Leasing in der Insolvenz
Für das Leasing ist das Dreiecksverhältnis von Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer typisch. Deshalb muss beim Thema Leasing Insolvenz zwischen der Insolvenz dieser drei Beteiligten unterschieden werden. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick über das Thema Leasing Insolvenz beim Leasinggeber, Lieferanten und Leasingnehmer geben und darauf eingehen, was mit dem Leasingvertrag bei Privatinsolvenz passiert und ob ein Leasing trotz Privatinsolvenz möglich ist.
Leasing Insolvenz – die Insolvenz des Leasinggebers
Im eröffneten Insolvenzverfahren des Leasinggebers hat der Insolvenzverwalter über die Vertragserfüllung zu entscheiden (Wahlrecht des Insolvenzverwalters). Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 103 InsO. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter zur weiteren Vertragserfüllung, wechselt also lediglich der Vertragspartner, sonst läuft der Leasingvertrag weiter wie gehabt. Wenn der Insolvenzverwalter gegen eine weitere Vertragserfüllung entscheidet, muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt zurückgeben, im Gegenzug entfallen die Leasingraten. Schadensersatzforderungen von Leasingnehmer und Lieferant können als Insolvenzforderung angemeldet werden.
Leasing Insolvenz – die Insolvenz des Lieferanten
Eine Insolvenz des Lieferanten hat keinen Einfluss einen Leasingvertrag, wenn das Leasingobjekt bereits in der Nutzung des Leasingnehmers ist; hier verfällt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Anders sieht es aus, wenn seitens des Leasingnehmers Mängel geltend gemacht oder Nacherfüllungsforderungen gestellt werden, für deren Beseitigung beziehungsweise Erfüllung laut Leasingvertrag der Lieferant zuständig ist.
Die Insolvenz des Leasingnehmers und das Aussonderungsrecht Leasing
Am häufigsten kommt bei der Leasing Insolvenz die Insolvenz des Leasingnehmers vor. Hier hat der Insolvenzverwalter wie bei der Insolvenz des Leasinggebers das Wahlrecht. Entscheidet er sich für die Erfüllung oder nutzt das Leasinggut selbst (§ 55 InsO), fallen alle zukünftigen Leasingraten unter die sogenannten Masseschulden. Sollte es rückständige Leasingraten geben, zählen diese nur zu den Insolvenzforderungen, wenn sie nicht zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Der Leasinggeber hat das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen, wenn der Insolvenzverwalter mit den Leasingraten in Verzug gerät. Der Schadensersatzanspruch zählt dann zur Masseschuld.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter zur Nichterfüllung, hat der Leasinggeber ein Leasing Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und kann Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages nach § 103 InsO geltend machen, die zu den sogenannten einfachen Insolvenzforderungen zählen.