BGH-Urteil zum Policenmodell

Anleger müssen bei Widerruf Verluste selbst tragen

26.04.2018. Kunden müssen bei einem erfolgreichen Widerruf einer Fondspolice (nach dem "Policenmodell") etwaige Verluste aus dieser Anlage selbst tragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende März in einem Urteil entschieden (Az. IV ZR 353/16 v. 21.03.2018) und seine Rechtsprechung im diesbezüglichen Zusammenhang spezifiziert. Dies betrifft Fälle, bei denen Versicherungskunden sämtliche Unterlagen zu ihren Verträgen erst mit Zusendung der Police erhalten haben und die ihre Verträge später dann – unter Verweis auf Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG alte Fassung) – widerrufen haben.

In dem betreffenden Fall war ein Ehepaar vor Gericht gezogen. Es hatte 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen; beide Ehepartner zahlten als Einmalbeitrag je 10.000 Euro ein. Die Sparanteile flossen in einen Fonds, der Totalverlust erlitt und liquidiert wurde. Später widerriefen die Ehepartner ihre Verträge. Sie forderten die Rückzahlung ihrer Prämien mit der Begründung, der Versicherer müsse das Totalverlustrisiko tragen.

Bereits Ende 2015 hatte der BGH entschieden, Versicherungsnehmer müssten für die Verluste einer Fondspolice aufkommen. Und bekräftigte dies nun mit dem aktuellen Urteil vom 21. März 2018 noch einmal. 2017 allerdings hatte das Oberlandesgericht Köln noch anders entschieden: nämlich, dass der Kunde nicht das volle Risiko tragen müsse.                                (Quelle: Fonds Professionell Online)

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