Medienfonds VIP 3 und VIP 4
Commerzbank verhindert wiederholt Kick-back-Urteil
Vorsicht VIP-Vergleiche:
Die versprochenen Kapitalgarantien werden wahrscheinlich um erhebliche Beträge gekürzt
Mit einem beispiellosen Possenspiel vor dem Bundesgerichtshof hat sich die Commerzbank die Möglichkeit erhalten, auch in Zukunft noch Tausende Anleger von Klagen abzuschrecken und/oder bei Vergleichen zu übervorteilen. Am 09.02.2010 stand in zwei von der Kanzlei Kälberer & Tittel betreuten Verfahren die lang erwartete "Kick back V" - Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 116/09 und XI ZR 117/09) an. Dabei ging es um das letzte Schlupfloch der Banken, eine Haftung wegen verschwiegener Innenprovisionen bei Medienfonds zu vermeiden. Gerade die Commerzbank verteidigt sich in Tausenden von Medienfondsprozessen, sie habe vor dem Jahre 2009 nicht wissen können, dass über Innenprovisionen aufzuklären sei. Mangels Verschulden hafte sie deshalb nicht.
Zu einer Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof kommt es nun nicht. Der Trick der Commerzbank: Sie hat kurzerhand in beiden Verfahren die Ansprüche der Anleger anerkannt und ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Gut für die beiden Kläger, schlecht für Tausende von Medienfondsanlegern: Der BGH wird die Commerzbank zwar in beiden Fällen in vollem Umfang zu Schadensersatz verurteilen, begründen wird er dies jedoch leider nicht.
Auch in drei weiteren Medienfonds-Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (XI ZR 60/09, XI ZR 298/08 und XI ZR 297/08) zog die Commerzbank ihre Rechtsmittel zurück oder gab Anerkenntnisse ab.
Die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betrafen zwar sämtlich den CFB 140 Medienfonds. Die rechtlichen Argumente lassen sich aber eins zu eins auf VIP 3 und VIP 4 übertragen.
Der dort angebotene Vergleich dürfte der Grund für die Prozesstaktik der Commerzbank sein. Geht es nach den Banken, sollen möglichst viele Anleger diesen Vergleich unterschreiben. Kommt es zu einem weiteren, für die Anleger günstigen Urteil des Bundesgerichtshofes, gäbe es einen Grund mehr für die Anleger, auf volle Entschädigung zu pochen. Der Vergleich ist nämlich tatsächlich gar nicht so vorteilhaft, wie die beteiligten Banken und eine Anlegerschutzkanzlei in Pressemitteilungen suggeriert haben.
Da die Anleger bei diesem Vergleich auf hohen steuerlichen Schäden sitzen bleiben und eine Zahlung frühestens Ende 2014 (VIP 4) ohne Zinsausgleich erfolgen soll und die Prozesskosten nur teilweise übernommen werden, dürfte der Vergleich in wirtschaftlicher Hinsicht zumindest für die meisten Kläger uninteressant sein. Teile des Vergleiches sind sogar eine ausgesprochene Mogelpackung.
Der Vergleich suggeriert eine Garantie der Banken, dass die Anleger ihr Eigenkapital komplett (klagende Anleger) oder zu 95 % (nicht klagende Anleger) zurückerhalten würden. Verschwiegen wurde den Anlegern jedoch, dass diese Quoten sehr wahrscheinlich um mindestens 10 % der Zeichnungssumme (entspricht ca. 18 % des Eigenkapitals) gekürzt werden.
Insgeheim rechnen die Banken offensichtlich damit, dass von den Geldern, die von der HypoVereinsbank (VIP 4), bzw. von der Commerzbank als Rechtsnachfolger der Dresdner Bank (VIP 3) am Laufzeitende an den Fonds zu zahlen sind, Abgeltungssteuer abgezogen wird. In den Vergleichstexten ist nämlich bezeichnenderweise der etwas kryptische und unauffällige Satz enthalten, dass Steuerguthaben aufgrund von Zahlungen des Fonds und der Banken von der angeblichen "Kapitalerhaltsgarantie" abgezogen werden. Damit zahlt nicht die Bank, sondern der Anleger letztendlich diese Differenz.
Die bisherigen Vergleiche enthalten daneben noch eine Menge anderer Fallstricke. Wir haben die Banken schon schriftlich im Januar um entsprechende Klarstellung gegeben. Eine schriftliche Klarstellung lag bis zum 09.02.2010 noch nicht vor.
Zum Beispiel setzt die Ausfallhaftungszahlung eine Schlussabrechnung des Fonds voraus. Die Schlussabrechnung kann sich wegen der anhängigen Finanzgerichtsverfahren aber noch lange - durchaus auch bis 2025 - hinziehen. Wenn die Anleger Pech haben, bekommen sie die versprochenen Zahlungen erst weit nach 2014, dazu noch unverzinst.
Es kann aber nach dem Vergleichswortlaut insbesondere bei VIP 4 noch schlimmer kommen. Ausschüttungen an den Anleger sind beispielsweise auf die Ausfallhaftung der Bank anzurechnen. Nach dem Fondskonzept des VIP 4 Medienfonds soll der Großteil der von der HypoVereinsbank (jetzigen UniCredit Bank AG) zu zahlenden Gelder aus der Schuldübernahme dafür verwendet werden, die Kreditverbindlichkeiten der Anleger aus der obligatorischen Teilfinanzierung bei VIP 4 (immerhin 80 % der Nominalbeteiligung) zu tilgen. Da dies rechtlich gesehen eine Ausschüttung darstellt, würde bei wörtlicher Auslegung des Vergleiches der Anspruch der Anleger komplett untergehen.
Aus Sicht unserer Kanzlei birgt das Vergleichsangebot große Risiken. Eine vorbehaltlose Annahme des Vergleichsangebotes können wir daher nur in Ausnahmefällen empfehelen. Es liegt an den Banken, die zweideutigen Regelungen im Vergleich klarzustellen und insbesondere ein fixes Datum für die Schadensersatzzahlung festzulegen. Solange die Banken dies verweigern, nährt dies unseren Verdacht, dass die Anleger übervorteilt werden sollen.