Streit mit der Bausparkasse wegen Kündigung eines Altvertrages?

Bei der Einigung  das Steuerrecht nicht vergessen - Vergleichszahlung ist evtl. steuerpflichtig

29.03.2018. Bausparkassen haben in den letzten Jahren eine Vielzahl an Bausparverträgen gekündigt, weil ihnen in der Niedrigzinsphase die Verzinsung vieler Altverträge, die Bausparer oft nur noch als Kapitalanlage führen, wirtschaftlich unliebsam geworden ist.

Dies hat immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen bis zum Bundesgerichtshof geführt, vgl. z.B. Urteile des BGH vom 21.02.2017 – Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 bzgl. der Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge.

Bei noch bestehenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse darf im Fall der Einigung das Steuerrecht nicht übersehen werden. Einigungen sehen nämlich neben der Auszahlung der Bausparsumme und der bisherigen Zinsen oft auch eine Vergleichszahlung als Entschädigung für die zukünftig entgangenen Zinsen vor.

Nach der Auffassung z.B. des Finanzministeriums Schleswig-Holstein und der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (FM Schleswig-Holstein v. 17.11.2017 – VI 3012-S 2252-379, BeckVerw 348897 und OFD NRW 20.11.2017, ESt Nr. 34/2017) ist eine solche Vergleichszahlung einer Bausparkasse zur Streitbeilegung um den gekündigten Bausparvertrag als steuerpflichtige Entschädigung für sonstige Kapitalforderungen nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu werten, so dass die Bausparkasse auch auf diesen Betrag Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hat. Begründet wird dies damit, dass die Vergleichszahlung eine Entschädigung für durch Kündigung entgangene Zinsen darstelle und damit der Kapitalertragsbesteuerung unterliege.

Diese Auffassung hat Kritik erfahren und ist deshalb sicher nicht feststehend. Dennoch sollte sie bei der wirtschaftlichen Beurteilung einer Einigung inklusive der Einigung über die Kosten des Rechtsstreits zwischen Bausparer und Bausparkasse Berücksichtigung finden.

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