Urteil LG Wuppertal zu LF-Flottenfonds IV

Anleger des LF-Flottenfonds IV siegt vor Gericht

Urteil LG Wuppertal vom 11.09.2013: Falschberatung der Bank

Das Landgericht Wuppertal hat die Commerzbank AG zu Schadensersatz an einen Anleger des LF-Flottenfonds IV wegen Falschberatung verurteilt. Die Schadenssumme in Höhe von gut 32.000 Euro (zzgl. Zinsen) berechnet sich aus den Einzahlungen des Anlegers abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen. Das Gericht verurteilte die Commerzbank, die den Anleger im Jahr 2004 beraten und ihm die Fondsbeteiligung empfohlen hatte, zur Rücknahme der Beteiligung. Außerdem muss sie den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freistellen, die aus der Fondsbeteiligung resultieren. Er sei so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben. Begründung: Die Bank habe den Anleger nicht über die von ihr erhaltene Rückvergütung (Kick-Back), die sie von der Fondsgesellschaft erhielt, aufgeklärt.

Keine Verjährung

Ohne die Information über die Rückvergütung kann der Anleger das Umsatzinteresse der Bank nicht erkennen. Laut Gericht stellte der von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretene Kläger nachvollziehbar dar, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung - und des damit verbundenen Eigeninteresses der Bank - die Anlage nicht gezeichnet hätte. Das Urteil zeigt, dass Anleger auch nach vielen Jahren berechtigte Chancen haben, aus verlustreichen Fondsbeteiligungen ohne großen Schaden wieder herauszukommen.

Der Kläger hatte die Beteiligung an dem vom Hamburger Emissionshaus Lloyd aufgelegten "LF-Flottenfonds IV" in Höhe von nominal 50.000 Euro im Oktober 2004 gezeichnet – eine Beteiligung an zwei Containerschiffen, der MS "Manhattan" (ein Schiff der Panamax-Klasse) und MS "Fernando".

Die von der Commerzbank vorgebrachte Einrede der Verjährung wurde vom Gericht abgelehnt. Denn der Anleger habe erst durch Information seines Anwalts von dem Schadensersatzanspruch erfahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach gültiger Rechtsprechung erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger "positive Kenntnis" über die Anspruchsumstände (hier: das Verschweigen der Rückvergütung) erlangt hat.

Top