Die Restwertklausel und das Andienungsrecht bei Leasing
Beim Leasing wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer immer ein Vertrag über den Leasinggegenstand getroffen. Der Leasinggeber versucht hierbei, sich dem Leasingnehmer gegenüber möglichst gut abzusichern – oftmals mit einem Leasingvertrag mit Andienungsrecht. Unter Umständen bedeutet das Leasingvertrag Andienungsrecht beziehungsweise die Restwertklausel im Leasingvertrag für den Leasingnehmer eine unerwartete finanzielle Belastung. Doch was genau ist mit dem Restwert beim Leasing eigentlich gemeint und warum kann ein Andienungsrecht bei Leasing für den Leasingnehmer von Nachteil sein? Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren.
Was ein Leasingvertrag mit Andienungsrecht bedeutet
Bei Leasingverträgen wird zwischen solchen mit einer Vollamortisation und solchen mit einer Teilamortisation unterschieden. Bei der Vollamortisation spricht man auch vom sogenannten Finanzierungsleasing. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer mit den Leasingraten sämtliche Kosten für die Leasingsache deckt. Das Leasing mit Teilamortisation bedeutet ein Leasingvertrag mit Andienungsrecht beziehungsweise Restwertklausel. Diese hat wie die Vollamortisation die Deckung aller Kosten zum Ziel. Der Leasinggeber kann vom Leasingnehmer am Vertragsende die Übernahme der Leasingsache zum vereinbarten Restwert verlangen. Alternativ muss der Leasingnehmer für den Differenzbetrag zwischen Restwert und Verkaufserlös aufkommen, wenn der Leasinggeber die Leasingsache nach Vertragsende anderweitig unter dem vereinbarten Restwert veräußert.
Andienungsrecht Leasing – Restwertklauseln sind keine unwirksamen AGB
Ein Leasingvertrag mit Andienungsrecht sind keine unwirksamen AGB. Unter die Lupe genommen werden beim Leasingvertrag Andienungsrecht vor allem drei Bestimmungen im BGB, die jedoch alle nicht im Widerspruch zum Andienungsrecht Leasing beziehungsweise den AGB stehen:
- § 305 Abs. 1. BGB verbietet Bestimmungen in AGB nur dann, wenn sie für einen Vertrag so untypisch sind, dass ein Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen kann.
- § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt klare Vertragsbestimmungen, sodass sich die Vertragsparteien über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sind.
- Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Leasinggeber nicht die Pflicht, den Leasingnehmer umfassend über die Restwertklausel aufzuklären. Des Weiteren kann die Angemessenheit des Restwertes nicht gerichtlich überprüft werden.