Bausparverträge: Hochverzinste Altverträge von Bausparkassen

Bausparkasse kauft sich vor Grundsatz-Urteil des BGH frei

Im Streit um die massenhafte Kündigung von hochverzinsten Altverträgen der Bausparkassen stand am 25. Juli 2017 ein wichtiger Urteils-Termin an: Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte über die Zulässigkeit einer solchen Kündigung entscheiden. Doch die in dem konkreten Fall betroffene Bausparkasse BHW hat jedoch mit einem Vergleich wenige Tage vor dem Termin ein wegweisendes höchstrichterliches Urteil verhindert - Kläger und Bausparkasse haben sich außergerichtlich geeinigt, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete.

Es ging darum, ob Bausparkassen alte Verträge frühzeitig kündigen dürfen, wenn sie sogenannte Bonuszinsen oder Treueprämien auf die Bausparsumme anrechnen. Ein mögliches Grundsatzurteil am 25. Juli hätte Klarheit schaffen können – und zwar zugunsten vieler Sparer, die weiterhin von den hohen Zinsen ihrer Altverträge profitieren wollten. Den Bausparinstituten dürfte die Vermeidung des BGH-Urteils recht sein: Wie schon häufig bei Banken zu beobachten, so schließen Geldinstitute oft  lieber in letzter Minute einen Vergleich mit einzelnen Kunden (Klägern) anstatt ein ungünstiges Grundsatzurteil zu riskieren, auf das sich dann viele weitere Betroffene berufen könnten.

In den zwei Fällen, um die es vor dem BGH jetzt gegangen wäre, hatte die BHW besonders hohe Zinsen von bis zu fünf Prozent jährlich versprochen, falls die Kunden ihren Vertrag als Sparkonto nutzen und kein Darlehen aufnehmen. Die Bausparkasse hatte die zwei Verträge im Jahr 2015 aber gekündigt, obwohl die Kunden die Bausparsumme noch nicht erreicht hatten. Die Kasse argumentierte: Wenn man die Bonuszinsen mitrechnet, sei die Summe erreicht und somit komplett angespart. Das Oberlandesgericht Celle war dem nicht gefolgt und entschied, die Kasse hätte noch nicht kündigen dürfen. Die BHW ging in Revision, befürchtete dann aber offenbar, dass der BGH in gleicher Weise entscheiden und damit dann ein – aus der Sicht der Bausparkassen – negatives Urteil vom höchsten deutschen Zivilgericht vorliegen würde. Das Urteil des OLG Celle ist nun zwar rechtskräftig, aber eben nicht vom BGH bestätigt.

Verbraucherschützer befürchten, dass Bausparkassen weiterhin Verträge mit Bonuszinsen frühzeitig kündigen werden. Allerdings sollten sich weiterhin betroffene Kunden dagegen wehren und notfalls klagen. Wegen der heute allgemein niedrigen Zinsen wollen Bausparkassenkunden ihre relativ hohen Guthabenzinsen aus früheren Bausparverträgen möglichst lange genießen. Andererseits: Die Bausparkassen haben, wie die Süddeutsche Zeitung schrieb, in den vergangenen Jahren gut 250.000 alte Verträge gekündigt. Der BGH hat im Februar 2017 entschieden, dass die Institute das dürfen, wenn der Kunde bereits die gesamte Bausparsumme angespart hat. In den beiden aktuellen Fällen wurde diese Summe aber nur unter Einbeziehung der Bonuszinsen erreicht.

24.07.2017 von Mario Poberzin

OLG Stuttgart: Bausparkasse darf Altvertrag nicht kündigen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einer Bauspar-Kundin Recht gegeben, die ihren Bausparvertrag mit hohen Zinsen fortführen will. In einem Urteil vom 30. März 2016 gab das OLG der Berufung der Bausparerin statt, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags gewehrt hat. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, welches die Klage abgewiesen hatte, zu Gunsten der Klägerin ab (Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15). Es wird nun erwartet, dass der Fall vor dem BGH landet: Er hat grundsätzliche Bedeutung für sehr viele Bausparverträge, und bislang hatten viele Gerichte - auch OLGs - Klagen von Bausparern abgewiesen.

Die Klägerin hatte 1978 bei der Bausparkasse Wüstenrot einen Bausparvertrag über die Summe von 40.000 DM abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzins von 3% p.a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5% p.a. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif, die Bausparerin stellte die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, nahm aber kein Bauspardarlehen in Anspruch. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Vertrag, weil die Kundin ihr angespartes Geld (ca. 15.000 Euro) auf dem Konto liegen ließ und 3% Zinsen kassierte, statt das Darlehen abzurufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart.

"Faktisches Ruhen des Bausparvertrages"

Die Auffassung von Wüstenrot, der Vertrag hätte längst gekündigt werden dürfen, teilte das OLG Stuttgart nicht. Die Kundin müsse weiterhin die Möglichkeit haben, das Darlehen in Anspruch zu nehmen. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne (in der Ansparphase ist die Bausparkasse der „Darlehensnehmer“). Der "vollständige Empfang" war nicht eingetreten, da die Bausparsumme wegen Einstellung der Ratenzahlungen seitens der Kundin nicht voll angespart worden war; dies wäre aber bei vertragsgemäßem Ansparen innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife geschehen. Wenn die Bausparkasse jedoch selbst "ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig", so das Gericht.

BGH-Entscheid wahrscheinlich

Wüstenrot werde nun eine Revision gegen das Urteil prüfen, erklärte der Anwalt der Bausparkasse. Der zuständige Senat des OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge habe grundsätzliche Bedeutung, und andere Oberlandesgerichte hätten eine gegenteilige Auffassung vertreten.

01.04.2016, von Mario Poberzin

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