Hannover Leasing


Erfolgversprechende Klagen bei MONTRANUS-Fonds eingereicht


Die wirtschaftliche Situation des Montranus II ist bescheiden. Die Geschäftsführung vermeldete bereits vor zwei Jahren eine "enttäuschende Performance". Seitdem hat sich die Situation immer weiter verschlechtert. Nun steht fest, dass die bislang nur vorläufigen Verlustzuweisungen von den Finanzämtern nicht anerkannt werden. Mit der Rückendeckung der Anleger wird sich der Fonds gegen diesen Bescheid zu wehr setzen. Das ist auch richtig so.

Gegen andere Verantwortliche - wie beispielsweise die beteiligten Banken oder die Emittentin - unternimmt die Geschäftsführung dagegen nichts. Tatsächlich stehen aber den Anlegern noch weitere Wege offen, sich gegen das schlechte Abschneiden der vorher hochgelobten Kapitalanlage MONTRANUS II  zur Wehr zu setzen.

Die Kanzlei Kälberer und Tittel hat gegen verschiedene Anlageberater und beratende Banken Klagen eingereicht. Gegenstand ist jeweils eine Beteiligung am Hannover Leasing Fonds MONTRANUS II. Nach den nun abzuschätzenden steuerlichen Verlusten war es den betroffenen Anlegern zu riskant, weiter abzuwarten. Sie klagen nun auf Rückabwicklung der Beteiligung, das heißt Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals und einer entsprechenden Verzinsung, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.

Hintergrund

Der Gesetzgeber wollte in den 90iger Jahren vermehrt den Filmstandort Deutschland fördern und schuf ein für Filmproduzenten günstiges Steuerrecht: Der bilanzrechtlichen Situation, dass ein Filmemacher zunächst Produktionskosten tragen muss und erst Jahre später - bei der Verwertung seines Films - entsprechende Umsätze erwirtschaftet, wurde durch das Aktivierungsverbot des § 248 II HGB und § 5 II EStG Rechnung getragen. Demnach durften Filmrechte in der Bilanz zunächst nicht aktiviert werden. Im Gegenzug stellten alle Produktionskosten sofort abzugsfähige Betriebskosten dar.

Ein Markt für Anlageprodukte, die sich diese steuerliche Situation zunutze machen wollten, bestand zunächst kaum. Die Unwägbarkeiten des Filmgeschäfts waren viel zu hoch. Ob ein Film floppt oder ein Kassenschlager wird, hängt - so jedenfalls die plausible und weitverbreitete Ansicht der meisten Kapitalgeber - letztlich von vielen unplanbaren Faktoren ab.

Der Medienfonds als "eierlegende Wollmilchsau"

Bei der Schaffung neuer Anlageprodukte, die diese Steuersituation der Filmproduzenten nutzen, mussten Emissionshäuser wie die Hannover Leasing das Problem der Unsicherheit in der Filmbrache lösen. Zusätzlich zum Steuerspareffekt mussten Sicherheiten generiert werden, um am Ende das Produkt erfolgversprechend vermarkten zu können. Als Zielgruppe waren dabei vor allem sicherheitsorientierte Anleger interessant, da es für sie naturgemäß kaum Steueroptimierungsprodukte gab und gibt.

Die widersprüchliche aber sehr verkaufsfördernde Kombination aus Sicherheit und Steuersparen sollte bei der gegenständlichen Anlage dadurch erreicht werden, dass ein Großteil der Anlegergelder als Sicherheiten hinterlegt wurden. Anstatt, wie prospektiert und beworben, die Gelder für Filmproduktionen zu verwenden, verblieb ein Großteil des Fondskapitals bei der "schuldbeitretenden" Landesbank Hessen Thüringen International in Dublin. Die Zahlungsflüsse erfolgten nicht direkt, so dass in der Regel andere Firmen zwischengeschaltet waren.

Zweifelhafte Stellung der Helaba Dublin als "Sicherheitsgeberin"

Die von dieser Bank übernommenen Zahlungsgarantien entsprangen nicht etwa einem eigenen wirtschaftlichen Engagement der Bank im Filmsektor. Tatsächlich musste die Fondgesellschaft - und damit die Anleger - bereits vorab den Barwert der Sicherheit an die Bank leisten, so dass diese keinerlei unternehmerisches Risiko (mit)zutragen hatte. Dadurch wurden die Filmbudgets künstlich aufgebläht. Die eigentliche Filmproduktion wurde bereits durch einem Bruchteil des Budget getragen und fungierte als Feigenblatt für den zu generierenden Steuerspareffekt.

Die Banken und Berater vertrieben den Montranus II-Fonds an eine Vielzahl von Anlegern, ohne die genannte Konstruktion gewissenhaft zu hinterfragen und ohne ihre Kunden zutreffend zu beraten und über ihre Rolle als Vertrieb zu informieren. Letztlich ging es dem Vertrieb in den Beratungsgesprächen vorwiegend um ihre eigenen Interessen. Ohne dies den Kunden offen zu legen, hat er am Verkauf der Produkte sehr gut verdient.

Die widersprüchliche Kombination aus Verlustzuweisungen durch Übernahme von unternehmerischem Risiko einerseites und garantierter Rückzahlung anderererseites erwies sich im Nachhinein nur für den Vertrieb als extrem lukrativ. Für die Anleger allerdings nicht.

Verjährung noch in 2010?

Ansprüche aus hier in Rede stehender Beraterhaftung verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
Das schlechte Abschneiden des Fonds und die steuerlichen Probleme der Anlage dürften fast allen Anlegern durch die Rundschreiben der Fondsgesellschaft seit dem Jahr 2007 bekannt sein. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass mit Ablauf des Jahres 2010 - also zum 31.12.2010 - jedenfalls ein Teil dieser Ansprüche verjähren könnte. Ob tatsächlich die Gefahr der Verjährung besteht, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls.

Gerne setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.

25.10.2010/jw

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Rechtsanwalt
Jörg-Ulrich Weidhas

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Nr. 142 'Rush Hour 2'


Landgericht Berlin

38 O 16/11 (23.09.2011)