BGH zur Anrechnung von Steuervorteilen

BGH: Keine Anrechnung von Steuervorteilen beim Schadensersatz

Urteil vom 28.01.2014 / Az.: II ZR 42/13, 49/13, 495/13

Die wegen Falschberatung verklagten Banken hatten geltend gemacht, dass sich der Anleger anfängliche Steuervorteile von der Schadenssumme abrechnen lassen muss, und verschiedene Oberlandesgerichte gaben ihnen Recht. Für den Anleger bedeutete dies bis zu 50% Abzug von seinen Schadensersatzansprüchen und ein jahrelanges "Steuermartyrium", wenn er sich diese "Kosten" später von der Bank wieder ersetzen lassen wollte. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt: Der Anleger muss sich anfängliche (vermeintliche) Steuervorteile bei seinen Schadensersatzansprüchen nicht anrechnen lassen, so der BGH in einem Grundsatzurteil, das somit wegweisende Bedeutung für sehr viele ähnlich gelagerte Fälle hat.

Im konkreten Fall hatten drei von unserer Kanzlei vertretene Kläger vom Landgericht Berlin Schadensersatz bezüglich ihrer Beteiligung am Medienfonds VIP 2 zugesprochen bekommen. Die beklagten Banken – die Commerzbank sowie das Bankhaus Löbbecke – waren gegen das Urteil in Berufung gegangen und hatten zudem eine anspruchsmindernde Anrechnung von Steuervorteilen gefordert. Das Kammergericht Berlin gab den Banken teilweise Recht und minderte in der Berufung den Schadensersatz um die vermeintlichen Steuervorteile. Dies hat der BGH nun aber abgewiesen und die Schadensersatzansprüche der Kläger in voller Höhe bestätigt (Urteil vom 28.01.2014, Az. II ZR 42/13, 49/13, 495/13). In den drei Fällen handelt es sich um Schadenssummen zwischen 14.500 und 66.000 Euro.

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen

Dies hat Auswirkungen über den VIP 2 hinaus auf sehr viele andere geschlossene Fonds und entsprechende Anlegerklagen, bei denen sich die Problemlage ähnlich darstellt. Am VIP2-Medienfonds hatten sich rund 1.400 Anleger beteiligt. Obwohl die Filme des Fonds - u. a. "Die sieben Zwerge" (mit Otto Waalkes) und "Monster" (mit Charlize Theron) - teilweise durchaus erfolgreich waren, kamen bei den Anlegern keine Gewinne an, sondern Verluste.

Früheres Urteil des BGH

Der Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils stellt sich wegen der steuerlichen Zusammenhänge etwas kompliziert dar. Grundsätzlich hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass Steuervorteile nicht anrechenbar sind, wenn die Schadensersatzleistung ebenfalls wieder zu besteuern ist. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wirklich außerordentliche Steuervorteile beim Anleger verbleiben – z. B. wenn die Verlustzuweisung die Einlageleistung des Fondsanlegers übersteigt. Da aber die Renditen von Fonds zunehmend über Fremdkapital "gehebelt" wurden, war häufig die anfängliche Verlustzuweisung höher als die Bareinlage (sog. Steuerverschiebemodelle). Deshalb hatten viele Oberlandesgerichte in solchen Fällen Steuervorteile angerechnet – die vom BGH vorgesehene Ausnahme wurde somit fast zur Regel. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass auch bei solchen Steuerverschiebemodellen regelmäßig Steuervorteile nicht anzurechnen sind.

25.02.2014/Na/Ka

Top