Medienfonds VIP 3 und VIP 4

Beraterhaftung:
Stand der Prozesse gegen die Commerzbank

Die Commerzbank verbreitet in Schreiben an einzelne Anleger, dass die meisten Urteile bislang zu Lasten der Kläger ausgegangen wären und es nur wenige gewonnene Urteile gäbe.

Dabei wird verschwiegen, dass es sich gemessen an der Vielzahl von Klagen um eine verschwindend geringe Anzahl von verlorenen Fällen handelt. Auch wird verschwiegen, dass sich die Banken gern mit einer "Stillschweigensklausel" vergleichen, wenn ein negatives Urteil droht. So wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Prozesse verliefen für die Bank überwiegend günstig.

Gerade bei der Commerzbank hat sich die Anlegerallianz als sehr fruchtbar erwiesen. Wir haben eine Vielzahl von neuen, ergänzenden Informationen ausgetauscht, die uns im Hinblick auf eine Haftung der Commerzbank doch sehr zuversichtlich stimmen.

So verfügen wir zwischenzeitlich auch über eine Vielzahl protokollierter Aussagen von  Mitarbeitern der Commerzbank, die diverse falsche Beratungen dokumentieren. Auch liegen uns Unterlagen der Commerzbank vor, die auf eine systematische unrichtige oder unvollständige Information der Vertriebsmitarbeiter schließen lassen.

Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne

Grundsätzlich muss eine Bank richtig, vollständig und sorgfältig informieren und beraten. Macht sie sich bei der Beratung einen unrichtigen Prospekt zu eigen, kann allein dies eine Haftung auslösen. Erteilt sie abweichend vom Prospekt unrichtige Informationen, haftet die Bank ebenfalls. Zuletzt muss die Bank auch die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden bei einer Beratung beachten. Wird übersehen, dass eine Anlage mit diesen finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen nicht vereinbar ist, haftet sie ebenfalls.

Diesen Verpflichtungen ist die Commerzbank nach unserer Überzeugung in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Kick back - Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006

Nach diesem BGH-Urteil haftet eine Bank, wenn sie bei einer Beratung nicht auf die Innenprovisionen hinweist. Dies beruht darauf, dass eine Beraterbank bei einer Beratung nicht vorrangig die eigenen Verdienstinteressen verfolgen darf, sondern die Beratung an den Interessen des Anlegers und dessen Kenntnissen ausrichten muss. Je höher die Provisionen sind, um so stärker wird die hieraus folgende Interessenkollision.

Das BGH-Urteil betraf allerdings einen Fall von Anlageberaterhaftung bei einem Wertpapierfonds. Seitens der Banken wird nun argumentiert, dass dieses Urteil auf Medienfonds nicht anzuwenden sei.

Wir haben allerdings gegen die Commerzbank schon bei einem anderen Medienfonds der Commerzbanktochter CFB das erste Urteil erstritten, in dem diese Rechtsprechung auf Medienfonds übertragen wurde. Genauso erfreulich ist, dass jetzt auch die zur Anlegerallianz gehörende Münchner Kanzlei CLLB bei VIP ein weiteres Urteil gegen die Commerzbank erstritten hat, in dem die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I diese Rechtsprechung auf die VIP-Medienfonds übertragen hat.

Da nach unseren Erkenntnissen die Commerzbank Vertriebsprovisionen von ca. 8,25 % (VIP 3) bis 8,7 % (VIP 4) erhalten hat, ist eine Haftung der Commerzbank nach unserer Beurteilung gegeben, da auf diese hohe Innenprovision regelmäßig nicht hingewiesen wurde.

Auch wir erwarten in mehreren Fällen - soweit diese nicht vorab mit einer Stillschweigensklausel verglichen werden - obsiegende Urteile gerade wegen der verschwiegenen Innenprovisionen.