OLG Frankfurt/Main und Koblenz zum CFB 130

Zwei Gerichte bestätigen Urteile gegen Commerzbank

Urteile vom 31.01.2014

Die Oberlandesgerichte Frankfurt/Main und Koblenz haben die erstinstanzlichen Verurteilungen der Commerzbank zur Leistung von Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung über Rückvergütungen bei der Vermittlung von Beteiligungen am CFB 130 (RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG) bestätigt (OLG Frankfurt a. M. – 10 U 199/12; OLG Koblenz – 8 U 1087/12).

Die Commerzbank hatte in diesen Verfahren argumentiert, dass die Rechtsprechung zu Rückvergütungen auf die Vermittlung von CFB-Fonds durch die Commerzbank keine Anwendung finde, weil es sich um sogenannte "konzerneigene Produkte" handele, bei denen der Anleger ohnehin davon ausgehe, dass die Commerzbank an der Vermittlung etwas verdiene, weshalb eine Aufklärung über Vermittlungsentgelte nicht erforderlich sei. Die Oberlandesgerichte sind dieser rabulistischen Argumentation aber nicht gefolgt und haben die Commerzbank zur Erstattung des gezahlten Nominalbetrages sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie zur Freistellung der Kläger von steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden verurteilt.

Beide Oberlandesgerichte haben im Übrigen festgestellt, dass sich die Anleger keine Steuervorteile aus der Beteiligung auf ihren Schadensersatz anrechnen lassen brauchen. Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen; das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist bereits rechtskräftig.

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