten.

Haben Sie Interesse an weiteren Informationen? Wenden Sie sich gerne an uns – wir helfen Ihnen weiter.

16.03.2017, von Mario Poberzin


Aktien oder Schiffsbeteiligung: Vom Regen in die Traufe?

LF 76 - Lloyd Fonds Schiffsportfolio II

Die Lloyd Fonds AG bietet Aktien im Tausch gegen Anteile von Einschiffsgesellschaften. Eine gute Wahl haben Anleger der Lloyd-Schiffsfonds dabei allerdings nicht wirklich: Nach unserer Einschätzung ist es wohl eher die Wahl der Qual, sich für eine der beiden Alternativen entscheiden zu müssen. Wir vertreten Anleger der drei Fonds Schiffsportfolio I bis III. In diesen Fonds müssen die Anleger leider herbe Verluste befürchten – nicht nur wegen der bisherigen Probleme, sondern auch wegen der weiterhin schwachen Aussichten vor dem Hintergrund der Marktprognosen. Nun stellt sich für alle die Frage, ob sie das Angebot des Emissionshauses, ihre Schiffsbeteiligungen in Aktien der börsennotierten Lloyd Fonds AG zu tauschen, annehmen sollen oder nicht.

Aber: Würde jemand eine Aktie, die an der Börse für etwa 2,50 Euro gehandelt wird, freiwillig für 3,54 Euro kaufen? Die Lloyd Fonds AG bietet Aktien (im Zuge einer Kapitalerhöhung) im Tausch gegen Anteile von Einschiffsgesellschaften zu einem Tauschkurs von 3,54 Euro je Aktie an. Am Bewertungsstichtag des Wertgutachtens – den 31.12.2014 – wurde die Aktie an der Börse nur zu Kursen um 1,18 Euro gehandelt. Nachdem dann das Tauschangebot bekannt wurde, stieg der Kurs deutlich an – bis zum 19.03.2015 auf etwa 2,50 Euro. Offenbar wird an der Börse eine Realisierung des Tauschangebots als vorteilhaft für das Unternehmen (nicht gleichzusetzen mit den vielen Schiffsbeteiligten und Kleinanlegern) gesehen.

Für die Lloyd Fonds AG eine angenehme Entwicklung - aber wie ist das für Sie als Anleger? Schließlich liegt auch der auf etwa 2,50 Euro gestiegene Kurs deutlich unter dem Tauschpreis für Neuaktionäre in Höhe von 3,54 Euro. Nach der geplanten Kapitalerhöhung würde sich die Zahl der Aktien von zurzeit 9,2 auf fast 55 Millionen erhöhen. Wenn alle Fondsanleger mitmachen, hätten sie zusammen einen Anteil von 83% am Unternehmen.

Sind 3,54 Euro auch nur annähernd angemessen?

Letztlich stellt sich die Frage: Ist der Aktienwert im Tauschangebot mit 3,54 Euro angemessen bewertet? Die Börse gibt dazu eine Antwort: Dort wird die Aktie zu deutlich niedrigeren Kursen gehandelt.

Aus unserer Sicht ist zudem zu berücksichtigen: Im Wertgutachten ist der jüngste Anstieg des US-Dollars zum Euro nicht berücksichtigt. Allein durch den in den letzten Monaten weiter erstarkten US-Dollar dürften die Einschiffsgesellschaften an Wert gewonnen haben. Dies ist im Tauschangebot nicht berücksichtigt; den Fondseignern müssten eigentlich mehr Aktien zustehen, wenn man den aktuellen Kurs betrachtet.

Was passiert nach dem Umtausch der Aktien?

Wir befürchten, dass viele Anleger ihre Aktien nach dem Umtausch schnell wieder verkaufen wollen und so für einen Kursrückgang sorgen werden. Die Folge: Eine weitere Minderung des eingesetzten Kapitals.

Nach unserer Auffassung müsste sich der Aktienkurs der Lloyd Fonds AG schon vervielfachen, bis die meisten Fondsanteilseigner auf einen Kapitalerhalt ihrer ursprünglichen Einlage hoffen können. Doch leider ist das Unternehmen in einem Segment tätig, in dem nach wie vor eine Krise herrscht. Und noch etwas ist zu berücksichtigen: Kursgewinne und Dividenden aus Aktien unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Haftungsansprüche - Den Rechtsweg einschlagen?

Unabhängig von der Frage des Umtauschs machen viele Anleger bereits Haftungsansprüche geltend. An einer Schadensbegrenzung auf Fondsebene muss aber jedem Anleger gelegen sein, egal ob er klagt oder nicht.

Maßnahmen wie einen Tausch in Aktien können Sie aber nur verhindern, wenn Sie sich organisieren und im Idealfall Mehrheiten auf Gesellschafterebene bilden. Wir würden uns deshalb freuen, wenn Sie Ihre Verluste nicht einfach hinnehmen, sondern aktiv werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

23.03.2015, von Mario Poberzin


Schiffsfonds Lloyd LF 76: Schon frühzeitig große Risiken

Die Investition in den Fonds Lloyd LF 76 – Schiffsportfolio II umfasst eine Beteiligung an sechs Vollcontainerschiffen: MS "ANNINA SCHULTE", MS "VALENTINA SCHULTE", MS "MEMPHIS", MS "CHICAGO", MS "LLOYD DON CARLOS" und MS "LLOYD DON GIOVANNI". Aufgrund dauerhaft sehr niedriger Charterraten für die Containerschiffe ist der Fonds in Schieflage geraten. Aber es gab bereits zur Zeit des Vertriebs des Fonds im Jahr 2007 (Hauptvertriebspartner war die Deutsche Bank) Entwicklungen und Risiken, die aus unserer Sicht die Frage aufkommen lassen, weshalb man zu dieser Zeit noch einen solchen Schiffsfonds an den Markt brachte und an Anleger verkaufte.

Ausbau des Panamakanals

Bereits in den Jahren 2004/2005 war der Ausbau des Panamakanals absehbar; nach jahrelanger Diskussion in panamaischen Regierungskreisen und in der Öffentlichkeit wurden die Pläne zum Ausbau im April 2006 verkündet. Ein verfassungsmäßiges Referendum für einen Ausbau erhielt im Oktober 2006 eine klare Mehrheit, und im Jahr 2007 wurde mit dem Ausbau begonnen. Diese wichtigen Entwicklungen wurden im Prospekt, der die Basis für die Bankberatung darstellte, verschwiegen. Diese Entwicklungen waren aber enorm wichtig für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beiden Schiffe MS "MEMPHIS" und MS "CHICAGO". Diese sind Schiffe der Panamax-Klasse, deren künftige Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit  durch den Ausbau des Panamakanals stark beeinträchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Prospektierung war bereits bekannt, dass es ein Überangebot an Tonnage in der Größenklasse der beiden Schiffe aufgrund der Auftragsbücher und des Kanalausbaus geben würde, was die Aussichten für diese Schiffsklasse erheblich eintrübte.

Hohe Fremdfinanzierung

Auch die hohe Fremdfinanzierung des Fonds stellte bereits zu Beginn ein erhebliches Risiko dar. Vom Investitionsvolumen in Höhe von rd. 516 Mio. US-Dollar wurden nur rd. 203 Mio. USD (damals umgerechnet rund 180 Mio. Euro) über Eigenkapital finanziert – rd. 313 Mio. USD Fremdkapital wurden aufgenommen. Das heißt, die Investition in die sechs Schiffe wurde zu mehr als 60% - also zu gut drei Fünfteln - über Fremdkapital finanziert.

Heute steht fest: Die im Prospekt prognostizierten Ausschüttungen konnten in keiner Weise realisiert werden. Nach einer anfänglichen Ausschüttung von 3,00% 2008 flossen keine Ausschüttungen mehr – die Anleger gingen seitdem leer aus, ein extrem enttäuschendes Ergebnis. Zwischenzeitlich sollten Anleger, um den in bedrohlicher Schieflage befindlichen Fonds zu retten, auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 13.09.2012 über einen Verkauf der beiden Fondsschiffe MS "ANNINA SCHULTE" und MS "VALENTINA SCHULTE" abstimmen.

Aufgrund der niedrigen Charterraten fließen von den Zielfonds keine Ausschüttungen an den Dachfonds. Zur Deckung der Schiffsbetriebskosten und des Kapitaldienstes reichen die Chartereinnahmen bei Weitem nicht aus.

Ansprüche auf Schadensersatz

Vielen der Anleger war damals vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung erklärt worden, es handle sich um eine sichere Anlage. Die Risiken wurden nicht ausreichend dargestellt, obwohl die Verlustrisiken hoch waren und sogar bis zum Totalverlustrisiko reichten. Häufig wurde auch nicht über die lange Laufzeit des Fonds (erstmaliges Kündigungsrecht zum 31.12.2025) aufgeklärt. Auch wurde in vielen Fällen der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben und/oder nicht über die von der beratenden Bank vereinnahmte Vertriebsprovision (Rückvergütung) aufgeklärt.

Im Falle solcher Mängel müssen Anleger nicht gänzlich die Hoffnung aufgeben. Daraus können sich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank ergeben. Wie gut die Chancen im Einzelfall sind, muss allerdings jeweils individuell geprüft werden. Sie können sich gerne anwaltlich beraten lassen – wir helfen Ihnen weiter.

14.04.2014, von Mario Poberzin

Achtung!
Ansprüche verjähren nach Ablauf von 10 Jahren ab Zeichnungsdatum!

 

Beispiel:
Zeichnung am 12.04.2007
Verjährung am 12.04.2017

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