Urteil LG Erfurt zu Prorendita 2

Targobank klärte nicht hinreichend über Rückvergütung auf

Urteil LG Erfurt gegen Targobank (vom 22.01.2016, Az. 9 O 1677/14)

Die Targobank muss einem Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 14.000 Euro zzgl. Zinsen zahlen und die entsprechende Fondsbeteiligung rückabwickeln. Das hat das Landgericht Erfurt in einem aktuellen Urteil (v. 22.01.2016, Az. 9 O 1677/14) entschieden. Der Kläger hatte sich im Jahr 2006 mit nominal 15.000 Euro an dem Fonds Prorendita Zwei GmbH & Co. KG beteiligt, der das Geld der Anleger in ("gebrauchte") Lebensversicherungspolicen am Zweitmarkt investierte. Der Anleger hatte am Zeichnungstag im Zusammenhang mit einem Beratungsgespräch bei der Bank eine "Erklärung zum Verkaufsgespräch" unterzeichnet.

Er begründete seine Schadensersatzklage damit, dass er falsch beraten wurde und ihm die Beteiligung - unter Außerachtlassung der Risiken - als sicher empfohlen worden sei. Zudem sei er nicht über eine an die Bank geflossene Rückvergütung in Höhe von 9% des Nominalkapitals aufgeklärt worden. Auch habe er den Verkaufsprospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten.

Das Landgericht stellte fest, dass der Anleger nicht hinreichend über die Rückvergütung aufgeklärt wurde und die Bank insofern ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beratung schuldhaft verletzt hat. Das Gericht sah in der formularmäßigen "Erklärung zum Verkaufsgespräch" keine hinreichende Aufklärung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

10.02.2016/ih

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