Urteil LG Krefeld zum DCM Renditefonds 22

Bank verschwieg Vertriebsprovision beim DCM Renditefonds 22

Urteil LG Krefeld: Anleger erhält hohen Schadensersatz

Die Commerzbank AG muss einem Anleger aus Krefeld Schadensersatz in Höhe von knapp 90.000 Euro plus Zinsen zahlen. Der Anleger hatte sich im Januar 2005 nach einem Beratungsgespräch in einer Filiale der Dresdner Bank AG, die später bekanntlich auf die Commerzbank AG verschmolzen wurde, mit nominal 100.000 Euro (plus 5% Agio) an dem geschlossenen Immobilienfonds "DCM Renditefonds 22" beteiligt. Der Fonds investierte in die damals neu gebaute Konzernzentrale von T-Online, wurde aber später umgewandelt und produzierte letztlich für die Anleger hohe Verluste.

Nach Angaben des Anlegers wurde er in dem Beratungsgespräch nicht über das Risiko eines möglichen Totalverlusts aufgeklärt, vielmehr sei die Fondsbeteiligung als sicheres Immobilieninvestment empfohlen worden. Auch über die erhebliche Kreditfinanzierung des Fonds, die das Risiko deutlich erhöhte, und die fehlende Kündigungsmöglichkeit vor Laufzeitende habe man ihn nicht informiert. Entscheidend für das Landgericht Krefeld (Urteil vom 11.06.2015) war dann aber letztlich der Umstand, dass dem Kläger in dem Beratungsgespräch verschwiegen wurde, dass die Dresdner Bank von dem Fondsemittenten erhebliche Provisionen für die Vermittlung der Fondsanlage kassierte. Auch im Emissionsprospekt wurde die Bank nicht als Empfängerin von Provisionszahlungen genannt.

Eigenes Umsatzinteresse der Bank

Hätte er von den Provisionszahlungen gewusst, so hätte er das Investment nicht getätigt, erklärte der Anleger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank in der Beratung über solche Rückvergütungen für den Vertrieb von Anlageprodukten informieren, und zwar ungefragt. Da sie an der Vermittlung verdient, entsteht ein Interessenkonflikt, denn sie hat eine eigenes Umsatzinteresse dabei, während der Anleger – wenn er nichts von der Provision weiß – davon ausgeht, dass die Bank ihn unabhängig berät.

Den Einwand der Bank, der Kläger habe ja von dem Agio gewusst und somit auch über Rückvergütungen Bescheid wissen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Kenntnis des Agios - der Kläger wollte damals eine Reduzierung dieses Kostenaufschlags aushandeln – reiche nicht aus, um anzunehmen, dass der Anleger auch von den darüber hinausgehenden Rückvergütungen gewusst habe oder hätte wissen müssen.

Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme wurde berücksichtigt, dass der Anleger  zwischenzeitlich Ausschüttungen in Höhe von gut 15.000 Euro erhalten hatte. Das Urteil des Landgerichts (11.06.2015, Az. 3 O 454/13) ist noch nicht rechtskräftig.

19.06.2015/tk

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