Medienfonds VIP 2
Auf die Anleger des VIP 2-Medienfonds werden harte Zeiten zukommen, da sie eine Anlage besitzen, deren wirtschaftliche Entwicklung sich nicht prospektgemäß darstellt.
Nach den nicht sehr präzisen Angaben der Fondsverwaltung ist das von den Anlegern investierte Kapital wohl komplett verloren gegangen und es droht darüber hinaus auch eine Nachschusspflicht von bis zu 45 % der ursprünglichen Zeichnungssumme. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Anleger noch Steuerrückforderungen und Säumniszinsen in Höhe von 6 % p. a. zukommen, wenn die Finanzbehörden beispielsweise dem Fonds die Gewinnerzielungsabsicht absprechen würden.
Dabei ist dies auch einer der Hauptvorwürfe, der den Initiatoren, den Beratern und der Verwaltung des VIP 2-Fonds gemacht werden muss. Bei der Zeichnung wurden immer "konservative" Prognosen abgegeben, wobei bei vorsichtiger Schätzung satte Gewinne versprochen wurden. Nun ist es so, daß die Filme des VIP 2 Fonds teilweise durchaus erfolgreich waren, so dass es unverständlich ist, dass dennoch der Normalfall - die beschriebenen sogenannten "mid-case" Szenarien - nicht eingetroffen sind. Etwas vereinfacht gesprochen lautet der Vorwurf: "Die Filme waren wirtschaftlich durchaus erfolgreich, aber die Anleger gehen trotzdem leer aus!"
Aufgrund dieser Entwicklungen sollten sich die Anleger rechtlich beraten lassen, ob in ihrem individuellen Fall eine Rückabwicklung der Beteiligung erreicht werden kann.
Eine solche Rückabwicklung kann zum Beispiel dann erfolgreich sein, wenn der Anlageberater im Beratungsgespräch verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe er Provisionen erhalten hat - insbesondere dann, wenn Provisionen über das Agio hinaus gezahlt wurden. Ferner wenn Risiken, wie beispielsweise die internen Garantien von 80 % und die Nachschusspflicht in Höhe von 45 % der Zeichnungssumme nicht ordnungsgemäß beschrieben wurden.
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Klagen eingereicht und die ersten Entscheidungen bei den Landgerichten Berlin, Cottbus, Dortmund, Frankfurt a.M., Koblenz, München und Wuppertal gegen die Commerzbank AG, die Berliner Volksbank eG und das Bankhaus Löbbecke erstritten. Gegenüber der Commerzbank AG und der Berliner Volksbank eG sind gewonnene Urteile auch schon rechtskräftig.
Um von vornherein einem möglichen Verjährungseinwand der Berater den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten bis zum Ende des Jahres 2011 rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Eine umgehende anwaltliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt sich daher.
Ihr Ansprechpartner
zu VIP 2
Landgericht Berlin
10 O 194/10 (14.09.2010)
37 O 10/10 (27.01.2011)
38 O 486/10 (14.03.2011)
37 O 231/10 (02.05.2011)
37 O 138/10 (20.06.2011)
21 O 167/10 (28.06.2011)
38 O 84/11 (12.09.2011)
4 O 446/10 (30.09.2011)
10 O 5/11 (12.10.2011)
38 O 596/10 (26.10.2011)
4 O 409/10 (28.10.2011)
37 O 519/10 (01.11.2011)
38 O 581/10 (02.11.2011)
21 O 484/10 (13.12.2011)
21 O 469/10 (22.12.2011)
Landgericht Cottbus
2 O 207/09 (31.01.2011)
Landgericht Darmstadt
9 O 125/11 (18.11.2011)
Landgericht Dortmund
2 O 465/10 (14.09.2011)
Landgericht Frankfurt a.M.
2-12 O 417/09 (28.09.2010)
2-07 O 122/10 (11.02.2011)
2-25 O 519/09 (12.05.2011)
2-21 O 347/10 (20.05.2011)
2-12 O 485/09 (27.05.2011)
2-19 O 319/10 (30.06.2011)
2-19 O 537/10 (22.07.2011)
2-25 O 639-10 (14.12.2011)
Landgericht Koblenz
3 O 238/10 (17.02.2011)
Landgericht Meiningen
2 O 893/10 (28.09.2011)
Landgericht München I
27 O 24293/09 (07.04.11)
Landgericht Wuppertal
3 O 441/10 (13.09.2011)


