Leasingverträge und zusätzliche Sicherheiten
Beim Abschluss eines Leasingvertrags gehen sowohl der Leasingnehmer als auch der Leasinggeber eine Vereinbarung ein, aus der Recht und Pflichten folgen, denen die Vertragsparteien nachkommen müssen. Weil der Leasinggeber durch die Vorfinanzierung des Leasingobjekts ein gewisses Risiko eingeht, versucht er häufig, vertraglich Sicherheiten zu vereinbaren. Auf diese Weise möchte er sein Ausfallrisiko so gering wie möglich halten. Am häufigsten wird als Sicherheit eine Bürgschaft für Leasingfahrzeuge gewählt. Was es mit der Bürgschaftserklärung Leasingfahrzeuge auf sich hat, werden wir im Folgenden näher ausführen.
Bürgschaftserklärung Leasing
Bei der Bürgschaft für Leasingfahrzeuge gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: entweder übernimmt ein gesetzlicher Vertreter des Leasingnehmers die Bürgschaft oder ein außenstehender Dritter.
In Leasingverträgen ist für eine selbstschuldnerische Bürgschaft oftmals schon ein eigener Platz vorgesehen. Wichtig ist aber, dass der Bürge deutlich erkennen kann, dass es sich um eine Bürgschaft handelt. Deswegen ist vorgeschrieben, dass sich eine im Leasingvertrag enthaltene Bürgschaft auch optisch vom Leasingvertrag abhebt.
Bürgschaft für Leasingfahrzeuge – so muss sie aussehen
Bei einer Bürgschaft für Leasingfahrzeuge müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, damit die Bürgschaft gültig ist:
- § 766 BGB verlangt die Schriftform der Bürgschaft. Eine Ausnahme hiervon gibt es nach § 350 HGB nur, wenn die Bürgschaft ein Handelsgeschäft darstellt.
- Die Bürgschaftserklärung kann mit dem Leasingvertrag zusammen in einem Formular erklärt werden, muss aber nicht. Wird die Bürgschaftserklärung im Leasingvertrag vorgenommen, muss für den Bürgen klar erkennbar sein, dass es sich um eine Bürgschaft handelt. Die Erklärung muss sich optisch vom Leasingvertrag abheben.
- Die Bürgschaft muss genau beschrieben und definiert werden. Dazu gehört die Beschreibung der Art und der Höhe der Bürgschaft.
- Die Bürgschaftserklärung braucht ein extra Unterschriftsfeld (zusätzlich zum Leasingvertrag)
- Sollte der Bürge die Zinsen der der Bürgschaft zugrundeliegenden Hauptforderung durch sein Einkommen nicht begleichen können, so gilt die Bürgschaft als sittenwidrig.