LG Wuppertal: Urteil vom 30.09.2013

Urteil zum Filmfonds Hannover Leasing 142

Ein Anleger des geschlossenen Filmfonds Hannover Leasing Nr. 142 'Rush Hour 2' (Magical Productions GmbH & Co. KG) hat vom Landgericht Wuppertal Schadensersatz in Höhe von 56.695,45 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen bekommen. Der von der Kanzlei Kälberer & Tittel vertretene Mann hatte gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen Falschberatung geklagt. Der Schadensersatz für den Kläger entspricht seiner Investitionssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zuzüglich dem Ersatz sämtlicher Steuerschäden.

Laut dem Urteil vom 30.09.2013 (Az. 3 O 481/11) haftet die Bank wegen mangelnder Aufklärung über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen; sie hatte den Anleger nicht über diese verdeckten Vertriebsprovisionen informiert.

Pflicht zur Kick-Back-Aufklärung verletzt

Banken haben in der Beratung ungefragt über Rückvergütungen, die sie selbst für die Vermittlung  der Beteiligung erhalten, aufzuklären (BGH-Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05; Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07). Kunden sollen dadurch in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen.

"Die Pflicht zur Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen und deren Höhe soll dem Anleger gerade den Interessenkonflikt des Beraters bewusst machen…", so das Landgericht Wuppertal in seiner Urteilsbegründung. Der Kläger habe nachvollziehbar und daher für das Gericht glaubhaft ausgesagt, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

Zudem muss die Bank den Kläger von allen Ansprüchen, die aus der Anteilsfinanzierung (38.400 EUR Inhaberschuldverschreibung) resultieren, freistellen; und ebenso von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung.

100.000 Euro in Hannover Leasing 142 investiert

Der Kläger hatte sich im November 2002 mit nominal 100.000 EUR an der Fondsgesellschaft. Magical Productions GmbH & Co. KG (Hannover Leasing 142) beteiligt. Hierbei wurden 38.400 EUR über die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International durch eine Inhaberschuldverschreibung finanziert. Ferner erbrachte der Kläger eine Eigenkapitalleistung von 63.448 EUR (inkl. 1.848 EUR Agio).

Die Bank erhob bei Gericht zwar Einrede der Verjährung, denn dem Kläger sei bereits im Zeitpunkt der Zeichnung bewusst gewesen, dass die Bank etwas an der Vermittlung verdient, und insofern seien die Ansprüche schon Ende 2005 verjährt. Die Einrede wurde vom Gericht allerdings abgewiesen.

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