Apollo Media / Chorus-Gruppe

Apollo ProScreen

Landgericht Dortmund verurteilt private Finanzdienstleistungsgesellschaft in Sachen ApolloProScreen  wegen Nichtaufklärung über Provisionen zum Schadensersatz

Unsere Kanzlei hat in Sachen ApolloProScreen am 23.02.2011 ein Urteil des Landgerichts Dortmund gegen eine private Finanzdienstleistungsgesellschaft, welche eine 100 %ige Tochter einer Sparkasse ist, erstritten. Die Gesellschaft wurde zu Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über Provisionen verurteilt.

Bei der Zeichnung des ApolloProScreen wurde ein Agio in Höhe von 5 % fällig. Der Anleger hatte im vorliegenden Fall über dieses Agio verhandelt und eine Agioreduzierung erreicht. Verschwiegen hat die Finanzdienstleistungsgesellschaft jedoch, dass das Agio nicht an die im Prospekt ausgewiesene Vertriebsgesellschaft, sondern an sie selbst ging. Des weiteren hatte sie dem Anleger vorenthalten, dass sie neben dem Agio weitere Provisionen bezieht.

Der Mitarbeiter der privaten Finanzdienstleistungsgesellschaft, der die Beratung des Anlegers vorgenommen hatte, war nach außen nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für die Sparkasse tätig. Das Landgericht Dortmund hielt deshalb das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2010 – III ZR 196/09 – für nicht entgegenstehend.

Die weiteren geltend gemachten Beratungsfehler hat das Landgericht Dortmund aufgrund der Verurteilung wegen Nichtaufklärung über Rückvergütungen dahinstehen lassen.

Derzeit führt unsere Kanzlei weitere Verfahren in Sachen Apollo-Fonds. Je nach Fonds sind die Ansatzpunkte unterschiedlich. Sobald weitere Urteile vorliegen, werden wir berichten.

16.03.2011/dg



Apollo Media Fonds 3

Mit Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.02.2010 wurde ein privates Finanzdienstleistungsunternehmen aus Heidelberg zur Leistung von Schadensersatz an unsere Mandantin verurteilt. Der Finanzdienstleister hatte sie im Jahr 2000 durch fehlerhafter Beratung zur Zeichnung einer Beteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG in Höhe von EUR 50.000,- veranlasst und muss nun dafür gerade stehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Das Landgericht Heidelberg sah es als erwiesen an, dass unsere Mandantin die komplexe Funktionsweise der sogenannten Erlösausfallversicherung nicht annähernd inhaltlich zutreffend erläutert wurde und verurteilte das Finanzdienstleistungsunternehmen zur Zahlung des eingesetzten Eigenkapitals nebst Agio sowie zur Freistellung von allen weiteren aus der Beteiligung resultierenden Nachteilen Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung. Unsere Mandantin wurde folglich so gestellt, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Beteiligung nie gezeichnet hätte.

Es ist auch in zahlreichen Parallelfällen festzustellen, dass in der Beratung zu einem Medienfonds gegebenen Absicherungsstrukturen den Anlegern falsch dargestellt werden, so dass sie ihr Kapital in vermeintlicher Sicherheit wägen. Tatsächlich besteht jedoch oft ein Totalverlustrisiko. Ist die Beteiligung auch noch zum Teil fremdfinanziert, läuft der Anleger Gefahr, dass er nicht nur sein eingesetztes Eigenkapital verliert, sondern zusätzlich mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen belastet wird. Dazu kommen die steuerrechtlichen Probleme, seit dem die Finanzverwaltungen bei Medienfonds zunächst anerkannte Steuervorteile durch Änderung der Grundlagenbescheide aberkennen. In diesen Fällen sind die Anleger nicht nur zur Rückerstattung der Steuervorteile, sondern auch zur Zahlung von sogenannten Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p.a. an das Finanzamt verpflichtet.

Auch für Anleger anderer Apollo-Fonds führen wir Klageverfahren, z.B. für Anleger des Fonds "ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG".

26.10.2010/dg


Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin
Daniela Gutermuth

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Tel.: 030 / 887178-244