ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG
Bereits im Juli 2009 wurden die Inhaber von stillen Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft informiert. Die Anleger wurden aufgefordert, einer Liquidation der Gesellschaft zuzustimmen, sonst wäre die Insolvenz unvermeidlich.
Zugleich wird von den Anlegern verlangt, bereits erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen (Vertragsart "Classic") bzw. ausstehende Raten nachzuzahlen (Vertragsart "Sprint").
Kälberer & Tittel Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, genau prüfen zu lassen, ob sie zu einer Zahlung verpflichtet sind. Möglicherweise bestehen Kündigungs-, Widerrufs- oder Anfechtungsrechte. Zudem könnten die Anleger unter Umständen mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Risikoaufklärung im Emissionsprospekt aufrechnen.
Auch der Anlageberater, der die Beteiligung empfohlen hatte, kann auf Schadensersatz haften, wenn er nicht umfassend über die Verlustrisiken informiert hat. Allein der Umstand, dass der Emissionsprospekt vor dem Abschluss des Beteiligungsvertrages nicht übergeben wurde, kann zu einer Haftung des Anlageberaters führen.
Anleger sollten daher auf jeden Fall umfassend prüfen lassen, ob Gegenansprüche gegenüber der Gesellschaft und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater bestehen.
Wert legen sollten die Anleger auch auf die Auswahl des richtigen Anwalts. Uns liegt beispielsweise ein Schreiben einer Regensburger Kanzlei vor, in dem die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen empfohlen wird. Dies dürfte für die Mehrzahl der Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG kaum erfolgversprechend sein, denn Prospekthaftungsansprüche verjähren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Beteiligungsvertrags.
Initiiert werden solche "Empfehlungen" häufig von Anlageberatern, die mit Hilfe von Rechtsanwaltskanzleien versuchen, von ihrer eigenen Verantwortlichkeit abzulenken.
