Kick-Back: BGH-Beschluss
BGH XI ZR 510/07 (Kick-Back)
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Beschluss vom 20.01.2009
I. Bedeutung des BGH-Beschlusses für die VIP-Verfahren:
Der BGH-Beschluss dürfte die laufenden und zukünftigen Verfahren sehr günstig beeinflussen. Denn nun bedarf es an sich einer aufwendigen Begründung der Ansprüche über eine Prospekthaftung oder individuelle Beratungsfehler nicht mehr. Auf Basis dieses Beschlusses ist nach unserer Überzeugung fast allen VIP 3 und VIP 4 – Anleger ein Schadensersatz zuzusprechen, da i.d.R. ein sog. Beratungsverhältnis vorlag. Sicherheitshalber sollten vor Gericht gleichwohl alle Argumente vorgebracht werden.
Die Anleger, die schon geklagt haben, dürften über die Klage aufgrund des Beschlusses wahrscheinlich ein schnelleres, individuelleres Ergebnis erreichen. Zudem dürfte zu erwarten sein, dass die Vergleichsquoten besser sein werden, da diese Kläger durch die frühzeitige Einreichung der Klage etwaige Verjährungsprobleme von vorneherein sicher ausgeschlossen haben.
Wir haben bislang in erster Linie Klagen empfohlen, nunmehr halten wir auch ein außergerichtliches Vorgehen für sinnvoll. Dies gilt insbesondere für nicht rechtschutzversicherte VIP-Anleger.
Nach unserer Erfahrung wird die Commerzbank und andere Beraterbanken aber nicht kurzfristig einknicken und alle Anleger freiwillig entschädigen. Ein außsergerichtlicher Vergleich ist trotz der BGH-Entscheidung kein „Selbstläufer“, sondern bedeutet für uns noch viel Arbeit. Gleichwohl: Eine außergerichtliche, vergleichbare Lösung ist nun aufgrund dieser BGH-Entscheidung endlich tatsächlich sinnvoll und erreichbar.
Die Beraterbanken werden sicherlich versuchen, sich über den nächsten kritischen Verjährungstermin zum 31.12.2009 "retten" zu wollen. Wenn bis dahin – was zu erwarten ist – der Großteil der Anleger nichts gegen die Verjährung getan hat, können die Beraterbanken auf eine Verjährung dieser Ansprüche hoffen. Damit könnte sich für die Beraterbank über Nacht ein dreistelliges Millionenhaftungsproblem erledigen.
Wichtig: Nach unserer Einschätzung wird es deshalb auch nur zu Vergleichen mit Stillschweigensklauseln kommen, von denen nur die Anleger profitieren werden, die sich an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung beteiligt haben. Anleger, die untätig bleiben, dürften auch trotz erfolgreicher Vergleichsverhandlungen leer ausgehen.
Je mehr Anleger aber klagen und je mehr Urteile gegen die Beraterbanken ergehen, umso näher werden wir dem Ziel einer außergerichtlichen Beilegung näher kommen.
Wer hingegen eine Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung hat, für den dürfte auch heute noch eine Klage der schnellste Weg sein. Die Erfolgsaussichten sind durch diese BGH-Entscheidung nochmals deutlich verbessert worden. Er muss also nicht abwarten, bis für die große Anzahl von weiteren Anlegern ein Vergleich gefunden wurde. Wird ein guter allgemeiner Vergleich wider Erwarten kurzfristig gefunden, so kann der Anleger sich diesem ja nach wie vor anschließen.
Wer aber selbst die Kostenrisiken tragen muss, dem können wir nunmehr ein außergerichtliches Vorgehen empfehlen und anbieten. Wir weisen darauf hin, dass wir mit einer Verhandlungsdauer von 6 bis 10 Monaten rechnen. Wir können auch nicht garantieren, dass es zu einem Vergleich kommen wird. Angesichts der BGH-Entscheidung dürfte ein Vergleich aber nunmehr auf Dauer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
III. Verjährung
Jeder, der bis zum 31.12.2008 Klage eingereicht hat, ist der Diskussion über eine mögliche Verjährung seiner Ansprüche sicher aus dem Weg gegangen. Allein aus Sicherheitsgründen haben wir deshalb dringend eine möglichst frühzeitige Klageeinreichung empfohlen. In der Regel werden rechtliche Risiken bei Vergleichen zudem auch mit einem Abschlag bewertet.. Soweit die Verjährung durch schnelles Handeln ausgeschlossen werden konnte, gibt es also auch keinen Grund insoweit Abschläge zu gewähren.
Für alle anderen ist es jedoch noch immer nicht zu spät: Ansprüche verjähren, wenn der Anleger drei Jahre lang von diesen Kenntnis hatte und nichts unternommen hat. Die Rundschreiben der Fondsgesellschaft im Jahr 2005 waren irreführend und verharmlosend. Sie konnten nach unserer Überzeugung die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis nicht auslösen. Verjährung dürfte deshalb nach unserer Bewertung wohl erst zum 31.12.2009 eintreten.
Außergerichtliche Verhandlungen hemmen die Verjährung gemäß § 203 BGB. Soweit sich die Commerzbank oder die anderen Banken aufgrund der neuen BGH-Entscheidung auf Verhandlungen einlassen, wären die Anleger deshalb, soweit bis Ende 2009 noch kein Vergleich durchgesetzt werden konnte, auch nicht gezwungen, verjährungshemmende Schritte wie eine Klage oder andere kostenintensivere Schritte doch noch einzuleiten.
IV. Abberufung der Geschäftsführung
Wir sind über derartige Maßnahmen wenig begeistert. Eine Abwahl der Geschäftsführung bedeutet neben hohen Kosten, Ärger und Prozessen auch den Verlust von viel Know-how der bisherigen Geschäftsführung. Da wir nicht wissen, ob es mit einem Nachfolger wirklich besser wird, sind wir im Hinblick auf derartige Maßnahmen skeptisch.
Die Arbeit der jetzigen Geschäftsführung bewerten wir gegenüber der früheren Geschäftsführung deutlich positiver. Wir haben zwar auch bei ihr einige unschöne Verharmlosungen und Beschönigungen der Fondslage zu bemängeln. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass mit etwas gutem Willen die aktuellen Probleme auch mit der derzeitigen Geschäftsführung im Sinne der Anleger gelöst werden können.
Handlungsbedarf ergibt sich aus unserer Sicht erst dann, wenn die Komplementärin verkauft würde. Insbesondere wenn insoweit Millionenbeträge bezahlt werden sollten, dürfte eine Ausbeutung des Fonds zu befürchten sein.
27.01.2009/Ka