BGH zur Verjährungsfrist

Wichtiges BGH-Urteil zum Beginn der Verfährungsfrist

Urteil vom 26.02.2013 / Az.: XI ZR 498/11

Der Umstand, dass beratende Banken bis 2009 überwiegend Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) zwischen 8 % und 20 % bei geschlossenen Fonds verschwiegen haben, wurde für Banken sehr teuer. Hunderte, wenn nicht Tausende von Anlegern haben aufgrund dieses Umstandes ihren Prozess gegen die Bank gewonnen.

Der neueste Trick der Banken war, sich auf eine Verjährung schon drei Jahre nach Beendigung des Jahres, in dem gezeichnet wurde, zu berufen. Diese Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass ca. 90 % der derzeitigen Klagen verjährt sind, weil die Schäden i.d.R. erst später als drei Jahre nach Zeichnung erkennbar sind.

Die Argumentation war einfach: Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung müsse der Anleger nicht die genaue Höhe der verschwiegenen Rückvergütung kennen. Es genüge, wenn der Anleger weiß oder wissen müsse, dass die Bank überhaupt etwas verdiene. Kritischerweise sind erste Oberlandesgerichte dieser Argumentation gefolgt.

Echte Kenntnis der Rückvergütung oder nur Vermutung?

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof einen Mittelweg gewählt. Der BGH hat leider die Kenntnis der genauen Höhe nicht gefordert, sondern es genügen lassen, wenn der Anleger weiß, dass die Bank Rückvergütungen erhält. Begrüßenswerterweise hat er dann aber sehr streng zwischen einer echten Kenntnis und Vermutungen der Anleger getrennt.

Kritisch wird es demnach, wenn der Anleger echte Kenntnis hat, dass die Bank überhaupt Kick-Backs erhält. Die genaue Höhe muss der Anleger dabei nicht kennen. Unkritisch ist es aber, wenn der Anleger dies nur vermutet oder ahnt.

Auch wenn im Ergebnis damit bei einigen Anlegern die Ansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen bereits verjährt sind, so ist dies bei vielen anderen Anlegern nicht der Fall, weil diese einen Verdienst der Bank nur vermutet oder erahnt haben.

Verjährungsfrist beginnt mit "positiver Kenntnis"

Im konkreten Fall hatte ein Anleger erklärt, er habe zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 2003 gewusst, dass die Bank eine Rückvergütung in Form eines Anteils am Agio erhielt. Er hatte es also nicht nur angenommen oder vermutet. Daran ändert auch nichts die später von ihm geäußerte Einschränkung, die Höhe dieser Rückvergütung nur vermutet zu haben ("Ich dachte damals, dass die Bank … vielleicht 2 bis 3% von den 5% Agio bekommt"). Die Vermutung habe sich nur auf die Höhe bezogen – allein aber die "positive Kenntnis" über einen solchen Kick-Back reiche aus, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen, so der BGH.

Häufiger Sonderfall: Falsche Angaben der Bank zur Provisionshöhe

Oftmals wurde dem Anleger vorgespiegelt, dass die Bank nur das Agio erhalte. In diesem Falle - so der BGH - muss ausnahmsweise auch die Kenntnis der genauen Höhe der Kick-Backs vorliegen, um eine kenntnisabhängige Verjährung in Gang zu setzen.

27.02.2013/Ka

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