Rechtsfolgen Widerruf Leasingvertrag – das sagt das Recht
Es gibt verschiedene Gründe dafür, einen bereits abgeschlossenen Leasingvertrag zu widerrufen. Wer sich zum Widerruf eines Leasingvertrags entschließt, löst mit dem Widerruf Rechtsfolgen in Form von Pflichten aus, denen sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher nachzukommen hat. Welche Rechtsfolgen beim Widerruf Leasingvertrag entstehen, erfahren Sie im Folgenden.
Rechtsfolgen Widerruf Leasingvertrag: das Ende der gegenseitigen Verpflichtungen
Nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB werden beide Vertragsparteien von ihren ursprünglichen Willenserklärungen entbunden. Das bedeutet, dass sämtliche noch nicht erfüllten gegenseitigen Leistungsansprüche nicht mehr erfüllt werden müssen. Allerdings wandelt sich der Leasingvertrag im Falle des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis um: zwar müssen für die Zukunft vereinbarte Leistungen nicht mehr erbracht, bereits erfolgte jedoch zurückgewährt werden.
Rechtsfolgen Widerruf Leasingvertrag: Rückgewähr der empfangenen Leistungen
Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind alle empfangenen Leistungen nach einem ordnungsgemäßen und fristgerechten Widerruf zurückzugewähren. Demnach hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt herauszugeben, während der Leasinggeber die empfangenen Zahlungen zurückerstatten muss (§ 357 BGB). Die gegenseitige Rückgewähr der empfangenen Leistungen muss in der Regel unverzüglich in einem Zeitraum von 14 Tagen erfolgen. Im Einzelfall kann eine Höchstfrist von 30 Tagen gewährt werden.
Zinsentrichtung, Nutzungswertersatz und Aufwendungsersatz – Rechtsfolgen Widerruf Leasingvertrag
Nach § 357a Abs. 3 BGB können auf den Leasingnehmer die drei Ausgleichspflichten zukommen:
- Zinsentrichtung: Für die Zeit zwischen Erhalt und Rückgabe des Fahrzeugs muss der Leasingnehmer den vereinbarten Sollzins entrichten.
- Nutzungswertersatz: Der Leasingnehmer hat den Wertersatz für die erbrachte Leistung des Leasinggebers zu tragen. Dies gilt nur, wenn der Leasingnehmer auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat.
- Aufwendungsersatz: Hat der Leasinggeber Aufwendungen geleistet, die er nicht erstattet bekommt, muss der Leasingnehmer dafür aufkommen (beispielsweise Kosten für die Fahrzeugzulassung beim Pkw-Leasing).