Urteil LG Frankfurt (Main) zum Fondszweitmarkt

Landgericht Frankfurt am Main: Falschberatung durch Commerzbank

Urteil: Bank muss über eingeschränkte Veräußerbarkeit von Fondsbeteiligung aufklären

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einer Anlegerin rund 27.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen durch die Commerzbank AG zugesprochen (Urteil vom 30.04.2015, AZ. 2-28 O 261/13). Die Bank hatte die Anlegerin nicht richtig über die stark eingeschränkte Fungibilität bzw. Veräußerbarkeit der Anlage – Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds – aufgeklärt.

Die Klägerin hatte sich im Oktober 2003 mit nominal 40.000 Euro an der SachsenFonds Österreich III GmbH & Co. KG beteiligt. Laut Urteilsbegründung war sie von dem Bankberater allerdings nicht über die Schwierigkeiten bei einem eventuellen vorzeitigen Verkauf der Fondsbeteiligung aufgeklärt worden, „obgleich die Klägerin den Berater ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie eine ständige Verfügbarkeit des angelegten Geldes wünscht“. Der Klägerin zufolge hatte der Berater ihr – fälschlicherweise - erklärt, die Beteiligung sei jederzeit problemlos zu veräußern. Er verwies dabei auf eine mögliche Veräußerung am Zweitmarkt. Diese ist in der Realität allerdings nur mit Einschränkungen und insbesondere oft nur mit hohen Abschlägen möglich.

Das Gericht sah hierin einen klaren Beratungsfehler des Commerzbank-Mitarbeiters. Unerheblich blieb für die Urteilsfindung deshalb die weitere Aussage der Klägerin, sie habe außerdem den Beteiligungsprospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung erhalten. Bei der Berechnung der Schadenssumme wurden die bisherigen Ausschüttungen an die Anlegerin berücksichtigt.

08.05.2015/ih

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