GAF Active Life
GAF Active Life 1 und 2
In den letzten Tagen wurden von den beteiligten Banken an die Anleger Rückkaufangebote für Beteiligungen an der
- GAF Active Life 1 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG und der
- GAF Active Life 2 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG
übermittelt.
Doch Vorsicht!
Das Angebot ist bei weitem nicht so attraktiv, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Die Hoffnung der Anleger, das Thema GAF mit Annahme des Rückkaufsangebotes endgültig ad acta zu legen, geht leider nicht in Erfüllung
Tatsächlich kann sich eine Annahme des Angebotes als teurer Fehler erweisen: Im schlimmsten Fall müssen die Anleger ihre Einlage noch einmal, und zwar in voller Höhe, an die Fondsgesellschaft zahlen!
Grundsätzlich gilt:
Ein Kommanditist haftet lediglich mit dem von ihm gezeichneten Kommanditkapital. Wenn die Kommanditeinlage vollständig bezahlt ist, entfällt eine weitere Haftung.
Aber: Diese Haftung lebt wieder auf, wenn die Einlage später zurückgewährt wird. Dies ergibt sich aus § 171 HGB
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Problem beim GAF:
Die Anleger sollen Ihren Kommanditanteil auf eine DZ Beteiligungsgesellschaft mbH Nr. 18 übertragen. Wenn sich diese GmbH von der Fondsgesellschaft die zuvor vom Anleger bereits eingezahlte Kommanditeinlage wieder auszahlen lässt, lebt auch die Haftung dieses (Alt-)Kommanditisten wieder auf. So steht es in § 160 BGB
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
Dann können jene Gläubiger der Fondsgesellschaft die ausgeschiedenen Anleger persönlich in Anspruch nehmen, und zwar bis zur Höhe Ihres Kommanditanteils.
Folge:
Durch die Annahme des Angebots kann sich die Situation der Anleger also sogar deutlich verschlechtern. Sie müssten dann im schlimmsten Fall bis zu 100 % der Kommanditeinlage zuzahlen, obwohl sie nicht mehr Gesellschafter sind. Gleichzeitig haben sie aber keinerlei Rechte mehr gegenüber der Gesellschaft – Sie sind ja kein Gesellschafter mehr – und auch nicht gegenüber der Bank, denn mit Annahme des Rückkaufsangebotes werden alle Ansprüche für erledigt erklärt (Ziffer 6 des Vergleichs).
Lösung:
Um diesem Problem zu begegnen, müsste nur ein einziger Satz in den Vertragstext aufgenommen werden – nämlich, dass die Bank die Anleger von dieser Nachhaftung freistellt. Nicht mehr und nicht weni-ger.
Standpunkt der Berliner Volksbank:
Die Rechtsabteilung der Berliner Volksbank eG hat ausweislich einer uns vorliegenden Mail Änderungen am Vertragstext aber kategorisch abgelehnt.
Bei der fünfjährigen Nachhaftung des (Alt-)Kommanditisten handelt es sich um ein unter Juristen bekanntes Problem. Da wir es für sehr unwahrscheinlich halten, dass die juristischen Berater der Banken dieses Problem schlicht übersehen haben, befürchten wir, dass diese Regelung bewusst weggelassen und das Nachhaftungsrisiko wissentlich verschwiegen wurde. Dies sollte für alle Anleger ein Alarmsignal sein. Zudem gibt es keine hinreichenden Hintergrundinformationen über die GmbH. Warum übernimmt die Bank die Gesellschaftsanteile nicht selbst oder gibt zumindest entsprechende Garantieerklärungen ab?
Jeder Anleger sollte sich bewusst machen, dass weder sein Bankberater noch die Bank neutral sind. Dieses Angebot wird nicht aus Nächstenliebe unterbreitet, sondern weil die Bank (nach unserer Meinung zu Recht) eine Haftung befürchtet.
Wir meinen:
Wenn eine seriöse Bank schon fehlerhaft beraten hat, so sollte sie diesen Fehler kulant, in voller Höhe und vor allem ohne Tricks ausgleichen. Dies ist - zumindest derzeit - nicht der Fall.
Wir raten:
Lassen Sie sich nicht "über den Tisch" ziehen und zu billig abspeisen! Wehren Sie sich! Gern sind wir Ihnen dabei behilflich.
20.01.2011/tt
