Urteile MPC Millennium Tower

MPC Millennium Tower: Schadensersatz-Urteile vom 02.08. und 20.08.2013

Fehlerhafte Beratung der Commerzbank

In einem Urteil vom 2. August 2013 hat das Landgericht Saarbrücken die Commerzbank AG zur Zahlung von knapp 43.000 Euro zzgl. Zinsen an einen Anleger verpflichtet. Der Kläger hatte im Oktober 2003 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "Sachwert Rendite-Fonds Österreich GmbH & Co. KG" (kurz: MPC Millennium Tower) über nominal 60.000 Euro gezeichnet. Er war damals noch von der Dresdner Bank beraten worden, die später in die Commerzbank überging.

Die Schadensersatzsumme ergibt sich aus dem vom Anleger damals gezahlten Nominalbetrag (zzgl. Agio) abzüglich der im Zeitablauf erhaltenen Ausschüttungen. Der von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretene Anleger ist zudem von allen Schäden und Nachteilen inkl. eventueller Nachhaftungspflichten freizustellen, die aus der Beteiligung resultieren, entschied das Gericht.

MPC hatte damals nicht nur hohe "weiche" Kosten in dem Immobilienfonds, sondern auch einen Großteil des Fondskapitals bzw. der Investitionssumme für das Wiener Immobilienprojekt über eine Kreditfinanzierung hereingeholt. Dies bedeutete ein erhöhtes Risiko für den Fonds und seine Gesellschafter. Inzwischen geriet der Fonds wegen Vermietungsproblemen und hoher Kreditlast in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Über Risiken und Provision nicht richtig aufgeklärt

In der Urteilsbegründung des LG Saarbrücken heißt es, der Anleger sei damals nicht ausreichend informiert worden. Die Bank habe insofern nicht anlagegerecht beraten. Der Anleger sei nicht über die Vertriebsprovision bzw. Rückvergütung, die die Bank vereinnahmte, aufgeklärt worden. Die Bank hätte den Anleger aber über alle Umstände und Risiken unterrichten müssen, die für seine Anlageentscheidung Bedeutung hatten.

Keine Verjährung

Für Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Beratung hinsichtlich Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren seit Kenntnis (jeweils zum Jahresende). Die von der Bank vorgebrachte Einrede der Verjährung, weil der Kläger über das Agio von 5 % verhandelt habe und einen Nachlass erhalten habe, wies das Gericht ab und berief sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung. Der Kläger habe nicht annehmen können, dass die Bank weitere Provisionen (in Form von Rückvergütungen) erhielt. Diese Rückvergütung (Kick-Back) wurde ihm verschwiegen. Insofern ist der Schadensersatzanspruch nicht verjährt, wie das Gericht feststellte.

Urteil durch das Landgericht Paderborn

Ebenfalls gegen die Commerzbank erging ein ähnliches Urteil (vom 20. August 2013) durch das Landgericht Paderborn. Der Kläger hatte im November 2003 eine Beteiligung am Immobilienfonds MPC Millennium Tower gezeichnet und war ebenfalls von der Dresdner Bank beraten worden. Das Gericht sprach ihm Schadensersatz in Höhe von mehr als 43.000 Euro wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Die Begründung auch hier: mangelnde Aufklärung über die Risiken sowie über die von der beratenden Bank vereinnahmte Vertriebsprovision (Rückvergütung bzw. Kick-Back). Auch hier wurde die von der Commerzbank eingelegte Einrede der Verjährung abgewiesen.

Dem Kläger steht ferner, so das Gericht, Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, die er auf ein Darlehen gezahlt hatte, das er zum Zweck der Finanzierung eines Teils der Fondseinlage bei der Dresdner Bank aufgenommen hatte.

02.09.2013/DG

MPC Millennium Tower und DFH 64

Commerzbank wegen Falschberatung verurteilt

Urteil vom 28.06.2013

Schadensersatz in Höhe von rund 105.000 Euro zzgl. Zinsen muss die Commerzbank AG an einen Anleger zahlen. Dieser hatte sich im Jahr 2003 an den beiden geschlossenen Immobilienfonds "Sachwert Rendite-Fonds Österreich GmbH & Co. KG" (kurz: MPC Millennium Tower) und "DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG" (kurz: DFH 64) beteiligt. In dem von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Fall vereinnahmte die Commerzbank jeweils Vertriebsprovisionen in beträchtlicher Höhe, ohne den Anleger ausreichend darüber aufzuklären, wie das Landgericht Paderborn in seinem Urteil vom 28. Juni 2013 befand. Auch in den Fondsprospekten sei nicht ausreichend über die erzielten Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert worden.

Kick-Back erzeugt Eigeninteresse der Bank

Die Bank hätte den Anleger über alle Umstände und Risiken unterrichten müssen, die für seine Anlageentscheidung Bedeutung hatten. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, der Kläger habe überzeugend dargestellt, dass er bei Kenntnis des Eigeninteresses der Bank die Beteiligungen am MPC Millennium Tower sowie am DFH 64 nicht gezeichnet hätte.

Keine Verjährung

Der Kläger hatte sich seinerzeit mit nominal 60.000 Euro am "Sachwert Österreich" (MPC Millenium Tower) und im Nennwert von 100.000 Euro am DFH 64 der DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft beteiligt. Der von ihm nun gerichtlich durchgesetzte Schadensersatz bemisst sich abzüglich erhaltener Ausschüttungen und erfolgt gegen Abtretung der Beteiligungen an die Commerzbank. Das Gericht stellte ihn in diesem Zusammenhang auch von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei, die dem Kläger mittelbar oder unmittelbar aus den Beteiligungen am "DFH 64" und "Sachwert Österreich" entstehen. Im Übrigen wies es die von der Bank eingelegte Einrede der Verjährung ab. Die Commerzbank hatte sich darauf gestützt, dass der Anleger schon im Jahr 2008 wegen eines Medienfonds geklagt hatte und ihm grob fahrlässige Unkenntnis bzgl. des Eigeninteresses der Beklagten unterstellt. Das Landgericht hat eine grob fahrlässige Kenntnis gleich mit mehreren stichhaltigen Feststellungen abgelehnt.

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