Medienfonds VIP 3 und VIP 4
Konstruktionsfehler der VIP-Fonds
Schuldübernahmen statt Garantien
Die angeblichen Garantien des VIP 3 und VIP 4 sind tatsächlich lediglich Schuldübernahmen der Dresdner Bank bzw. der HypoVereinsbank.
Bei der Schuldübernahme erhält nicht etwa der Anleger, sondern der Fonds am Ende der Laufzeit die Gelder. Dort können die Beträge mit etwaigen Verlusten, Kosten o.ä. verrechnet werden. Es ist damit ungewiss, was von der Garantie letztlich wirklich für die Anleger übrig bleibt.
Bei VIP 4 gilt zudem, dass von der angeblichen "115 %-Garantie" vorab schon 80 % für die Abzahlung des obligatorischen Kredites und der aufgelaufenen Zinsen verwendet werden müssen. Im Ergebnis verbleiben somit bestenfalls als Absicherung 35 % des Nominalkapitals.
Hinterlegung des "Barwertes" bei den schuldübernehmenden Banken
Voraussetzung für die Schuldübernahmen war, dass bei den Banken vorab der sog. Barwert eingezahlt wurde. Die Prospekte verschweigen leider, dass die Höhe dieses Barwertes ca. 70 % des Nominalkapitals (entspricht ca. 80 % der jeweiligen Produktionskosten) betrug.
Problem 1: Das grundlegende Problem dieses Konstruktes war, dass der Vertrieb in aller Regel nicht in der Lage war, derartige Beträge vorab zu zahlen. Dies wurde durch den Umstand verschlimmert, dass es sich um sog. "Blind Pool-Fonds" handelte, d.h. bei Beitritt befanden sich die Filme i.d.R. noch im Planungsstadium. Für Filme im Planungsstadium sind vom Vertrieb normalerweise keine oder nur geringere Vorschüsse zu erwarten. Zudem - wie bei Steuersparmodellen üblich - zeichnete der Großteil der Anleger zum Jahresende. Dies bedeutet: Im November 2004 hatte der Fonds nicht einmal Gewissheit über die Höhe des in Filme zu investierenden Kapitals. Welcher Vertrieb stellt aber vorab Geld (vorliegend insgesamt immerhin dreistellige Millionenbeträge) zur Verfügung, wenn nicht einmal verbindliche Produktionszusagen etc. vorliegen?
Problem 2: Steuerlich hatte der Fonds das Problem, dass er die Anlegergelder noch in 2003, bzw. in 2004 an den Produktionsdienstleister überweisen musste.
Die VIP- Lösung: Der Produktionsdienstleister hatte Geld im Überfluss, dem Lizenznehmer fehlten i.d.R. die Gelder zur Bezahlung des Barwertes. Die Lösung liegt auf der Hand. Die Gelder der Anleger wurden über den Produktionsdienstleister und den Lizenznehmer zu 4/5 (nach Abzug der weichen Kosten von 17,8 %) an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet.
Die Lösung, die Anlegergelder hierfür zu verwenden, liegt zwar auf der Hand, hatte aber fatale Folgen.
Fund flow memos
Tatsächlich wurden die Anlegergelder nach Abzug der weichen Kosten in Höhe von 17,8 % (inkl. Agio von 5 %) vom Fonds zwar an den Produktionsdienstleister gezahlt. Dieser jedoch leitete 4/5 der Gelder über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weiter.
Zu allem Überfluss wurde - wohl um ein Veruntreuungsrisiko auszuschließen - dieser Überweisungskreislauf zeitgleich und zwingend durchgeführt und wurde durch sog. "Fund flow memos" (Überweisungsketten) abgesichert. Alle drei Überweisungen mussten vorliegen, damit sie überhaupt ausgeführt wurden.
Die Konsequenz dessen ist, dass der Produktionsleister letztlich nie wirklich über diesen Teil des Geldes verfügen konnte. Unter anderem deshalb erkennen die Finanzbehörden - unserer Meinung nach zu Recht - diese weitergeleiteten Gelder nicht als Produktionskosten an.
Wirtschaftliche Konsequenzen
Im Ergebnis sind nach Abzug der weichen Kosten ohnehin nur 87,2 % des Nominalkapitals übrig geblieben. 4/5 dieser Summe (ca. 70 % des Nominalkapitals) erhielt die schuldübernehmende Bank. Nur ca. 17 % des Nominalkapitals werden tatsächlich zur eigentlichen Filmproduktion im engeren Sinne verwendet.
Die Gelder bei der schuldübernehmenden Bank werden bei wirtschaftlicher Betrachtung niedrig verzinst angelegt und können damit bei VIP 3 bis 2011 nicht einmal das eingezahlte Kapital inkl. Agio erwirtschaften. Die Anleger haben also hohe weiche Kosten (17,8 %) für eine festgeldähnliche Anlage mit niedrigen Zinsen bezahlt.
Bei VIP 4 ist dieses Konstrukt für den Anleger noch unsinniger, denn der Anleger nimmt Kredite (45,5% des Nominalkapitals) mit höheren Nominalzinsen auf, um diese Mittel dann bei der HypoVereinsbank mit niedrigeren Nominalzinsen anzulegen.
Die im Prospekt versprochenen Renditen müssen folglich allein durch die 17 % des Nominalkapitals erwirtschaften werden, die tatsächlich zur eigentlichen Filmproduktion eingesetzt wurden. Um die im Prospekt versprochenen 55 % an Ersterlösen zu generieren, müssten sich diese 17 % innerhalb kürzester Zeit mehr als verdreifachen.
Dieses Konstrukt hatte weiter die verheerende Folge, dass der Produktionsdienstleister die fehlenden Produktionsmittel von Dritten besorgen musste. Diese Dritten beanspruchen aber dann auch einen entsprechenden Gewinnanteil. Tatsächlich waren deshalb die vereinbarten Gewinnbeteiligungen bei VIP 3 und VIP 4 nach unserer Bewertung äußerst gering. In der Praxis spiegeln sich diese Gewinnabreden in den schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen der beiden Fonds wider.
Steuerliche Konsequenzen
Wie jeder Anleger zwischenzeitlich leidvoll erfahren hat, führte diese Konstruktion zu negativen steuerlichen Konsequenzen.
Wenn letztlich nur 17 % des Nominalkapitals in Filmen angelegt wird, liegt es auf der Hand, dass der Rest steuerlich nicht anerkannt wird. Bei VIP wurde die steuerliche Anerkennung vom Finanzgericht München nunmehr sogar vollständig verweigert. Dies beruht auf verschiedenen weiteren Problemen:
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnabreden waren vorab derart ungünstig, dass die Steuerbehörden die Gewinnerzielungsabsicht verneinten.
Ausländische Betriebsstätte
Die negativen Einkünfte aus dem Fonds dürfen als Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebstätte gemäß § 2 a EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat verrechnet werden.
Wie schon gesagt, musste sich der Produktionsdienstleister 4/5 seines Budget bei Dritten besorgen. Leider waren dies überwiegend ausländische Dritte. Insoweit geht das Finanzamt - nach unserer Auffassung ebenfalls zu Recht - davon aus, dass es sich um eine ausländische Betriebstätte handelt.
Falsche Bilanzierung
Ausweislich des Beschlusses des Finanzamtes München war die im Prospekt versprochene steuerliche Anerkennung der Produktionskosten grundsätzlich zu versagen. Aufgrund der Zahlungen an den Produktionsdienstleister, die Vorauszahlungen darstellten, wären nämlich bei schwebenden Geschäften entsprechende Aktivposten "Vorauszahlung" oder "Anzahlung" in gleicher Höhe zu bilden. Damit wurde durch diese Zahlungen das Vermögen des Fonds überhaupt nicht vermindert.
Zudem sind nach dem Beschluss die Filme bei dem VIP 4-Fonds dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen. Aufwendungen für diese Filme unterliegen somit nicht dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
Dies beruht darauf, dass die Filme bei VIP 4 bestimmungsgemäß veräußert, verarbeitet oder verbraucht werden sollen. Dies sei zu bejahen, da vorliegend seitens des Fonds die Filme so langfristig zur Auswertung (15 Jahre) überlassen werden, dass eine Anschlussverwertung keinen oder nur sehr geringen Wert hat. Zudem soll der Fonds als Hersteller vor dem Ende dieser Lizenzphase im Jahre 2014 aufgelöst werden und die Filme als Bibliothek veräußert werden.
Unter diesen Bedingungen dokumentiere der VIP 4 selbst die fehlende Absicht, die Filme zu irgendeinem Zeitpunkt selbst zu nutzen. Im Emissionsprospekt des VIP 4 wird auf diese Problematik leider nicht hingewiesen. Im Gegenteil ist auf Seite 83 des VIP 4-Prospektes aufgeführt:
"Produktionskosten
... Sämtliche Kosten sind somit aus Sicht der Fondsgesellschaft für selbst geschaffene, immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgewandt. Für diese Herstellungskosten der Fondsgesellschaft gilt das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG. Daher sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Filmproduktion stehen, Sofortaufwendungen bzw. sofort abzugsfähige Betriebsausgaben."