Arbeiten im Mutterschutz – das sind Ihre Rechte
Das deutsche Arbeitsrecht stellt Schwangere und Mütter unter einen besonderen Schutz. Festgehalten ist das besondere Schwangerschaft Arbeitsrecht im MuSchG (Mutterschutzgesetz), das den Schutz und die Gesundheit von Kind und Mutter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sicherstellen soll.
Doch wie genau ist der gesetzliche Mutterschutz geregelt, ist eine Kündigung im Mutterschutz möglich und kann man auf Mutterschutz verzichten? Über diese und weitere wichtige Fragen zum Arbeiten im Mutterschutz können Sie sich im Folgenden informieren.
Arbeitsrecht Schwangerschaft – das sagt das Gesetz
Im Mutterschutzgesetz finden sich vor allem Regelungen zu den Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt, zu Entgeltersatzleistungen wie dem Mutterschaftsgeld und zum Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter. Zu den wichtigsten Regelungen zählen folgende:
- Schwangere dürfen sechs Wochen vor der Entbindung bis mindestens acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden; es sei denn, die Frau möchte unbedingt im Mutterschutz arbeiten und erklärt ihre Bereitschaft dazu ausdrücklich mit einer Mutterschutz Verzichtserklärung. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten gilt eine zwölfwöchige Schutzfrist nach der Entbindung.
- Schwangere und stillende Mütter dürfen keine Nachtdienste leisten oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
- Die tägliche Arbeitszeit darf achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
- Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss mindestens elf Stunden betragen.
- Für Schwangere und Stillende in Akkord- und Fließbandarbeit gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Ebenso verboten ist die Arbeit mit Gefahrenstoffen und schwere körperliche Arbeiten.
Kündigung Mutterschutz Arbeitnehmer – die Kündigungsfristen im Mutterschutz
§ 17 MuSchG regelt den besonderen Schwangerschaft Kündigungsschutz. Demnach ist eine Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist unkündbar. Auch eine Frau, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, ist erst frühestens vier Monate später kündbar. Selbst, wenn sich eine Schwangere in einem Arbeitsverhältnis befindet, in dem der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift, darf sie also nicht gekündigt werden.