Urteil LG Frankfurt/Main zum CFB-Fonds Nr. 168

Commerzbank klärte nicht richtig über Vertriebsprovisionen auf

LG Frankfurt/Main: Bank muss wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz leisten

Das Landgericht Frankfurt/Main hat einer Anlegerin Schadensersatz und die Rückabwicklung einer Schiffsfondsbeteiligung zugesprochen (Az. 2-18 O 324/16, Urteil vom 19.05.2017, rechtskräftig). Es geht in dem Verfahren um eine unzureichende Aufklärung über von der Commerzbank vereinnahmte Vertriebsprovisionen. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf rund 19.000 Euro zzgl. Zinsen.

Die Klägerin hatte im Juni 2008 eine Beteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 168 - Twins II (mit den Einzelbeteiligungen MS "NEDLLLOYD MARITA" und MS "MAERSK NOTTINGHAM") in Höhe von nominal 30.000 US-Dollar gezeichnet. Die Klägerin und ihr Ehemann waren langjährige Kunden der Commerzbank und hatten schon verschiedentlich Kapitalanlagen über diese Bank getätigt, darunter auch Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Sie hatten nach eigenen Angaben vor der betreffenden Fondsinvestition den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage in den Vordergrund gestellt. Im Beratungsgespräch bei der Bank seien dann aber keine Hinweise auf erhebliche Verlustrisiken bis hin zur Möglichkeit des Totalverlusts erfolgt.

In dem erstinstanzlichen Verfahren wurde zudem geltend gemacht, dass der Fondsprospekt, auf dessen Basis beraten wurde, inhaltliche Fehler enthält. Dies im Rahmen der Darstellung der Betriebskosten und der Kaufpreise für die beiden Fondsschiffe. Diese beiden Schiffe stammten aus einem Vorgängerfonds. Hierüber finden sich jedoch nur rudimentäre und nach unserer Auffassung nicht ausreichende Angaben im Prospekt. Bei einem vergleichbaren CFB Fonds, dem CFB 166, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 15.07.2016 Fehler im Prospekt bestätigt. Diese Fehler lassen sich auch auf den Prospekt zum CFB 168 vollumfänglich übertragen. Zudem wurden von uns noch weitergehende Fehler des Prospekts gerügt.

Weiterhin wurden die Anleger von der Bank weder auf die eigenen Verdienstmöglichkeiten noch auf deren Höhe aufmerksam gemacht. Die Bank hatte sich zwar darauf berufen, dass der damalige Berater hierüber aufgeklärt hätte. Dieser Vortrag für die Bank konnte nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch gerade nicht bestätigt werden.

Das Landgericht Frankfurt/Main stellte in seinem Urteil fest, dass die Bank nicht ordnungsgemäß über die konkreten Verdienstmöglichkeiten der Bank (Vertriebsprovisionen) aufgeklärt hat. Sie habe daher den aus der von ihr empfohlenen Fondsbeteiligung entstandenen Schaden zu ersetzen. Infolgedessen kann die Klägerin die verlustreiche Schiffsbeteiligung an die beklagte Bank übertragen, erhält ihr eingesetztes Kapital zurück und wird so gestellt, als ob sie die Beteiligung nicht eingegangen wäre (Rückabwicklung der Fondsbeteiligung). Das Urteil ist rechtskräftig.

17.07.2017 von Mario Poberzin

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